Volltext

BFG 21.07.2021, RV/7100563/2020

Werbungskosten - doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100563.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 7. Jänner 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird in Höhe von Euro -2.467,00 (Gutschrift) festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den Berechnungen am Ende der Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2015 am 16.5.2018 bei der Abgabenbehörde ein.
Er beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten aus dem Titel "Kosten für Familienheimfahrten" iHv Euro 3.366,00 sowie "Kosten für doppelte Haushaltsführung" iHv Euro 3.369,00. Ebenso wurde der Kinderfreibetrag für drei Kinder im Alter von 12 bis 15 Jahren beantragt.
Mit Vorhalt vom 19.9.2018 erging ein Ergänzungsansuchen an den Bf. Die Behörde ersuchte darin u.a. um eine detaillierte Aufstellung aller Aufwendungen, Begründung der doppelten Haushaltsführung und um Vorlage folgender Unterlagen. Heiratsurkunde; Familienstandsbescheinigung; Einkommensnachweis der Gattin Formular E9; Einkommensteuerbescheid der Gattin bei Vorliegen einer Landwirtschaft oder einer selbständigen Tätigkeit; Dienstvertrag des Bf.; Meldezettel aller am Familienwohnsitz gemeldeten Personen; Angabe der Größe der Wohnung am Arbeitsort; Mietvertrag der Wohnung am Familienwohnsitz und Belege zu Mietzahlungen; Mietvertrag der Wohnung am Arbeitsort und Nachweis der Mietzahlungen; genaue Aufstellung der Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise und zum verwendeten Verkehrsmittel und bei Fahrten mit eigenem Kfz Vorlage eines detailliert geführten Fahrtenbuchs, des Zulassungsscheines sowie der Tankbelege.

Die Beantwortung des Vorhalts langte am 6.12.2018 bei der Behörde ein.
Der Bf. gab zu den "Kosten der doppelten Haushaltsführung" an - Miete 307,14 x 10 Monate = 3.071,40 und Strom 74,40 x 4 Teilbeträge = 297,60 somit gesamt 3.369,00.
An Unterlagen wurden in Kopie vorgelegt Heiratsurkunde; E9 für 2015 für die Gattin; Bestätigung über Landwirtschaft der Gattin 17.2.2000 - 30.8.2015, (ab 1.10.2015 in Österreich beschäftigt); Arbeitsbestätigung des Bf.; Meldezettel aus Polen für die Ehegattin und drei Kinder sowie den Bf. ; Mietvertrag für die Wohnung in Wien; Fahrtenbuch (Tabelle), Zulassungsschein Kfz, Tankbelege. Nach den Angaben des Bf. wurde das in Polen zugelassene Kfz des Vaters benutzt. Zum Wohnsitz in Polen war angegeben, dass der Bf. mit Familie im Haus der Eltern wohne. Es werde keine Miete bezahlt, Kosten für Strom, Heizung, Grundsteuer, Betriebskosten, Versicherung des Hauses werden jeweils zur Hälfte vom Bf. und den Eltern getragen.

Der Einkommensteuerbescheid (ANV) 2015 erging am 7.1.2019.
Die beantragten Werbungskosten wurden nicht in Höhe des als Deckelungsbetrag zu verstehenden Pendlerpauschales anerkannt, sondern nur in nachgewiesener Höhe der vorgelegten Tankbelege von Euro 2.237,45. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung wurden nicht anerkannt, da es sich beim Familienwohnsitz um das Haus der Eltern in Polen gehandelt habe.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 7.1.2019 wurde am 10.2.2019 Beschwerde erhoben.
Der Bf. brachte vor, dass die Familienheimfahrten mit dem Fahrtenbuch nachgewiesen worden seien. Durch die übersichtlichen Angaben seien die Fahrten glaubwürdig dargestellt. Der Bf. ersuchte um Anerkennung des Betrages von Euro 3.366,00.
Zur doppelten Haushaltsführung war festgehalten, dass es auf einen eigenen Hausstand am Ort des Lebensmittelpunktes und auf eine Wohnung am Beschäftigungsort ankomme. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen sei der Mittelpunkt des Lebensinteresses in der Familienwohnung gegeben. Es bedeute aber kein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung. Es sei nur zu dokumentieren, dass regelmäßig Heimfahrten erfolgten und dass sich dort der Lebensmittelpunkt befinde. Es werde um Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung iHv Euro 3.369,00 ersucht.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 8.11.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 7.1.2019 abgeändert. Es wurden Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages berücksichtigt. Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden nicht anerkannt.
In der Begründung des Bescheides war angeführt, dass die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorlägen. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne, weil z.B. der Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes Einkünfte in relevanter Höhe erziele. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem sei die Ehepartnerin seit September 2015 an der gemeinsamen Wohnadresse in Wien gemeldet.

