Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 22. April 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04. August 2021, im Beisein des Schriftführers AD SF, zu Recht erkannt:
Spruch
I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.
II) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (€ 10,00) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde am 15. Oktober 2020 um 09:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 25-27, von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 11. Jänner 2021 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde.
In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Bf. der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 11. Jänner 2021 wurde nachweislich persönlich am 18. Jänner 2021 übernommen. Die Übernahme wurde mit Unterschrift bestätigt (Internationaler Rückschein). Das Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.
Mit Strafverfügung vom 19. Februar 2021 lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 11. Jänner 2021 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 2. Februar 2021 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Am 1. März 2021 erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte (wörtlich) vor:
"Zu den mehrmals missglückten Versuchen über die der Auskunftserteilung nach Lenkererhebung über das Webformular verzichte ich vorerst da dies momentan in der Strafverfügung keine Relevanz hat.
Chronologische Abfolge der Geschehnisse:
1. Habe ich seit mehreren Jahren die Handy-Parken-App im Einsatz und wollte diese auch, da ich vor zwei Jahren rund 40 EURO aufgeladen hatte aber seither berufsbedingt nicht mehr mit dem Fahrzeug in den Wiener Kurzparkzonen parken musste, am 15.10.2020 zum Parken in der Kurzparkzone verwenden. Zu meiner Sicherheit habe ich die Handy-Parken-App am Morgen des 15.10.2020 testweise aufgerufen und bemerkte dass mir dies nicht mehr möglich war. Nun musste ich einem Upgrade der App zustimmen. Nachdem ich die Handy-parken-App ,upgegradet' hatte war ein Login mit meinen alten Login Daten nicht mehr möglich und ich musste mich einer weiteren Verifizierung unterziehen und dazu auf die Verifizierung mit einer Bestätigungs-e-Mail warten. Diese E-Mail erhielt ich allerdings erst 1 Tag später.
2. Nun erinnerte ich mich dass ich ja noch mehrere alte Parkscheine im Auto hatte und erzählte dies einer Wiener Freundin der ich versprochen hatte sie an diesem Tag nach einer Kopf-Operation zum Verbandswechsel in die Stadt zu fahren da sie mit einem Kopfverband nicht öffentlich fahren konnte. Sie hat mir gesagt, dass die Stadt Wien neue Parkscheine herausgegeben hat und 'die Alten' nur noch begrenzt gelten was sich aber durch die Corona-Krise durchaus geändert haben könnte.
3. Dadurch gewarnt ging ich auf die Homepage der Stadt Wien und habe die Information gefunden dass die Gültigkeit der 'alten' Kurzparkscheine bis 31.12.2020 verlängert wurde. (Beweis Screenshot der Homepage im Anhang).
4. Dadurch abgesichert holte ich die Freundin ab und brachte sie am 15.10.2020 um 9:35 zu ihrem Arzt. Um sie nach dem Verbandswechsel wieder nach Hause zu bringen parkte ich das Auto kurz danach an der bezeichneten Stelle und wählte sicherheitshalber einen Parkschein PSNr mit 2 Stunden Parkdauer den ich noch im Auto hatte.
5. Als ich um ca. 10:30 wieder zu meinem Auto kam fand ich zu meiner großen Überraschung eine Organstrafverfügung der Stadt Wien vor wobei als Begründung angegeben war, dass der gültige Parkschein fehlte. Im Zusatzvermerk wurde mit Handschrift ,Alter Parkschein' vermerkt.
6. Erst am nächsten Tag konnte ich bei der MA67 jemanden erreichen und bekam zu hören dass mein Parkschein aus einer älteren Serie war und deshalb schon länger nicht mehr gelten würde. Ich verwies darauf dass ich den Parkschein ja schon vor Jahren gekauft hatte und durch die Einführung der Park-App nicht mehr benötigte aber das Geld habe ich ja damals schon bezahlt. Nachdem ich den Parkschein kontrollierte war darauf nirgends ein Ablaufdatum oder eine beschränkte Gültigkeit vermerkt. Bei der höflichen Beamtin konnte ich allerdings keinen Einspruch geltend machen und sie verwies mich auf das Abwarten der Anonym Verfügung und dann auf den folgenden Strafbescheid zu dem ich einen Einspruch geltend machen könnte. Mein Einwand dass ich mich, von meiner Wiener Freundin darauf aufmerksam gemacht, auf der Homepage der Stadt Wien die Gültigkeit der Verlängerung für alte Kurzparkscheine (ohne jegliche Einschränkung), abgesichert hatte wurde auch mit dem Hinweis auf einen Einspruch auf die jetzige Strafverfügung beantwortet.
