Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1*** betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle Flughafen Wien, in Form der Beschlagnahme eines Armreifens der Marke Cartier am 6. Februar 2021 gemäß § 89 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), nach in Abwesenheit Mag. Michael Hudec der Beschwerdeführerin (Bf.) und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten ***2*** sowie der Schriftführerin ***3*** durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschlagnahme des Armreifens der Marke Cartier aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 6. Februar 2021 reiste die Beschwerdeführerin (Bf.) in Begleitung ihres Sohnes aus Dubai kommend beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen Union ein. Dabei benützte sie den grünen Ausgang "Anmeldefrei Waren" und brachte damit gemäß Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe a iVm Artikel 139 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 (UZK-DA) zum Ausdruck, lediglich Waren zur vorübergehenden Verwendung als persönliche Gebrauchsgegenstände mitzuführen. Den verfahrensgegenständlichen Armreifen hat die Bf. am Handgelenk getragen.
Bei der durchgeführten Zollkontrolle wurde festgestellt, dass die Bf. ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Dubai hat und die Rechnung für den am 31. Dezember 2020 in Dubai steuerfrei erworbenen Armreifen auf ihren Sohn ausgestellt ist. Der Armreifen wurde gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt, mit dem Sohn der Bf. eine Niederschrift aufgenommen und dem Sohn eine Quittung über die Beschlagnahme ausgefolgt.
Mit Eingabe vom 4. März 2021 hat die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien verfügte Beschlagnahme des Armreifens an das Bundesfinanzgericht erhoben und beantragt diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für rechtwidrig zu erklären. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. unzweifelhaft ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Dubai habe, der Armreifen ihr gehöre, von ihr bei der Einreise getragen worden sei und demnach ihr persönliches Reisegut darstelle. Sie und nicht ihr Sohn habe bei der Einreise die Gewahrsame über den Armreifen gehabt. Die Beschlagnahme sei rechtsgrundlos und ohne die formellen Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 FinStrG zu erfüllen, erfolgt. Entgegen der gesetzlichen Anordnung seien ihr weder die Gründe für die Beschlagnahme noch die Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug mitgeteilt worden. Eine Niederschrift sei mit ihr auch nicht aufgenommen worden.
Der Nachweis der Bezahlung des Armreifens mittels Kreditkarte der Bf. erfolgte im Anschluss an die am 4. Mai 2021 durchgeführte mündliche Verhandlung mit Eingabe und Urkundenvorlage vom 14. Juni 2021. In der mündlichen Verhandlung wurde das Beschwerdevorbringen vom Abfertigungsbeamten im Wesentlichen bestätigt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK-DA gelten persönliche Gebrauchsgegenstände gemäß Art. 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
Gemäß Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA gilt für die in Artikel 138 Buchstabe a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren, die Benutzung des grünen Ausgangs "Anmeldefrei Waren" sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind, als Zollanmeldung.
Artikel 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) fingiert die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 UZK, die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 UZK sowie auch die Annahme der Zollanmeldung nach Artikel 172 UZK als auch die Überlassung der Waren gemäß Artikel 194 UZK, wenn die Zollanmeldung in konkludenter Form gemäß Artikel 141 UZK-DA abgegeben worden ist.
Der verfahrensgegenständliche Armreifen ist demnach in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben (Eingangsabgaben) übergeführt worden.
Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.
Nach § 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörde auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.
Bei der Beschlagnahme von Gegenständen handelt es sich entweder um eine Maßnahme zur Sicherung eines im Gesetz angedrohten Verfalls oder eine Maßnahme zur Bereitstellung von im Strafverfahren benötigten Beweismitteln. Tatbestandsvoraussetzung für die Verfügung einer Beschlagnahme sind dabei der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des (Tat)Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls oder die Tatsache, dass dieser als Beweismittel in Betracht kommt und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls bzw. zur Beweissicherung.
Für das Bundesfinanzgericht steht unzweifelhaft fest, dass die Bf. den verfahrensgegenständlichen Armreifen rechtskonform in das Zollgebiet verbracht und daher kein Finanzvergehen begangen hat. Darüber hinaus sind der Bf. weder die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug bekannt gegeben worden, noch sind solche Gründe in einer mit ihr verfassten Niederschrift festgehalten worden. Die gesamte Verfahrensdokumentation erfolgte gegenüber dem Sohn der Bf., obwohl die Bf. zum Zeitpunkt der Einreise Inhaberin des Armreifens war.
Die Beschlagnahme des Armreifens erfolgte zu Unrecht und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Juli 2021