Der Bf. brachte am 9.12.2019 eine als Vorlageantrag zu beurteilende Berufung gegen die BVE ein.
Der Bf. hielt fest, dass er im Februar 2015 nach Österreich gekommen sei und seine Gattin im Oktober 2015 nachgekommen sei. Die Kinder seien in Polen geblieben. Da er diese ständig besucht habe, habe er für 2015 die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung beantragt. Das jüngste Kind sei erst im Juli 2016 nach Wien gekommen. Er habe mit der Gattin im Jahr 2016 die Kinder besucht. Er verwies auf die in der Zwischenzeit ergangene Entscheidung des BFG vom 11.6.2018 mit welcher die Kosten der Familienheimfahrten für das Jahr 2016 bei der Gattin bei der Bemessung der Einkommensteuer 2016 anerkannt worden sind.
Wenn diese Kosten für 2016 anerkannt wurden, sei es zweifelhaft, dass die Kosten für 2015 abgelehnt werden. 2015 lebten die Gattin und die Kinder in Polen. Ab Oktober 2015 seien die Fahrten gemeinsam mit der Gattin durchgeführt worden.
Es wurde um Anerkennung der Kosten, wie in der Erklärung beantragt, ersucht.

Im Zuge der Beschwerdevorlage nahm die Amtspartei im Vorlagebericht zum Vorbringen Stellung und legte u.a. eine Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 28.8.2018 sowie die Niederschrift zum Erörterungstermin im Einkommensteuerverfahren des Jahres 2016 der Gattin des Bf. (GZ. RV/Zahl) vor.
In der Vorhaltsbeantwortung waren u.a. Angaben zu den drei Kindern des Bf. (***B***, ***A*** und ***C***) sowie zum Aufenthaltsort des Bf. bei Besuchen in Polen und zum verwendeten Fahrzeug enthalten.
Die Amtspartei nahm Bezug auf die Definition des VwGH zum Familienwohnsitz sowie auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 Pendlerverordnung dazu und zum eigenen Hausstand. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen besitze der Bf. keinen eigenen Hausstand in Polen. In Polen seien sowohl der Bf. als auch seine Gattin und die Kinder im Haus seiner Eltern untergebracht und verfügten über keine eigene Wohnung.
Da keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorgelegen sei, seien keine Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen.
Zur Höhe der Fahrtkosten war festgehalten, dass laut Fahrtenbuch ein in Polen zugelassenes Fahrzeug verwendet wurde und so eine Überprüfung der angeführten Kilometerstände unmöglich sei. Zudem könnten nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.
Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde bzw. die Abänderung des Bescheides wie in der BVE vom 8.11.2019.

Der rechtskräftigen Entscheidung des BFG (GZ. RV/Zahl) zur Einkommensteuer der Gattin des Bf. für das Jahr 2016 war zu entnehmen, dass der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde. Aufgrund der festgestellten Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien bis Mitte 2016 (Zuzug des jüngsten Kindes nach Wien) wurden Werbungskosten für Familienheimfahrten für das erste Halbjahr iHv Euro 1.836,00 (306 x 6 Monate) anerkannt.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist hier, ob im Jahr 2015 der Beschwerdeführer (Bf.) die Voraussetzungen für das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erfüllte und daher in Zusammenhang stehende Kosten iHv Euro 3.369,00 sowie Kosten für Familienheimfahrten iHv Euro 3.366,00 bei Bemessung der Einkommensteuer des Jahres 2015 (ANV) dem Antrag entsprechend als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.
Der Bf. stützte seinen Antrag für das Jahr 2015 auf die Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung aufgrund der in Polen lebenden, in Ausbildung befindlichen drei Kinder sowie auf die Tätigkeit der Ehegattin in der eigenen Landwirtschaft.
Der Bf. verwies auch auf die in der Zwischenzeit ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) zur Einkommensteuer des Jahres 2016 der Ehegattin. Mit dieser Entscheidung wurde dem Antrag der Ehegattin des Bf. gefolgt und wurden für das halbe Jahr 2016 das Vorliegen der doppelten Haushaltsführung und die Kosten für Familienheimfahrten anerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden
Z 1 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;
Z 2a Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 höchsten angeführten Betrag (Pendlerpauschale) übersteigen.

