Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinBE in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,SVNR***1***, über die Beschwerde vom 10. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20. Februar 2020 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume Mai 2017 bis August 2018 sowie Mai 2019 bis Oktober 2019 für das Kind So, geb. 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Rückforderungsbetrag ist der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. Juli 2020 zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 20.2.2020 sprach das Finanzamt (FA) gegenüber der Beschwerdeführerin (BF) die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge für ihren Sohn So (geb. am 1998) für den Bezugszeitraum Mai 2017 bis Oktober 2019 iHv insgesamt 6.123 Euro (4.371 Euro Familienbeihilfe und 1.752 Euro Kinderabsetzbetrag) mit der Begründung aus, dass der Sohn der BF während des genannten Zeitraumes in keiner Berufsausbildung gestanden habe und deshalb der gennannte Betrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzuzahlen sei.
In ihrer am 10.3.2020 erhobenen Beschwerde machte die BF geltend, dass es sich bei der Rückforderung der bezogenen Beiträge um eine ungerechtfertigte Rückforderung handle, da ihr Sohn durch das AMS nach der Lehre bei der Fa. "***1***" eine überbetriebliche Lehre von 08/2018 bis 03/2019 bei der Fa. "***2***" ***3*** begonnen habe.
Mit Ergänzungsersuchen vom 27.3.2020 forderte das FA die BF ua dazu auf bekanntzugeben, ob ihr Sohn im Zeitraum Mai 2017 bis Juli 2018 und von April 2019 bis Oktober 2019 in Berufsaufbildung gestanden habe.
Nachdem dieses Ergänzungsersuchen nicht vollständig beantwortet wurde, forderte das FA die BF mit weiterem - unbeantwortet gebliebenen - Ergänzungsersuchen vom 26.5.2020 neuerlich auf, darzulegen ob ihr Sohn im Zeitraum Mai 2017 bis Juli 2018 und von April 2019 bis Oktober 2019 in Berufsausbildung gestanden habe und dies gegebenenfalls nachzuweisen.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 14.7.2020 gab das FA der erhobenen Beschwerde teilweise Folge: So wurde der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes 09/2018 bis 04/2019 iHv 1.632 Euro (Familienbeihilfe 1.165,60 Euro und Kinderabsetzbetrag 467,20 Euro) stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Hingegen hielt das FA den Rückforderungs-bescheid für den Zeitraum 05/2017 bis 08/2018 sowie 05/2019 bis 10/2019 iHv 4.490,20 Euro (Familienbeihilfe 3.205,40 Euro und Kinderabsetzbetrag 1.284,80 Euro) aufrecht und wies diesbezüglich die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Sohn der BF in den genannten Zeiträumen keiner Berufsausbildung nachgegangen sei und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Die BF habe trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt bzw. die Fragen des Ergänzungsersuchens vom 26.5.2020 nicht beantwortet und sei dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gem. § 115 BAO nicht nachgekommen. Nach amtswegig ermittelter Aktenlage habe ihr Sohn die Aqua Lehre am 17.4.2019 abgebrochen.
Dagegen richtete sich die BF mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag vom 22.7.2020 und begründete dies damit, dass für die Ablehnung diverser Zeiträume zur Ausbildung der "Aqua-Lehre" das Ineinandergreifen der praktischen sowie theoretischen Module, wegen des Wechsels des Lehrbetriebes, nicht berücksichtigt worden sei, obwohl "dazwischen" eine ständige Ausbildung mit der Aqua-Lehre erfolgt sei. Dies dergestalt, als der "Wechsel der Ausbildung in unterschiedlichen Unternehmen erfolgte"; wobei das "theoretische Modul" eine ergänzende sowie vorbereitende Ausbildung beinhalte, die zu berücksichtigen sei.
Mit Vorlagebericht vom 7.9.2020 legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In seiner Stellungnahme führte das FA aus, dass sich der Sohn der BF in den strittigen Zeiträumen in keiner Berufsausbildung befunden habe.
Das erkennende Gericht räumte der BF mit Vorhalt vom 7.5.2021 - welcher der BF nachweislich am 10.5.2021 zugestellt wurde - die Gelegenheit ein, bis 4.6.2021 eine Stellungnahme zum erhobenen Vorlageantrag abzugeben sowie mit entsprechenden Dokumenten zu belegen und auszuführen, inwiefern betreffend "Aqua Lehre" entsprechende "betriebsübergreifende ineinandergreifende (theoretische) Ausbildungsmodule verschiedener Unternehmen" als Berufsausbildungszeiten ihres Sohnes (für den strittigen Zeitraum Mai 2017 bis August 2018 und April 2019 bis Oktober 2019) nicht berücksichtigt worden wären. Weiteres wurde die BF ersucht für die strittigen Zeiträume alle für eine Berufsausbildung ihres Sohnes im weitesten Sinne in Frage kommenden/erdenklichen Berufsausbildungsverhältnisse/Ausbildungszeiten (darunter AMS-Kurse und AMS-Schulungen; Ausbildungszeiten bei Bildungsinstituten etc.) anhand entsprechender Dokumente (wie Ausbildungsverträge, Teilnahmebestätigungen, Zeugnisse udgl.) nachzuweisen. Der an die BF gerichtete Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der am 1998 geborene Sohn der BF, So, vollendete sein 18. Lebensjahr am 2016.