7. Zwischenzeitich habe ich mehrmals testweise versucht die Handy-Parken-App zu starten und mir wurde widerholt das Login mit meinen verifizierten Daten verweigert. Das halte ich für einen unzumutbaren Zustand und möchte gerne auf die bereits bezahlten Kurzparkscheine und das bezahlte Restguthaben auf der Handy-Parken-App hinweisen ohne die die erfolgte Misere gar nicht stattgefunden hätte. Hiermit bitte ich Sie um eine kulante Behandlung meines Einspruchs."
Mit Straferkenntnis vom 22. April 2021 wurde dem Bf. von der Magistratsabteilung 67 angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 11. Jänner 2021 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (insgesamt zu zahlen daher € 70,00).
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf den Einspruch des Bf. gegen die verfahrensleitende Strafverfügung vom 19. Februar 2021 Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz habe der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt habe.
Gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könne, seien diese Aufzeichnungen zu führen.
Wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Lenkererhebung vom 11. Jänner 2021 am 18. Jänner 2021 ordnungsgemäß zugestellt worden (persönliche Übernahme). Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am 18. Jänner 2021 begonnen und am 01. Februar 2021 geendet.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde kein Lenker bekanntgegeben worden.
Mittels Strafverfügung sei dem Bf. die gegenständliche Verwaltungsübertretung ausgelastet worden.
In dem fristgerecht eingebrachten Einspruch habe der Bf. Einwendungen das Grunddelikt betreffend, dass er nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden sei, welche Parkscheine noch gültig seien, gemacht.
Dazu werde Folgendes festgestellt:
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar, zumal der Zweck einer Lenkerauskunft darin bestehe, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Selbst wenn der Bf. der Meinung gewesen sei, dass die Anzeige zu Unrecht erfolgte, sei er verpflichtet gewesen bekannt zu geben von wem das Fahrzeug an der Örtlichkeit abgestellt worden sei.
Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006 (Verletzung der Auskunftspflicht), strafbar.
Nachdem unbestrittener Maßen die verlangte Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erteilt worden sei, sei der Bf. der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung als Zulassungsbesitzer nicht nachgekommen.
Bei der Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, solle sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, den Bf. von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten). Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute komme.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 19. Mai 2021) und brachte Folgendes (wörtlich) vor:
"mit dem beigefügten Schreiben erhebe ich zumindest Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom 22.04.2021. Zusätzlich beantrage ich dass ich nicht auf meine Rechtsmittel einer mündlichen Verhandlung verzichte und beantrage hiermit vorsorglich Verfahrenshilfe, sofern es erforderlich sein sollte.
Beschwerde und Einspruch zur Verfügung mit Geschäftszahl MA67/Zahl/2021 für 123 (D): Nun wurde umgeschwenkt und auf eine Unterlassung der Rückmeldung nach Anonymverfügung unterstellt. Hier möchte ich anmerken, dass ich mit Ihrer Mitarbeiterin am Folgetag des Strafzettels telefoniert hatte und diese mich nur auf das Abwarten der Anonymverfügung und die folgende Strafverfügung hinwies auf die ich dann Einspruch erheben kann. Erst als die Anonymverfügung vom am 30.12.2020 mit Rückschein an die Firmenadresse durch persönliche Übergabe zugestellt wurde kam das Prozedere für mich zum Laufen. Zwischen dem 10. und 13. Januar versuchte ich mehrmals mit Hilfe des Webformulars die Lenkererhebung einzureichen aber das gelang nicht mit der Rückmeldung das der Zeitraum abgelaufen sei was aber nach Zustellungsdatum nicht der Fall war. Um den Zeitraum der durch die derzeitigen Umstände einzuhalten blieb mir keine andere Wahl als auf der Seite des Webformulars eine Rückmeldung mit meiner Geschäftszahl und der Erklärung dass mir ein Übermitteln der Anonymverfügung nicht erlaubt wurde. Daraufhin oder aus unbekannten Gründen wurde eine zweite Anonymverfügung an die Firmenadresse wieder mit Rückschein zugestellt. Nun wollte ich wissen ob die Internetseite des Webformulars diesmal funktioniert. Wiederum innerhalb der 2wöchigen Frist ab Zustellung lt. Rückschein besuchte ich die Internetseite des Webformulars an 2 sich widerholenden Werktagen und musste feststellen dass nun das Webformular nicht mehr erreichbar war und mir unter der Adresse des Webfomulars ein Bildschirm von einer ,Microsoft Azure'- Installation angezeigt wurde. Da ich auf dem derzeit schleichenden Postweg die rechtzeitige postalische Zustellung meiner Rückantwort ungewiss war und ich überaus bereit war meine Anwort zu geben, dies aber durch technische Unwägbarkeiten, welche nicht von mir zu vertreten sind, verhindert wurde wartete ich ab und erhob dann meinen Einspruch auf die Strafverfügung. Mit meiner jetzigen Beschwerde gegen die Straferkenntnis sehe ich alle Fristen von meiner Seite als eingehalten und nur die Unzulänglichkeiten durch das Webportal zur Formularhilfe boykottiert."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 2. Juni 2021).