Im Sinne des § 4 Pendlerverordnung liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) dort, wo
ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger
oder
ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en) die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt als Familienwohnsitz bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235, mwN).

Doppelte Haushaltsführung
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf Gründe zurückzuführen, die der privaten Sphäre zuzuordnenden sind, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/15/0083).

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.
Die berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039; 10.3.2016, 2013/15/0146).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort, die doppelte Haushaltsführung, ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
- von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs. 1 Z 6 Tz 72 ff und dort zitierte VwGH-Rechtsprechung).

Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, wonach dem Steuerpflichtigen in aller Regel nach einer gewissen Zeit zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.04.1986, 84/14/0198). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab. Bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden Steuerpflichtigen wären zwei Jahre dafür zu erwägen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hätte der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.

Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen, wobei es Sache des Steuerpflichtigen ist, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (siehe etwa VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037).

Familienheimfahrten
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung.

§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Folgenden Sachverhalt, der den Akten der Behörde, den Schriftsätzen des Bf. sowie den beigebrachten Unterlagen (siehe dazu in den Entscheidungsgründen) zu entnehmen war, legte das BFG der Entscheidung zu Grunde:

Nachweislich war der Bf. vom 4.2.2015 bis 15.12.2016 und 1.3.2017 bis 25.8.2017 in Österreich tätig und erzielte der im Jahre 1977 in Polen geborene Bf. zumindest in dieser Zeit ausschließlich in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem Bauunternehmen, der GmbH, Wien.

Laut Eintragung im Zentralen Melderegister hatte der Bf. seit Februar 2015 in Wien seinen Hauptwohnsitz, ab März 2015 an der Adresse Wien. Die Ehegattin des Bf. hatte nach erfolgtem Zuzug aus Polen seit 2.9.2015 ihren Hauptwohnsitz ebenfalls in Wien an dieser Adresse.
Im beigebrachten Mietvertrag vom 9.3.2015 war eine monatliche Miete von Euro 307,14 für die 42 m2 große Wohnung angegeben.
Der Bf. beantragte Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv 10 x 307,14 + 4 x 74,40 f. Strom = gesamt Euro 3.369,00.

Der seitens des Bf. angegebene Familienwohnsitz in Polen befand sich nach den beigebrachten Meldezetteln in Polen. Nach Internetrecherchen (Google Maps) des BFG handelte es sich offensichtlich um ein mehrstöckiges Eigenheim.
Wie der Bf. angab, gehörte das Haus den Eltern des Bf. Der Bf. gab an diverse Kosten für das Haus zu tragen, machte dazu jedoch keine betraglichen Angaben und legte dazu keine Nachweise bzw. Belege vor.
An der genannten Adresse wohnten die Eltern des Bf. sowie die Ehefrau des Bf. (bis September 2015) und die drei minderjährigen Kinder (***A*** 15 Jahre, ***B*** 14 Jahre und ***C*** 12 Jahre). Die älteren Kinder besuchten 2015 in Polen das Gymnasium, der jüngere Sohn die Grundschule. Die Ehefrau des Bf. erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr 2015 laut dem von der polnischen Steuerverwaltung bestätigten Formular E 9 keine Einkünfte. Sie war jedoch bis 30.9.2015 in der Landwirtschaft tätig.

Aufgrund des Sachverhalts stellte das Gericht fest, dass der Bf. am angegebenen Ort in Polen mit seiner Ehegattin und den Kindern über eine Wohnung bzw. Wohnmöglichkeit im Haus der Eltern verfügte. Da er an diesem Ort somit seine engsten persönlichen Beziehungen hatte, war dieser Ort, auch wenn es sich nicht um das eigene Haus handelte, in freier Beweiswürdigung im Sinne eines eigenen Hausstandes und als Mittelpunkts des Lebensinteresses zu verstehen und lag daher ein Familienwohnsitz vor (siehe dazu § 4 Pendlerverordnung).

