Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 2. Februar 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes ***ZA*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 16. Dezember 2016, Zahl: ***000***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2016 setzte das Zollamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß §§ 3 Abs. 1 Z. 1, 4 Z. 3, 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b und 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) i.V.m. § 201 BAO einen Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2015 in Höhe von 33.672,00 Euro sowie gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 673,44 Euro fest.
Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Einer anonymen Anzeige zufolge betreibe die Bf. auf einem Grundstück der ***G-GmbH*** in ***Ort1*** ein Baurestmassenzwischenlager ohne behördliche Genehmigung.
Im Rahmen eines Lokalaugenscheins durch einen Abfallsachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung sei auf dem betreffenden Grundstück folgende Menge an zwischengelagerten Abfällen festgestellt worden:
380,00 Tonnen Asphaltrecyclingmaterial,
2.700,00 Tonnen Betonrecyclingmaterial,
500,00 Tonnen Ziegelrecyclingmaterial, sowie
80,00 Tonnen mineralische, unbehandelte Abbruchbaurestmassen (rote Tonziegel, Mörtel).
In einer schriftliche Vereinbarung vom 18. Oktober 2015 zwischen der Bf. und der Grundstückseigentümerin, der ***G-GmbH***, werde der Bf. für die vereinbarte Dauer von 19. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 die Zwischenlagerung der Baurestmassen auf dem in Rede stehenden Grundstück gestattet.
Das zwischengelagerte Material stamme aus einem Gebäudeabbruch im Herbst 2015. Hinsichtlich der Abbruchsarbeiten liege ein Werkvertrag vor, aus dem die Menge der Baurestmassen hervorgehe.
Für das Zollamt stehe fest, dass das Abbruchmaterial ohne behördliche Genehmigung auf dem Grundstück zwischengelagert worden sei.
Die Menge des zwischengelagerten Abbruchmaterials sei von einem Abfallsachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung bei einem Lokalaugenschein festgestellt worden. Der Sachverständige habe in seinem schriftlichen Bericht festgehalten, dass das zwischengelagerte Material von einem näher bezeichneten Gebäudeabbruch stamme. Dem Vorbringen der Bf., die ***G-GmbH*** habe das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial rund um ein Betriebsgebäude aufgeschüttet, werde kein Glaube geschenkt.
Beitragsschuldner sei gemäß § 4 Z. 3 ALSAG derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasse.
Die Bf. sei als Verantwortliche für die Zwischenlagerung des Abbruchmaterials anzusehen, da sie die Abbruchmaßnahme durchgeführt habe und für diese Dienstleistung ein pauschales Entgelt vereinbart worden sei. Die Zwischenlagerung sei zwar auf einem Grundstück der ***G-GmbH*** und auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit dieser Person erfolgt. Dieser Umstand werde vom Zollamt aber als eine Art von "Gefälligkeit" der ***G-GmbH*** gegenüber der Bf. gewertet. Dies könne nicht dazu führen, dass die Beitragsschuld nach dem Altlastensanierungsgesetz für die ***G-GmbH*** entstanden sei. Vielmehr sei die Bf. als Veranlasserin der beitragspflichtigen Tätigkeit anzusehen, da diese die Verantwortung für die konsenslose Zwischenlagerung des Abbruchmaterials trage.
Der Tatbestand sei somit auch subjektiv in der Person der Bf. erfüllt und der Beitragssatz ergebe sich aus der Bestimmung des § 6 ALSAG.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter dagegen fristgerecht eine Bescheidbeschwerde ein. Darin heißt es im Wesentlichen:
"…
II. Sachverhalt
II.1. Im Oktober 2015 war die Beschwerdeführerin mit dem Abbruch des **** Gebäudes in ***Ort2*** beauftragt. Dieser Abbruch war in 2 Etappen geteilt. Die 1. Etappe fand im April 2015 statt, die 2. Etappe, die Gegenstand des bekämpften Bescheids ist, im Oktober. In der ersten Etappe fielen ca. 3.000 to an Baurestmassen an, in der 2. Etappe ca. 2.300 to.
II.2. Für dieses Vorhaben schloss die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung mit der ***G-GmbH*** über die Benützung der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***Ort1***, um Teile der Baurestmassen auf der Liegenschaft zu brechen und weiterzuverarbeiten.
II.3. Auf der Liegenschaft lagerten bereits 400 to Baurestmassen der ***G-GmbH***, die im unentgeltlichen Auftrag von der ***G-GmbH*** durch die Beschwerdeführerin gebrochen wurden.
II.4. Auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***Ort1***, führte die Fa. ***G-GmbH*** zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine von der Baubehörde genehmigte Baustelle zur Errichtung einer firmeneigenen Betriebshalle.
II.5. Die Fa. ***G-GmbH*** führte parallel Abrissarbeiten in ***PLZ*** ***Ort3*** (***Adr***) durch. Der Bauschutt dieser Baustelle wurde ebenfalls auf das gegenständliche Grundstück mittels LKW der Beschwerdeführerin und eines LKW der ***G-GmbH*** verbracht, damit dieser dort von der Beschwerdeführerin gebrochen werden konnte. Der Bauschutt wurde ebenfalls für den Hallenbau und Geländeausgleichsarbeiten verwendet.
