Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. November 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20. November 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die ledige Beschwerdeführerin (BF) beantragt die Berücksichtigung von Aufwendungen bzw. Ausgaben für Fahrten zwischen ***Stadt1*** und Salzburg (Familienheimfahrten) und für ein in Salzburg angemietetes Zimmer (doppelten Haushaltsführung) als Werbungskosten.
Begründet wurde dies damit, dass die BF seit März des Streitjahres 2016 mit ihrem Lebensgefährten in ***Stadt1*** in einem gemeinsamen Haushalt lebe und mit diesem die diesbezüglich erwachsenen Kosten teile. Das Zimmer in Salzburg habe die BF auf Grund ihrer dort von vorneherein befristet ab 1. Feber 2016 ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit ab 7. März 2016 angemietet. Vor Anmietung der Wohnung 2016 sei die BF noch täglich zwischen ***Stadt1*** und Salzburg gependelt. Ab Anmietung der Wohnung sei die BF wöchentlich zu ihrem Lebensgefährten nach ***Stadt1*** heimgefahren.
Das Finanzamt stellte das Bestehen einer Lebensgemeinschaft und auch die angesprochene Kostentragung in Zweifel, anerkannte jedoch schließlich (mit Beschwerdevorentscheidung) Aufwendungen bzw. Ausgaben für Familienheimfahrten (zum Wohnsitz der Eltern der BF in ***Stadt1***) im Ausmaß von sechs Monaten begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit e EStG 1988 als Werbungskosten an.
Im Zuge eines abgehaltenen Erörterungsgespräches vermochte die BF sowohl das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes als auch die entsprechende Kostenteilung (allerdings erst beginnend mit April 2016) darzutun.
Es sind daher Ausgaben bzw. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur für die Monate 4-12/2016 in Höhe von Euro 3.600,-- (9 x Euro 400,-- Miete) und Euro 2.754,-- (306,-- x 09= 2.754,--) zu berücksichtigen. Es ist der BF jedoch auch für den Monat März 2016 das Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 lit. d EStG 1988) in Höhe von Euro 306,-- zu gewähren (8 von der BF aufgezeichnete Fahrten zwischen 04.03 - Freitag - plus 3 tägliche Fahrten ab 01.03).
Nach all dem ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren Sachverhalts- und keine Rechtsfragen zu beantworten. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. Juli 2021