Die Entfernung zwischen Wien als Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz in Polen betrug lt. einschlägigen "Routenplanern" etwas über 380 Kilometer. Für die zweimal pro Monat durchgeführten Fahrten zum Familienwohnsitz benutzte der Bf. den in Polen zugelassenen PKW des Vaters. Zuerst fuhr der Bf. allein zur Familie nach Polen; nach Zuzug der Ehegattin nach Wien, erfolgten die Fahrten mit dieser gemeinsam.
Als Nachweis wurde dazu eine als Fahrtenbuch bezeichnete Tabelle mit Angabe der Tage der Fahrten von Wien nach Polen und zurück und jeweils Abfahrts- und Ankunftszeiten vorgelegt. Zum Teil lagen dazu Kopien von Tankbelegen in unterschiedlicher Kopienqualität vor.
Für die Familienheimfahrten im Jahr 2015 beantragte der Bf. Kosten in Höhe des monatlichen Pendlerpauschales, d.h. 11 x Euro 306,00 = 3.366,00.

Im Hinblick auf die beantragte Berücksichtigung von Werbungskosten aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten" war der Sachverhalt grundsätzlich dahingehend zu prüfen, ob die dafür maßgebliche "Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes" im Jahr 2015 vorlag.

Wie schon oben dargestellt, hat nach der Rechtsprechung des VwGH der Steuerpflichtige, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht.

Nach Beurteilung des BFG sprach im gegenständlichen Fall für die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung jedenfalls, dass der Familienwohnsitz des Bf. vom Beschäftigungsort in Wien so weit entfernt war (mehr als 380 Kilometer eine Strecke), dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar war.
Der Bf. begründete die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zudem damit, dass die drei minderjährigen Kinder ihrer Schulpflicht in Polen nachkamen und die Ehegattin in der eigenen Landwirtschaft tätig war und die Kinder betreute. Eine Umschulung der Kinder mitten im Schuljahr begründe die Unzumutbarkeit ebenfalls.
Diesen Einwendungen des Bf. kam nach Ansicht des BFG für das allein zu beurteilende Jahr 2015 grundsätzlich Berechtigung zu.

Auch wenn die Ehegattin keine Einkünfte aus der Landwirtschaft bezogen hatte, so lag dennoch eine Tätigkeit vor, die, wie aus der Bestätigung der polnischen Sozialversicherung der Bauern zu schließen war, einer beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen war. Zudem waren sowohl die Betreuungspflicht hinsichtlich der Kinder, als auch die Erfüllung der Schulpflicht nicht als unwesentlich zu beurteilen. Eine Umschulung der Kinder mitten im Schuljahr erschien dem Gericht, auch im Hinblick auf die sprachliche Barriere, als unzumutbar.

Hinsichtlich der für die Ehegattin vorgelegenen Betreuungspflicht der Kinder hat auch der VwGH in einem Erkenntnis im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ausgeführt, dass der in diesem konkreten Fall unstrittig vorliegenden Betreuung von drei minderjährigen Kindern am (ausländischen) Familienwohnsitz durch die Ehefrau des Steuerpflichtigen nicht von vornherein keine Bedeutung beigemessen werden dürfe (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2016/13/0016).

Im Ergebnis kam das BFG bei Beurteilung des Sachverhalts daher zum Schluss, dass für das Jahr 2015 die "Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes" gegeben war und daher dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Werbungskosten vorlagen.

Betreffend die Höhe der grundsätzlich möglichen Aufwendungen, ging das BFG aufgrund des Sachverhalts von folgenden Überlegungen aus:

Werbungskosten aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung":
Als Werbungskosten kommen nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die den Steuerpflichtigen dadurch treffen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss.
Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort ist jedoch das Vorliegen eines Mehraufwandes infolge der Kosten am auswärtigen Ort. Ist die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit am auswärtigen Ort nicht mit Kosten verbunden, so kann nicht von Mehrkosten gesprochen werden.