...
III.2. Begründung
III.2.1. Gem. § 4 Z 3 AISAG ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit verursacht hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
III.2.2. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Verantwortung, dass das Abbruchmaterial auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***Ort1*** zwischengelagert wurde, die Fa. ***G-GmbH*** trägt und begründet dies wie folgt:
III.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Abbruchmaßnahmen an einem **** Gebäude in ***Ort2*** in zwei Etappen durchgeführt. Gesamt sind bei den Abbruchmaßnahmen in ***Ort2*** ca. 5.280 to an Baurestmassen angefallen.
Beweis: Beilage ./F
III.2.4. Die 1. Etappe des Abbruchs fand im April 2015 statt. Die Menge des Abbruchs war laut Prüfbericht über die Bestimmung der Umweltverträglichkeit 3.000 to. Der gesamte Bauschutt wurde an Ort und Stelle gebrochen und in weiterer Folge für Tätigkeiten gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG verwendet. Dieser Teil des Abbruchsmaterials unterliegt gemäß § 3 Z 6 AlSAG nicht dem Altlastensanierungsbeitrag
Beweis: Beilage ./G
ZV ***XY***
III.2.5. Die 2. Etappe des Abbruchs begann Mitte Oktober 2015 und fand ihr Ende Anfang November 2015. Da das Brechen direkt auf der Baustelle in ***Ort2*** nicht mehr möglich war, bot die ***G-GmbH*** der Beschwerdeführerin an, ihr Grundstück Nr. ***, KG ***Ort1***, für das Brechen des Bauschutts zu benützen, um ihrerseits mind. 500 to Asphaltbruch als Gegenleistung zu erhalten. Außerdem mussten ohnehin 400 to Baurestmassen, die bereits auf dem Grundstück der ***G-GmbH*** lagerten und im Eigentum derselben waren, gebrochen werden, damit diese weiterverarbeitet werden konnten.
Beweis: Beilage./A
ZV ***XY***
III.2.6. Als Begründung der Vorschreibung des Altlastenbeitrages gab das Zollamt ***ZA*** an, dass die Zwischenlagerung zwar auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Fa. ***G-GmbH*** erfolgte, dieser Umstand wird jedoch vom Zollamt ***ZA*** fälschlicherweise als eine Art von "Gefälligkeit" der ***G-GmbH*** an die Beschwerdeführerin gewertet. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
III.2.7. Richtig ist vielmehr, dass die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Fa. ***G-GmbH*** nicht unentgeltlich oder gar eine Gefälligkeit, sondern eine entgeltliche geschäftliche Vereinbarung war. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien, an Miete statt, die Überlassung von mind. 500 to Asphaltgranulat sowie das Brechen der bereits auf dem Grundstück befindlichen 400 to Baurestmassen, der Fa ***G-GmbH***.
Beweis; Beilage./ E,
ZV ***XY***
III.2.8. Weiters führte die Behörde Zollamt ***ZA*** aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts derjenige gem. § 4 AlSAG Beitragschuldner ist, der dafür Sorge trägt, dass etwas Bestimmtes passiert, in diesem Fall die Zwischenlagerung des Abbruchmaterials ohne Genehmigung.
III.2.9. Die Fa. ***G-GmbH*** hat mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung über die Benützung des Grundstück Nr. ***, KG ***Ort1***, abgeschlossen. Grund für die Vereinbarung war, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Zwischenlagerungen von Abbruchmaterial und Brecharbeiten durchgeführt werden, sowie Zwischenlagerungen des Abbruchs der Fa. ***G-GmbH*** in ***Ort3*** und des Abbruchs der Beschwerdeführerin der 2. Etappe des **** Gebäudes in ***Ort2***.
III.2.10. Die Fa. ***G-GmbH*** war sich dieses Vorhabens immer bewusst, mehr noch, hat sie sogar die Beschwerdeführerin mit dem Transport des Abbruchmaterials aus ***Ort3*** nach ***Ort1*** und mit dem Brechen desselben beauftragt.
Beweis: Beilage ./B
Beilage ./C
III.2.11. Im Übrigen wurde die Vereinbarung nicht zu dem festgehaltenen Zeitpunkt vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern erst einige Zeit später, zu einem Zeitpunkt, als der Geschäftsführer der ***G-GmbH*** bemerkte, dass er für die Leistung des Altlastenbeitrages hätte aufkommen müssen. Der Geschäftsführer der Fa. ***G-GmbH*** ersuchte den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, diese Vereinbarung zu unterfertigen, wiewohl diese Vereinbarung nur darauf abzielte, dass sich die Fa. ***G-GmbH*** ihrer Verantwortung nach dem AISAG entziehen konnte.
