Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, eingebrachte Beschwerde vom 13. Juni.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde vom 6. Juni 2018, mit welchem der Einspruch vom 3.5.2018 gegen die Strafverfügung vom 9.4.2018 betreffend ***N.N.***, ***N.N.-Adr***, mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung vom 25.08.2017 und der Nachschau zu Aufzeichnungsverpflichtungen - NAV (Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen-und Belegerteilungspflicht) vom 21.08.2017 hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom 26.01.2018 gegen den Verband ***V*** sowie gegen den Verbandsverantwortlichen ***N.N.*** ein Finanzstrafverfahren wegen § 33 (2)a FinStrG und wegen § 51 (1)c FinStrG eingeleitet.
Weder vom belangten Verband noch vom Beschuldigten ***N.N.*** wurde eine Rechtfertigung zu den inkriminierten Vorwürfen eingebracht.
Mit Strafverfügung vom 9.4.2018 erkannte das Finanzamt ***N.N.*** als Wahrnehmenden der ***V*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 (2)a FinStrG hinsichtlich Umsatzsteuer für den Zeitraum 03 - 06/2017 und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 (1) c FinStrG schuldig und verhängte eine Geldstrafe von € 3.000,00 im Nichteinbringungsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe über ihn.
Am 03.05.2018 (innerhalb der Rechtsmittelfrist) brachte die ***Bf1*** im Namen des ***N.N.*** einen Einspruch gegen diese Strafverfügung per Fax bei der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln mit folgender Begründung ein:
"Ich erhebe gegen die Strafverfügung vom 9.4.2018 innerhalb offener Frist Einspruch mit folgender Begründung:
Das Finanzamt hat eine Strafe in Höhe von € 3,000,- zzgl. Kosten für folgende angelastete Delikte verhängt:
a) Nichtentrichtung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-6 / 2017 in Höhe von € 8,226,81.
b) Nichtregistrierung der Registrierkasse über Finanz Online im Zeitraum April bis August 2017.
Ich bin mit dieser Strafverfügung aus nachstehenden Gründen nicht einverstanden:
ad a) In meiner Stellungnahme vom 28,02.2018 verwies ich auf eine griffweise Schätzung des Finanzamts wegen Mängel der Buchführung, Diese Mängel wurden von mir zum Großteil entkräftet und ich sehe daher keine Begehung eines strafbaren Tatbestandes.
ad b) Es ist richtig, dass ich die Registrierkasse verspätet über Finanz Online gemeldet habe. Diese Säumnis habe ich behoben. Die laufenden Meldungen erfolgen nunmehr korrekt.
Ich stelle daher folgende Anträge:
ad a) Nichtbestrafung wegen keines nachgewiesenen Strafbaren Tatbestandes,
ad b) Absehen von einer Bestrafung und Ausspruch einer Verwarnung gem. § 25 FinStrG"
Der Einspruch wurde mit Bescheid vom 06.06.2018 mit der Begründung, es gebe keine Aktivlegitimation für das inkriminierte Finanzstrafverfahren, zurückgewiesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, eingebracht von der ***Bf1*** Mag. ***N***, mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
mit RSb Brief vom sechsten d.M. wurde unser Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9.4.2018 mangels "Aktivlegitimation" zurückgewiesen.
Wir erheben gegen die Abweisung Beschwerde mit folgender Begründung.
Es ist amtsbekannt, dass unsere Kanzlei für obigen Klienten bevollmächtigt ist, Eingaben aller Art durchzuführen.
In der Anlage übersenden wir einen Auszug der Verwaltung der Klientendaten und ersuchen, den eingebrachten Einspruch als solchen zu behandeln."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 143 Abs. 1, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist.
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches tritt gemäß § 145 Abs. 2 leg. cit. die Strafverfügung außer Kraft und ist das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Einspruch gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Bevollmächtigung mit Ausnahme von § 83 Abs. 4 BAO gelten gemäß § 77 Abs. 2 FinStrG sinngemäß.
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom 5. November 2009, 2009/16/0214, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2000/13/0135).