Aus dem Sachverhalt war festzustellen, dass der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 6.12.2018 gegenüber der Abgabenbehörde zwar vorbrachte, dass er für Kosten am Familiensitz aufkomme. Nachweise über die Höhe dieser Kosten oder diesbezügliche Zahlungen, wie von der Behörde verlangt, um diese Angaben zu untermauern, wurden nicht beigebracht. Angegeben war, dass sich das Haus in Polen im Eigentum der Eltern des Bf. befand. Es lagen jedoch keine Nachweise darüber vor, dass dem Bf. durch den Wohnsitz im Ausland tatsächliche Kosten entstanden waren.
Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren war somit nicht überprüfbar, inwieweit es sich bei den genannten Mietaufwendungen für die Wohnung in Wien tatsächlich um Mehraufwendungen aus einer doppelten Haushaltsführung handelte.
Schon aus diesem Grund wäre eine Anerkennung von zusätzlichen Kosten zu versagen gewesen. Gegen eine Anerkennung sprach aber auch, dass zwar die Höhe der monatlichen Miete in Wien aus dem beigebrachten Mietvertrag ersichtlich war, dass jedoch dazu keine Zahlungsnachweise, Belege, vorlagen.
Da somit weder Nachweise über tatsächliche Mehraufwendungen durch den Familienwohnsitz in Polen, noch Nachweise über die erfolgte Bezahlung der Miete in Wien vorlagen, war eine Anerkennung und die Berücksichtigung von Werbungskosten aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung" zu versagen.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Werbungskosten aus dem Titel Familienheimfahrten:
Dem Grunde nach lag die Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten für Familienheimfahrten vor. Es war jedoch zu prüfen in welcher Höhe eine Berücksichtigung zulässig war.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 sind Ausgaben für Familienheimfahrten mit dem höchsten angeführten Betrag (Pendlerpauschale 3.672,00 pro Jahr) gedeckelt. Der sich daraus ergebende Betrag pro Monat beträgt Euro 306,00.

Aufgrund der im Verfahren erteilten Auskünfte des Bf. und der nachvollziehbaren Angaben zu den Fahrten zur Adresse in Polen, sah es das Gericht als glaubhaft an, dass der Bf. im Jahr 2015 regelmäßig Fahrten an den Familienwohnsitz durchgeführt hatte.
Im Sinne des § 167 BAO wurde daher in freier Beweiswürdigung als erwiesen beurteilt, dass der Bf. ab Februar 2015, zuerst allein und ab Oktober 2015 gemeinsam mit der Ehegattin, regelmäßig zum Familienwohnsitz in Polen gefahren war. Die zurückgelegten Kilometer betrugen dafür pro Monat mehr als 1500 km.
Infolge dieser Entfernung wäre schon bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes bereits der monatliche Deckelungsbetrag von Euro 306,00 überschritten gewesen.

Der Bf. hatte die Anerkennung von Werbungskosten aus dem Titel "Familienheimfahrten" iHv 11 x 306 somit Euro 3.366,00 für Februar bis Dezember 2015 beantragt.
Diesem Antrag konnte stattgegeben werden.

In teilweiser Stattgabe der Beschwerde zum Einkommensteuerbescheid 2015 waren die Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe des gedeckelten Betrags von 306 Euro monatlich für 11 Monate bei Bemessung der Einkommensteuer 2015 zu berücksichtigen.

 

Über die Beschwerde war wie im Spruch angegeben zu entscheiden. Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 war in Höhe einer Gutschrift von Euro 2.467,00 festzusetzen:

Berechnung der Einkommensteuer

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. Lohnzettel

20.758,70

 

Abzügl Werbungskosten Familienheimfahrten

- 3.366,00

 

Einkünfte gesamt

 

17.392,70

Sonderausgaben § 18 EStG (Pauschbetrag, Kinderfreibetrag)

 

- 720,00

Einkommen

 

16.672,70

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge (Einkommen - 11.000) x 36,5%

 

2.070,54

Absetzbeträge (889 + 291 + 54)

 

- 1.234,00

Einkommensteuer

 

836,54

Anrechenbare Lohnsteuer

 

- 3.303,51

Festgesetzte Einkommensteuer - Gutschrift

 

- 2.467,00

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung lag hier nicht vor. Die Entscheidung beruhte auf den gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Eine Revision war somit nicht zulässig.

 

 

Wien, am 21. Juli 2021