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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch STB, betreffend Beschwerden vom 15.06.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY jeweils vom 16.05.2018 betreffend a) Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für 2016 und b) Umsatzsteuer 2016 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2016 sowie des Bescheides über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2016 im Schätzungswege ermittelt. Dagegen wurden Beschwerden eingebracht. Nach einem erfolgten Mängelbehebungsauftrag wurden diese Beschwerden mangels Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages mit Beschwerdevorentscheidungen als zurückgenommen erklärt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen wurde "Beschwerde" erhoben.
Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht: Mangels Einreichung der Steuererklärungen 2016 mussten die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt werden. Die entsprechenden Bescheide wurden am 16.05.2018 erlassen. Am 15.06.2018 wurde eine mangelhafte Beschwerde eingebracht. Wegen Nichtbeantwortung des Mängelbehebungsauftrages mussten die Beschwerden mittels BVE vom 27.08.2018 für zurückgenommen erklärt werden. Am 27.09.2018 wurde der Vorlageantrag eingebracht, mit dem Hinweis, die Begründung erfolge in zwei Monaten. Bis dato langte keine weitere Erklärung/Begründung ein. Es wird beantragt die Beschwerde für zurückgenommen zu erklären. Sollten im Laufe des Verfahrens noch Unterlagen beim Finanzamt einlangen, werden diese nachgereicht.
§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
§ 85 (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO betreffend Umsatzsteuerbescheid 2016 sowie betreffend Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2016 im Schätzungswege ermittelt. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin (Bf.) brachte gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 und den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2016 in einem einzelnen Schriftsatz, datiert mit 15.6.2018, Beschwerden ein. Laut Darstellung der steuerlichen Vertretung weichen die festgesetzten Besteuerungsgrundlagen von den tatsächlichen ab und die steuerliche Vertretung bittet um erklärungsgemäße Veranlagung. Kopien der Steuererklärungen werden laut Ankündigung der steuerlichen Vertretung "umgehend gefaxt".
Die angekündigten Steuererklärungen gingen aber laut Aktenlage nicht beim FA ein. Besteuerungsgrundlagen wurden nicht bekannt gegeben.
Das FA wies in seinem Mängelbehebungsauftrag (21.6.2018) auf das Fehlen von Inhaltserfordernissen der Beschwerde vom 15.6.2018 hin. Gemäß § 250 Abs. 1 BAO fehlten die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werde und eine Begründung.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde gem. § 17 Abs. 3 ZustellG am 25.06.2018 rechtswirksam zugestellt. Die gesetzte Frist bis 23.07.2018 gem. § 85 Abs. 2 BAO wurde jedoch nicht eingehalten. Die Frist von ca. einem Monat ist im vorliegendem Fall als angemessen zu bezeichnen. Von der steuerlichen Vertretung wird in der Beschwerde (vgl. Postskriptum) noch angekündigt, dass Kopien der Steuererklärungen "umgehend gefaxt" werden.
Der Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet. Die Beschwerden wurden mangels Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages mit Beschwerdevorentscheidungen (jeweils 27.8.2018) als zurückgenommen erklärt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen wurden von der steuerlichen Vertretung in einem Schriftsatz (27.9.2018) Einsprüche ("Beschwerde") eingebracht, die als Vorlageanträge zu werten sind. Die steuerliche Vertretung weist nunmehr auf eine sehr schwere Erkrankung hin und kündigt an, eine Begründung innerhalb von ca. 2 Monaten nachzubringen.
Ein Vorlageantrag muss aber (im Gegensatz zur Beschwerde, vgl. § 250 BAO) nicht begründet werden (vgl. Ritz: BAO-Kommentar, 6. Auflage, Tz. 4 zu § 264 BAO). Eine Begründung des Vorlageantrages stellt kein gesetzliches Erfordernis dar.
Zur Beschwerde vom 15.6.2018:
§ 250 Abs. 1 BAO lautet:
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Die gesetzte Frist im Mängelbehebungsauftrag bis 23.07.2018 gem. § 85 Abs. 2 BAO wurde jedoch nicht eingehalten.
Dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO (angefochtene Punkte) wäre grundsätzlich entsprochen, wenn der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird und beantragt wird, eine erklärungsgemäße Veranlagung vorzunehmen (vgl. Ritz-BAO Kommentar, 6. Auflage, TZ 10 zu § 250 BAO und die dort angeführte Judikatur). Im vorliegenden Falle lagen aber keine maßgeblichen Steuererklärungen bei oder vor.
Eine datumslose Umsatzsteuererklärung 2016 sowie eine datumslose Erklärung betreffend Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststellungserklärung) für 2016 langten laut Finanzonline erst im Folgejahr am 22.7.2019 ein, somit auch lange nach der gesetzten Frist (23.07.2018) des Mängelbehebungsauftrages.
Dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. c BAO (beantragte Änderungen) wird nicht entsprochen, wenn der Antrag gestellt wird, erklärungsgemäß zu veranlagen, aber Steuererklärungen und Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt wurden (vgl. Ritz-BAO Kommentar, 6. Auflage, TZ 13 zu § 250 BAO und die dort angeführte Judikatur).
Dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO (Begründung) wird nicht entsprochen durch bloße Behauptungen, dass die festgesetzten Besteuerungsgrundlagen von den tatsächlichen abweichen, die Steuererklärungen aber nicht vorgelegt wurden.
Wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages innerhalb der gesetzten Frist (im vorliegenden Falle bis 23.07.2018) gelten die gegenständlichen Beschwerden nach § 85 Abs. 2 BAO zwingend als zurückgenommen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Folgen der Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages innerhalb der gesetzten Frist ergeben sich bereits aus dem Gesetz.
Wien, am 10. Oktober 2019