Volltext

BFG 12.01.2021, RV/7500607/2020

Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500607.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 11 ZustG · § 38 VwGVG · § 8 ZustG · § 9 Abs. 1 VwGVG · § 13 Abs. 3 AVG · § 24 VStG

Kopf

BESCHLUSS

Zurückweisung einer Beschwerde

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Juni 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Juni 2020, GZ. MA67/196701239594/2019betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, oder § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde vom 12. Juni 2020 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Am 04.12.2019 hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, eine Anonymverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung zur Geschäftszahl MA67/196701239594/2019 erlassen.

Auf der Rückseite ist vermerkt, dass gegen die Anonymverfügung kein Rechtsmittel zulässig sei.

"Es stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

a) Die Bezahlung des Strafbetrages bewirkt, dass ein Strafverfahren wegen der betreffenden Tat endgültig unterbleibt. Sie können diese Bezahlung auch dann vornehmen, wenn Sie nicht selbst der Täter/die Täterin sind. Damit die Bezahlung die beschriebene Wirkung hat, müssen allerdings zwingend folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

…

b) Wenn Sie auf die Anonymverfügung nicht reagieren wird diese mit Ablauf der vierwöchigen Frist gegenstandslos. Die Behörde ist in diesem Fall verpflichtet, den Sachverhalt zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter/der unbekannten Täterin einzuleiten und somit ein Strafverfahren durchzuführen.

Beachten Sie, dass eine Geldstrafe, die aufgrund eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verhängen ist, einen höheren Strafbetrag aufweisen wird."

Am 17.10.2019 brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, dass er sich nicht erinnern könne, das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ein gültiges Ticket abgestellt zu haben.

Am 09.01.2020 wurde eine Strafverfügung erlassen, mit der dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006., LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 € verhängt wurde, weil dieser das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschien gesorgt zu haben. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

In der Rechtmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass ein Einspruch gegen diese Strafverfügung möglich sei. Der Einspruch müsse innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich eingebracht werden.

Mit Schreiben datiert mit 17.01.2020, laut Poststempel auf dem Briefkuvert am 17.02.2020 eingebracht, erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte vor, dass er sich nicht daran erinnern könne, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt habe.

Am 12.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verspätungsvorhalt Gelegenheit geboten, zu diesem Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit Bescheid vom 04.06.2020 wurde der Einspruch vom Magistrat der Stadt Wien als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 12.06.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich gegen ihren Bescheid vom 04.06.2020 mit dem GZ: MA67/196701239594/2019 und lege fristgemäß Einspruch ein.

Mit freundlichen Grüßen

…"

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

  • •

    die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

  • •

    die Bezeichnung der belangten Behörde,

  • •

    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

  • •

    das Begehren und

  • •

    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Da die Beschwerde vom 12.06.2020 die gesetzlichen Inhaltserfordernisse nicht erfüllte, wurde die beschwerdeführende Partei mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.09.2020 aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung die Fehler zu beheben und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag zurückgewiesen wird.

Mit den Ausführungen in der Eingabe vom 12.06.2020 wird den in § 9 VwGVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht (voll) entsprochen.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), bekannt zu geben.

Die Behebung des angeführten Mangels wurde innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.

Der Beschwerdeführer wurde hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).

Die mit internationalem Rückschein erfolgte Zustellung an die in Deutschland befindliche Abgabestelle des Beschwerdeführers schlug fehl, da der "Empfänger […] unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" war, obwohl es sich um die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren angegebene Adresse ***1***, handelte.

Mit Beschluss vom 19.10.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 27.11.2020 die angeführten Mängel zu beheben, da seine Beschwerde sonst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

Dieser Beschluss wurde per internationalem Rückscheinbrief der Regierung der ***2***, unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit dem Ersuchen um nachweisliche Zustellung eines Mängelbehebungsauftrages und der Bekanntgabe des Zeitpunktes der Durchführung dem Bundesfinanzgericht gegenüber in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer betreffend Beschwerde vom 12.06.2020 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 04.06.2020, GZ: MA67/196701239594 übermittelt.

Laut Zustellungsurkunde wurde das Ersuchen um Zustellung und der beiliegende Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) am 31.10.2020 der Regierung der Oberpfalz zugestellt.

Dieses Schreiben wurde am 10.11.2020 mit Verweis auf Artikel 13 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen retourniert, eine rechtswirksame Zustellung per "Zustellurkunde" konnte nicht vorgenommen werden, da der Empfänger laut Mitteilung der Post "unbekannt verzogen" sei.

§ 11 Zustellgesetz normiert:

"(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."

Artikel 13 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen normiert:

"Ist der Empfänger unter der von der ersuchenden Stelle angegebenen Anschrift nicht zu erreichen und kann seine Anschrift nur unter unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden, so sendet die ersuchte Stelle das Ersuchen wieder zurück."

§ 8 Zustellgesetz normiert:

"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann eine neue Abgabestelle nach den ErläutRV (162 BlgNR 15. GP 10), wenn einfache Hilfsmittel (etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch die Nachbarn) nicht ausreichen, der Behörde die Abgabestelle bekanntzumachen. Die Pflicht der Behörde, die die säumige Partei zusätzlich schützt, darf - auch wegen der im Einzelfall oft geringen Anhaltspunkte - daher nicht überspannt werden; sie umfasst zumutbare Bemühungen einfacher Art; etwa dann, wenn der Zusteller nur den neuen Wohnort (ohne Anschrift) bekannt gibt, auch zusätzliche Meldeanfrage an diesem Ort. Kein weiteres Verfahren wird - mangels anderer Anhaltspunkte - nötig sein, wenn sich eine Partei aus dem Ausland (schriftlich, telegraphisch, telefonisch) bei Gericht meldet, ohne eine taugliche Abgabestelle bekannt zu geben. Überhaupt werden Meldeauskünfte oder Erhebungen im Ausland im Allgemeinen nicht zu fordern sein (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 8 ZustG, Rz 8 und 8/1).

§ 23 Zustellgesetz normiert:

"(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

Der Mängelbehebungsauftrag wurde unter Verweis auf Artikel 13 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zurückgeschickt, da der Beschwerdeführer unter der seitens des Bundesfinanzgerichtes angegebenen Anschrift nicht zu erreichen war und die Anschrift nur unter unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt hätte werden können.

Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Abgabestelle geändert und es unterlassen hat dies Tatsache dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, obwohl nachweislich Kenntnis vom Verwaltungsstrafverfahrens zu MA67/196701239594/2019 bestanden hat, da am 17.01.2020 Einspruch gegen die Strafverfügung vom 09.01.2020 erhoben und dieser brieflich an die belangte Behörde gesendet wurde.

Trotz zweier Zustellversuche, sowohl mit internationalem Rückschein als auch im Wege der Amtshilfe, war es nicht möglich eine neue Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen.

In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre sind darüberhinausgehende Bemühungen zur Ermittlung einer neuen Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht erforderlich.

Es wurden allen Anforderungen des § 8 Zustellgesetz Genüge getan und eine Zustellung zum Akt (durch Hinterlegung ohne Zustellversuch) nach § 23 Zustellgesetz hat zu erfolgen.

Der Mängelbehebungsauftrag gilt daher durch Hinterlegung im Akt (ohne Zustellversuch) rechtmäßig zugestellt.

Mangels Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages innerhalb der genannten Frist tritt die in § 13 Abs. 3 AVG für diesen Fall vorgesehene Rechtswirkung ein, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 13 AVG ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Wien, am 12. Jänner 2021