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Juni 2021, VH/Zahl1/2021, abgewiesen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 04. August 2021 führte der Bf. aus, er verwende die Parkapp seit Jahren und habe daher Parkscheine nie (mehr) gebraucht. Beim Versuch über Handy zu buchen sei keine Bestätigung gekommen. So habe er einen Parkschein eingelegt. Der Homepage der Stadt Wien sei zu entnehmen gewesen, dass coronabedingt alte Parkscheine bis zu Jahresende verlängert worden seien. So habe er einen alten Parkschein eingelegt, da so einer im Auto vorhanden gewesen sei. Seinen Einspruch gegen die Anonymverfügung habe er über das Webportal gemacht, die Seite sei aber abgelaufen gewesen. Nach Kontaktaufnahme mit dem Magistrat habe er die Lenkerauskunft erneut zugesandt bekommen. Versuche, die Lenkerauskunft über das Webportal zu geben, seien aus technischen Gründen gescheitert. Die Frage des Richters, warum er die Lenkerauskunft nicht per Post erteilt habe, beantwortete der Bf. damit, dass seiner Ansicht nach der Postweg wegen Corona sehr unsicher gewesen sei. Briefe, Dokumente, die dem Bf. zugesandt worden seien, seien Wochen später angekommen. Zur Frage des Richters, ob sich der Bf. beim Magistrat informiert habe, warum die Website nicht funktionierte, antwortete der Bf., dass dies schon der Website zu entnehmen gewesen sei. Auf Befragen des Richters hinsichtlich etwaiger Erkundigungen des Bf. beim Magistrat, ob die zweiwöchige Frist gewahrt bliebe, wenn die Lenkerauskunft innerhalb dieser Frist per Post aufgegeben werde, verneinte der Bf. diesbezügliche Erkundigungen und begründete die Verneinung damit, dass ein derartiger Hinweis in dem Lenkerauskunftsersuchen nicht stehe. Er sei von der Unzuverlässlichkeit des Postweges ausgegangen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Bf. an, er habe im vergangenen Jahr ein Minus von 30.000,00 Euro erfahren müssen, Coronahilfen fielen sehr schlecht aus.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D).
Das genannte Fahrzeug war am 15. Oktober 2020 um 09:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 25-27, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Bf. mit Schreiben vom 11. Jänner 2021 zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf.
Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 11. Jänner 2021 wurde nachweislich persönlich am 18. Jänner 2021 übernommen. Die Übernahme wurde mit Unterschrift bestätigt (Internationaler Rückschein). Das Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.
Das Auskunftsersuchen enthielt (auszugsweise nachfolgende) Hinweise,
1) dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist;
2) "Um Ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, können Sie entweder dieses Formular verwenden oder die Angaben im Internet unter der Internetadresse: https://vstv.gv.at/portal/WBMWFU5TP bekannt geben."
Die zweiwöchige gesetzliche Frist gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Auskunftserteilung begann somit am 18. Jänner 2021 zu laufen und endete am 01. Februar 2021.