Dieser war vom 1.7.2016 bis 30.4.2017 Lehrling bei der Fa. ***1***.
Am 3.9.2018 begann er über das AMS eine sogenannte AQUA Lehre zum IT Techniker bei der Fa. ***2***, die bis 2.9.2019 dauern sollte. Laut Auskunft des AMS vom 5.8.2020 brach er diese mit 17.4.2019 ab und absolvierte danach keine weitere Berufsausbildung über das AMS.
Seit November 2019 befindet sich der Sohn der BF in einem Ausbildungsverhältnis (Lehre) bei der Fa. ***4***.
Die BF kam den Ergänzungsersuchen des FA vom 27.3.2020 und vom 26.5.2020 nicht nach darzulegen, ob ihr Sohn "im Zeitraum Mai 2017 - Juli 2018 und von April 2019 - Oktober 2019" in Berufsausbildung stand und erbrachte diesbezüglich keine Nachweise.
Strittig ist die Rückforderung von in den Zeiträumen Mai 2017 bis August 2018 sowie Mai 2019 bis Oktober 2019 bezogener Familienbeihilfe iHv 3.205,40 Euro und Kinderabsetzbeträge iHv 1.284,80 Euro (gesamt 4.490,20 Euro).
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt.
Gesetzliche Grundlagen
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind gemäß § 119 Abs. 1 BAO vom Abgabepflichtigen offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemä0ß erfolgen.
Rechtliche Würdigung
Im vorliegenden Fall hat das FA in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.7.2020 der Beschwerde der BF bereits insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Rückforderungsbescheid für den Zeitraum der Absolvierung der AQUA-Lehre, somit für den Zeitraum von September 2018 bis April 2019, aufgehoben wurde.
Die BF hat - unter Hinweis auf diese Beschwerdevorentscheidung - einen Vorlageantrag gestellt, der sich erkennbar gegen die verbleibende Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume Mai 2017 bis August 2018 sowie Mai 2019 bis Oktober 2019 richtet. Die hinsichtlich des Zeitraums September 2018 bis April 2019 stattgebende Beschwerdevorentscheidung ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob für den Sohn der BF in den Monaten Mai 2017 bis August 2018 sowie Mai 2019 bis Oktober 2019 Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Für volljährige Kinder wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Im Zuge einer Berufsausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 mwN).
Vom Begriff der Berufsausbildung sind Lehrausbildungsverhältnisse wie sie vom Sohn der BF von 1.7.2016 bis 30.4.2017 (Fa. ***1***), von 3.9.2018 bis 2.9.2019 (AQUA Lehre Fa. ***2***) und seit 11.11.2019 (Fa. ***4***) betrieben wurden bzw. werden daher miterfasst. Für diese Zeiträume bestand unstrittig Anspruch auf Familienbeihilfe und wurde vom FA entsprechend gewährt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft bei Begünstigungsbestimmungen die Partei eine erhöhte Mitwirkungs- bzw Offenlegungspflicht. So tritt ua bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0070, VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112, VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall zu klärenden Frage, ob der Sohn der BF in den zwischen den Lehrverhältnissen liegenden Zeiträumen Mai 2017 bis August 2018 sowie Mai 2019 bis Oktober 2019 eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 absolvierte und damit die Familienbeihilfe zu Recht bezogen wurde, ist die Bf ihrer (erhöhten) Mitwirkungs- bzw. Offenlegungspflicht nicht nachgekommen. Die BF erbrachte trotz zweimaliger Aufforderung durch das FA (Ergänzungsersuchen vom 27.3.2020 und 26.5.2020) den Nachweis der behaupteten Berufsausbildung in den genannten Zeiträumen nicht. Weiters kommt den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des FA nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zu (vgl. zB VwGH 23.5.2012, 2008/17/0115). Weder darauf noch auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes reagierte die BF mit der Vorlage des fehlenden Nachweises. Dem Einwand im Vorlageantrag, wonach den Unterlagen zu entnehmen sei, dass das theoretische Modul eine ergänzende sowie vorbereitende Ausbildung beinhalte, ist daher entgegenzuhalten, dass die in den vorgelegten Unterlagen zur AQUA Lehre genannten Theorieausbildungen bis zum Abbruch der AQUA Lehre am 17.4.2019 als Berufsausbildung anerkannt wurden, danach aber laut Auskunft des AMS keine weitere Berufsausbildung über das AMS erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass der Sohn der BF in den strittigen Zeiträumen nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stand.
Die Rückforderung der für die Zeiträume Mai 2017 bis August 2018 sowie Mai 2019 bis Oktober 2019 bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erfolgte daher zu Recht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtslage ist hinsichtlich der gegenständlichen Rückforderung der bezogenen Beiträge eindeutig bzw. folgt das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sodass hier die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am 15. Juni 2021