Beweis: ZV ***XY***
III.2.12. Gleichzeitig mit der Abbruchbaustelle der Beschwerdeführerin betrieb die ***G-GmbH*** einen Abbruch in ***PLZ*** ***Ort3*** (***Adr***). Bei dieser Baustelle wurden 3 Gebäude abgerissen. Der Bauschutt wurde mit Lastkraftwägen der Beschwerdeführerin und einem LKW der ***G-GmbH*** auf das Grundstück in ***Ort1*** der ***G-GmbH*** verbracht. Nach den Aufzeichnungen der Lieferscheine der Beschwerdeführerin und der LKW- Fahrer als Zeugen wurden von der Baustelle ***Ort3*** in etwa 2.359 to auf das Grundstück nach ***Ort1*** verbracht. Dafür, dass dieses Abbruchmaterial auf Grundstück Nr. ***, KG ***Ort1***, verbracht wurde und für die konsenslose Zwischenlagerung trägt ohne Zweifel die ***G-GmbH*** die Verantwortung und hätte sich die Fa. ***G-GmbH*** um die nötigen behördlichen Genehmigungen kümmern müssen bzw. den Altlastensanierungsbeitrag leisten müssen.
Beweis: Beilage ./H
Beilage ./B
Beilage ./C
ZV …
III.2.13. Die Fa. ***G-GmbH*** hat durch ihr eben beschriebenes Verhalten und der Tatsache, dass sie bereits vor der ersten Ablagerung von Abbruchmaterial durch die Beschwerdeführerin mind. 400 to auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***Ort1***, lagerte, nicht nur den Anschein erzeugt, dass die behördlichen Genehmigungen vorlägen und hat also die Fa. ***G-GmbH*** dafür Sorge getragen, dass eine Zwischenlagerung der Baurestmassen auf ihrem Grundstück geschah. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Fa. ***G-GmbH*** dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das Vorliegen der behördlichen Genehmigungen mündlich bestätigt. Somit hätte der Fa. ***G-GmbH*** die Vorschreibung der Altlastensanierung zugehen müssen und nicht der Beschwerdeführerin.
III.2.14. Die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die nötigen Genehmigungen für ein Brechen und kurzes Zwischenlagern der Baurestmassen fehlten, auf einem anderen, genehmigten Grundstück der Fa. ***A-GmbH*** das Abruchmaterial zwischengelagert und gebrochen und nicht auf dem Grundstück der ***G-GmbH***.
III.2.15. Das Gesamtbild der Verhältnisse und Umstände spricht somit eindeutig dafür, dass die Vorschreibung des Altlastenbeitrages von der Firma ***G-GmbH*** eingefordert werden hätte müssen und nicht von der Beschwerdeführerin.
…"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2017, Zahl: ***111***, gab das Zollamt der Beschwerde teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass bei einer nunmehr angenommenen Bemessungsgrundlage von 2.754,00 Tonnen (bisher: 3.660,00 Tonnen) an zwischengelagerten Baurestmassen ein Altlastenbeitrag in der Höhe von 25.336,80 Euro und ein Säumniszuschlag in der Höhe von 506,73 Euro festgesetzt wurde.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stellte die Behörde u.a. fest, dass nach der am 26. Oktober 2015 begonnenen Anlieferung bereits am 30. Oktober 2015 wieder mit dem Abtransport der aufbereiteten und zwischengelagerten Baurestmassen von der in Rede stehenden Liegenschaft begonnen wurde.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit der fristgerechten Einbringung dieses Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Mit Vorlagebericht vom 25. Jänner 2018 legte das Zollamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zog die Bf. ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 4 ALSAG ist Beitragsschuldner
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z. 1 bis 3a vorgenommen wird,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat.; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG etwa in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b und lit. c ALSAG mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat die Berechnung der Säumniszuschläge im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb das Zollamt der Bf. für das vierte Kalendervierteljahr 2015 einen Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag mit der Begründung vor, dass die in Rede stehenden Abfälle seit Oktober 2015 konsenslos auf dem näher angeführten Grundstück zwischengelagert worden seien.
Das Zwischenlagern von Abfällen (Baurestmassen und sonstige Abfälle) ohne entsprechende behördliche Genehmigung bewirke nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes eine Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz. Die behördliche Genehmigung für die Zwischenlagerung der Baurestmassen habe trotz behördlicher Aufforderung nicht vorgelegt werden können.
Nach den Feststellungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung wurde nach der am 26. Oktober 2015 begonnenen Anlieferung bereits am 30. Oktober 2015 wieder mit dem Abtransport der aufbereiteten und zwischengelagerten Baurestmassen von der in Rede stehenden Liegenschaft begonnen.
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung und der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen haben.
Mit Erkenntnis VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat diese Judikaturlinie verlassen und im Wesentlichen ausgesprochen, dass keine abgabenrechtliche Vorschrift existiere, welche kürzere Zwischenlagerungen als die im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b ALSAG normierten, dem Altlastenbeitrag unterwerfe.
Damit ist klargestellt, dass für die gegenständlichen Abfälle aus dem Titel der "konsenslosen Zwischenlagerung" in dem vom bekämpften Abgabenbescheid umfassten Zeitraum kein Abgabenanspruch abzuleiten ist.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war sohin auch kein Säumniszuschlag festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die vorliegende Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und auch sonst keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen werden, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Linz, am 4. August 2021