Volltext

BFG 28.07.2021, RV/7500345/2020

Parkometer - kein Parkschein im Fahrzeug

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500345.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden der E**** U****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67,
1. vom 28.5.2020, MA67/206700033154/2020 sowie
2. vom 27.5.2020, MA67/206700075004/2020,
jeweils wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 46/2016 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018, nach einer am 14.7.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 12,00 (das sind 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Spruch des erstangefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Datum/Zeit: 10.01.2020, 10:30 Uhr
Ort:
**** Wien, A****gasse 18
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
W-****Y (A)
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."

Der Spruch des zweitangefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Datum/Zeit: 20.01.2020, 21:47 Uhr
Ort:
**** Wien, A****gasse 17
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
W-****Y (A)
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."

Gegen die Beschwerdeführerin wurde jeweils eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden jeweils 10,00 Euro an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher jeweils 70,00 Euro.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Lieferwagen. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Warenhandel an der Adresse **** Wien, A****gasse 17 / Ecke B****gasse. An der Adresse A****gasse 17 befindet sich eine Ladezone. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet die Adresse A****gasse 18, an dieser Adresse gibt es keine Ladezone.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 6.9.2019 eine Ausnahmebewilligung von der im x**. Bezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt ("Parkpickerl"). Die für dieses Parkpickerl anfallende Gebühr (pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe) von 240 € wurde von der Beschwerdeführerin allerdings erst nach den beiden streitgegenständlichen Beanstandungen entrichtet, das Parkpickerl war daher zu den Beanstandungszeitpunkten noch nicht gültig.

Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug sind mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ersichtlich, wobei eine eine Übertretung der Parkometerabgabverordnung iVm dem Parkomtergesetz, mehrere andere Übertretungen des § 103 Abs 2 und 9 KFG betreffen.

Den Straferkenntnissen liegt jeweils eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.

Im Verwaltungsakt betreffend das erstangefochtene Straferkenntnis befinden sich drei Fotografien des abgestellten Fahrzeuges, im Verwaltungsakt betreffend das zweitangefochtene Straferkenntnis befinden sich zwei Fotografien des abgestellten Fahrzeuges, aus denen jeweils ersichtlich ist, dass sich kein Parkschein im Fahrzeug befand.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ zunächst jeweils eine Anonymverfügung.

In einem diese Anonymverfügung betreffenden E-Mail iZm dem erstangefochtenen Straferkenntnis führte die Beschwerdeführerin aus, das Fahrzeug sei um 10:30 Uhr auf Lieferung gewesen und erst um 11:15 Uhr zurückgekommen. Während ihr Mitarbeiter eingeladen habe, sei das Parkraumüberwachungsorgan an der Ecke gestanden und habe das Kennzeichen aufgeschrieben.
Ein von der Beschwerdeführerin angefertigtes Foto mit Datum 10.1.2020, 11:48 Uhr, das ein Parkraumüberwachungsorgan beim Betätigen seines PDA (oder eines Mobiltelefons) zeigt, war dem E-Mail beigeschlossen. Dieses Parkraumüberwachungsorgan befindet sich dabei auf der an der Kreuzung diagonal gegenüberliegenden Straßenseite (A****gasse 16).

In zwei weiteren E-Mails vom 10.2.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin neuerlich das Foto des Parkraumüberwachungsorgans und erklärte, dieses habe das Kennzeichen aufgeschrieben, als sie bzw ihre Mitarbeiter eingeladen hätten. Dies sei aber nicht um 10:30 Uhr gewesen, da sei das Fahrzeug unterwegs gewesen, sondern um 11:48 Uhr und da sei das Fahrzeug zurückgekommen um die nächste Runde einzuladen. Der Magistrat der Stadt Wien möge sein Mobbing stoppen.
Wieso habe das Parkraumüberwachungsorgan nicht auch von hinten fotografiert. Die Türen auf der Seite seien auch offen gewesen und die Mitarbeiter hätten eingeladen.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ jeweils eine Strafverfügung.

In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung iZm dem erstangefochtenen Straferkenntnis führte die Beschwerdeführerin aus, es sei unmöglich, dass das Fahrzeug um 10:30 Uhr dort gestanden sei, dieses gehe um 9:30 Uhr auf Lieferung. Das Parkraumüberwachungsorgan habe das Fahrzeug schon um 8:55 Uhr fotografiert, bevor noch die Kurzparkzone begonnen habe. Sie habe mit "ihr" gesprochen.

