Volltext

BFG 27.07.2021, RV/3100411/2019

Gegenstandsloserklärung gem § 256 Abs 3 BAO nach Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100411.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, ***1***, betreffend Beschwerde vom 27. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***Z*** (jetzt Finanzamt Österreich) vom 10. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde vom 27. Mai 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Finanzamtes ***Z*** (jetzt Finanzamt Österreich) vom 10. Mai 2019 erfolgte gem. § 27 Abs 8 EStG kein Ausgleich der negativen Einkünften aus Kapitalvermögen mit anderen Einkünften und keine bescheidmäßige Feststellung der negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

2. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 27. Mai 2019 Beschwerde eingebracht. Die steuerliche Vertretung beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Senat und das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung.

3. Am 07.06.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

4. Mit weiterer Eingabe vom 27.07.2021 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 27. Mai 2019 zurück.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 27.07.2021 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

 

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Innsbruck, am 27. Juli 2021