Der Bf. hat binnen der zweiwöchigen Frist keine Lenkerauskunft erteilt.
Ein Zustellmangel betreffend die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens wurde nicht geltend gemacht.
Erstmals in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 19. Mai 2021 bringt der Bf. vor, er sei zur Auskunftserteilung bereit gewesen, jedoch sei für ihn das Webformular für die Auskunftserteilung binnen der zweiwöchigen Auskunftspflicht nicht erreichbar gewesen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Akt sowie den Angaben der Bf.
Rechtsgrundlagen und Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15.12.1995, Zl. 95/17/0382; 13.12.2004, Zl. 2002/17/0320; 27.10.2008, Zl. 2007/17/0130).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0190; 18.05.2009, Zl. 2006/17/0135). Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf dabei weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl VwGH 13.06.1990, 89/03/0291, VwGH 23.10.1991, 91/02/0073, VwGH 24.02.1997, 95/17/0187, VwGH 26.1.1998, 97/17/0361, VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320, VwGH 25.04.2005, 2005/17/0036).
Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21.04.1997, Zl. 96/17/0097; 14.12.1988, Zl. 88/02/0156; 20.09.1989, Zl. 89/03/0068; 07.07.2016, Zl. Ra 2016/02/0141; 18.10.2018, Zl. Ra 2018/02/0292).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13.06.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24.02.1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 13.12.2004, Zl. 2002/17/0320; 20.01.2016, Zl. 2013/17/0033).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 27.03.1990, Zl. 89/04/0226; 20.01.2016, Zl. 2013/17/0033).
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Bf. ist der nachweislich ihm am 18. Jänner 2021 zugestellten Aufforderung der Behörde, wem er das in Rede stehende Fahrzeug zur Beanstandungszeit (15. Oktober 2020 um 09:41 Uhr) überlassen hat, sodass dieses in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 25-27, stand, binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) nicht nachgekommen.
Der Bf. hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde.
Mit der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, Versuche, die Lenkerauskunft über das Webportal zu erteilen, seien aus technischen Gründen gescheitert und er habe die Lenkerauskunft nicht per Post erteilt, da der Postweg wegen Corona sehr unsicher gewesen sei, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Bf. hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt sehr wohl erkennen müssen, dass bei Scheitern seiner Versuche im Webportal nur die Verwendung des dem Auskunftsverlangen beigelegten Formulars zu wählen verblieb. Ob es wegen Corona zu Verzögerungen am Postweg hätte kommen können, sei dahingestellt, da einzig durch das Aufgabedatum der Postsendung die fristgerechte Beantwortung einer Behördenanfrage sichergestellt werden konnte. Es war Sache des Bf., allenfalls darüber bestehende Zweifel, ob die Wahrung der zweiwöchigen Frist die rechtzeitige postalische Zustellung erfordert oder ob das Datum der Postaufgabe ausreicht, durch eine Erkundigung bei der belangten Behörde (die Telefonnummer der belangten Behörde ist auf dem Auskunftsverlangen angegeben) auszuräumen. Ebenso war es dem Bf. zumutbar, sich bei der belangten Behörde über andere Möglichkeiten der Übermittlung, etwa per Fax oder Email (auch diese Daten enthält das Auskunftsverlangen) zu informieren, zumal der Bf. ja auch in der Lage war, die gegenständliche Beschwerde als Anhang zu einer Email einzubringen. Der bloße Hinweis auf technische Unwägbarkeiten und auf den coronabedingt schleichenden Postweg reicht daher für eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht aus.
Es liegen somit keine Beweise dafür vor, dass es dem Bf. wegen besonderer oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, sodass auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens vorliegt.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen.
Strafbemessung:
§ 19 VStG normiert:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. Ra 2015/09/0008; 06.04.2005, Zl. 2003/04/0031).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt hat.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.
Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. und auf den Umstand, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen (Milderungsgrund), hat die Behörde Bedacht genommen.
Zum Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, er habe im vergangenen Jahr ein Minus von 30.000,00 Euro erfahren müssen und Coronahilfen seien sehr schlecht ausgefallen, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 15.10.2002,2001/21/0087; 30.01.2013, 2013/03/0129).
Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch des Umstandes, dass sich der Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen (mindestens jedoch mit zehn Euro) festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 6. August 2021