In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung iZm dem zweitangefochtenen Straferkenntnis führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Mann habe noch um 19:00 Uhr das Auto eingeladen und das Kontrollorgan habe ihn noch während des Einladens fotografiert, als er im Geschäft Ware geholt habe. Nach der Lieferung habe er das Auto im y**. Bezirk gelassen und erst am nächsten Tag abgeholt. Das Auto sei daher zum Beanstandungszeitpunkt um 21:47 Uhr nicht in der Ladezone am Beanstandungsort gestanden.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ die angefochtenen Straferkenntnisse, in welchen zusammengefasst jeweils ausgeführt wurde, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfe sich in der bloßen Erklärung, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, ohne entsprechende Beweise anzubieten. Parkraumüberwachungsorgane bedienten sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), der im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Parkraumüberwachungsorgan könne diesbezüglich nicht eingreifen, eine Fehler des Mitarbeiters könne daher ausgeschlossen werden. Es sei zwar für das Fahrzeug bereits im September 2019 ein für zwei Jahre gültiger Parkkleber beantragt worden, die dafür anfallende Gebühr jedoch zu den Beanstandungszeitpunkten noch nicht beglichen gewesen, weshalb dieser Parkkleber keine Gültigkeit gehabt habe. Erst nach Bezahlung am 4.3.2020 sei die Freischaltung erfolgt.

In ihrer Beschwerde gegen das erstangefochtene Straferkenntnis wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt zu Kunden unterwegs gewesen sei und sie sich zu Unrecht verfolgt fühle und brachte vor, das Parkraumüberwachungsorgan habe das Foto schon um 8:55 Uhr gemacht.

In ihrer Beschwerde gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin vor, zu diesem Zeitpunkt habe sie einen gültigen Parkschein von 20:00 bis 22:00 Uhr gehabt.

Das Gericht führte eine mündliche Verhandlung durch. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie zum Verhandlungstermin verhindert sei und führte in der Sache aus, sie habe ein bis März 2020 gültiges Parkpickerl gehabt.

In der in Abwesenheit der Parteien durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die beiden Parkraumüberwachungsorgane (zwei Männer) als Zeugen vernommen. Diese gaben unabhängig voneinander an, dass eine Beanstandung nur zu dem in der Beanstandung angegebenen Zeitpunkt möglich sei, da Datum und Uhrzeit automatisch eingespielt würden. Eine zeitversetzte Beanstandung sei nicht möglich. Das Fahrzeug sei zum Beanstandungszeitpunkt jeweils nicht beladen worden, sondern abgestellt gewesen.

 

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 10.1.2020 um 10:30 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****Y (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in **** Wien, A****gasse 18 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben (erstangefochtenes Straferkenntnis).

Die Beschwerdeführerin hat am 20.1.2020 um 21:47 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****Y (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in **** Wien, A****gasse 17 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben (zweitangefochtenes Straferkenntnis).

Zu den Beanstandungszeitpunkten verfügte die Beschwerdeführerin über keinen gültigen Parkkleber für das streitgegenständliche Fahrzeug, da die anfallende Gebühr zu den Beanstandungszeitpunkten noch nicht entrichtet war.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind durchschnittlich.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der behördlichen Meldungsleger anlässlich der Beanstandungen am 10.1.2020 und am 20.1.2020 nicht zu folgen, zumal erstens kein Grund einsichtig ist, weshalb diese wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und zweitens sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass sie die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Im Übrigen unterliegen sie aufgrund des von ihnen abgelegten Diensteides und ihrer besonderen verwaltungsrechtlichen Stellung als Zeugen der Wahrheitspflicht, sodass ihnen im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen.

Hinzu kommt, dass einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges, wohl zugemutet werden kann.

Darüber hinaus haben die Parkraumüberwachungsorgane als Zeugen übereinstimmend den (auch schon vom Magistrat der Stadt Wien angeführten) gerichtsbekannten Umstand bestätigt, dass eine zeitversetzte Beanstandung bei Beanstandungen nach dem Parkometergesetz bzw der Parkometerabgabeverordnung technisch nicht möglich ist.

Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bedienen sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant), der im Zuge einer Beanstandung die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Überwachungsorgans ausgeschlossen werden.

Die beiden Zeugen haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und ausgeführt, dass sich zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt niemand beim Fahrzeug befunden hat.

Die Beschwerdeführerin hat in beiden Verfahren wiederholt ihre Verantwortung gewechselt und unterschiedliche Angaben zum historischen Ablauf gemacht, ohne auch nur eine einzige dieser Angaben durch entsprechende Beweisanbote zu belegen.

Wie bereits der Magistrat der Stadt Wien in den angefochtenen Straferkenntnissen ausgeführt hat, ist die bloße Erklärung, der Vorhalt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Beschuldigten, auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen gültigen Parkkleber verfügte gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht, es ist daher im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

 

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist nach den Feststellungen erwiesen.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschwerdeführerin jeweils möglich und zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin hat somit die jeweilige Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schulform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten schädigten jeweils das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund er verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Aus diesen Gründen erscheinen die verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 60,00 in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu EUR 365,00 reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Die Beschwerden sind daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Wien, am 28. Juli 2021