Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Krebs & Rudorfer Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, Raiffeisenplatz 2, 2136 Laa an der Thaya, betreffend die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 5. Dezember 2014 betreffend Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012 und Einkommensteuer 2013 den Beschluss:
Spruch
Der Vorlageantrag wird als gegenstandslos erklärt.
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist
nicht zulässig.
Text
Begründung
Gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013 wurden Beschwerden eingebracht.
Die Beschwerden wurden vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
Mit E-Mail vom 19.12.2019 zog der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag zurück.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Vorlageantrag zurückgenommen.
Der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären und die Beschwerdeverfahren sind einzustellen.
Die Beschwerden gelten damit als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 6.7.2015 erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 19. August 2020