Unzulässig ist insbesondere ein Rechtsmittel, das durch eine hiezu nicht befugte Person (Fehlen der Aktivlegitimation gem. § 151 Abs.1 FinStrG) eingebracht wird (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Linde-Verlag, 3.Auflage, Bd.2, Rz.1 zu § 156). Dies bedeutet, dass zwar der fehlende Nachweis der Bevollmächtigung einen sanierbaren (d.h. in einem Mängelbehebungsverfahren gem. § 56 Abs.2 FinStrG iVm § 85 Abs. 2 und 4 BAO zu behebenden) Mangel darstellt, nicht aber eine fehlende Bevollmächtigung als solche (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Linde-Verlag, 3.Auflage, Bd.2, Rz.53 zu § 56, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 862).
Eine Beschwerde iSd § 152 Abs.1 FinStrG kann nur entweder der Beschuldigte selbst oder dessen bevollmächtigter Verteidiger, nicht aber eine andere Person erheben. Als eine derartige andere Person ist dabei auch ein Verteidiger anzusehen, der sich bei seinem Einschreiten für den Beschuldigten auf eine Bevollmächtigung beruft, die nicht das betreffende Finanzstrafverfahren umfasst. In einem solchen Fall ist die (von einer "anderen Person" erhobene) Beschwerde mangels ausreichender Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall beruft sich die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren im Namen des Beschuldigten vor der Finanzstrafbehörde als dessen Verteidiger (§ 77 Abs.1 FinStrG) auftretende Vertreterin ausdrücklich auf die amtsbekannte Bevollmächtigung, für ***N.N.*** Eingaben aller Art durchzuführen, und übermittelt hiezu einen Auszug der Verwaltung der Klientendaten, woraus ein Vollmachtsverhältnis der Vertreterin hervorgeht.
Laut dieser ist sie vom Genannten lediglich (und ausschließlich) bevollmächtigt worden, im Abgabenverfahren vor dem Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln (22) als dessen Vertreterin einzuschreiten (Akteneinsicht gemäß § 90 BAO sowie Steuer- inklusive Geldvollmacht), nicht aber dazu, im gegenständlichenfalls anhängigen Finanzstrafverfahren als Verteidiger iSd § 77 Abs.1 FinStrG einen Einspruch gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9.4.2018 zu Zl.2017/00529-001 zu erheben.
Aus dieser seit Einlangen des Einspruchs beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln am 3.5.2018 evidenten Sachlage hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln (als zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz) zu Recht erkannt, dass es hier nicht um ein bloßes Fehlen eines (schriftlichen) Nachweises für ein bestehendes Vertretungsverhältnis im anhängigen Finanzstrafverfahren geht, sondern dass die Vertreterin mangels einer Bevollmächtigung an sich, die ***N.N.*** konkret für das in Rede stehende Finanzstrafverfahren zu erteilen gehabt hätte und die daher zum Zeitpunkt dessen Einschreitens (d.h. zum Zeitpunkt der Einbringung des in Rede stehenden Einspruchs) bereits hätte vorgelegen sein müssen, nicht befugt (gewesen) ist, für den genannten Beschuldigten (d.h. in dessen Namen und Interesse, und zwar als dessen Verteidiger nach § 77 Abs.1 FinStrG) einen Einspruch gegen die an jenen ergangene Strafverfügung vom 9.4.2018 einzubringen.
Dem Umstand, dass eine Vollmacht dem Finanzamt als Abgabenbehörde gegenüber bekannt gegeben worden ist, kommt für das Finanzstrafverfahren insoweit keine Bedeutung zu. Auch der von der einschreitenden Vertreterin hervorgehobene Umstand, es sei amtsbekannt, dass die eingeschrittene Kanzlei für ***N.N.*** bevollmächtigt sei, Eingaben aller Art durchzuführen bzw. eine Vollmacht im Abgabenverfahren mit Geldvollmacht vorliege, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Bevollmächtigung im jeweiligen (Finanzstraf-)Verfahren ausgewiesen werden muss.
Für das Finanzamt bestand somit keine Veranlassung, vom Vorliegen einer im hier zugrundeliegenden Finanzstrafverfahren geltend gemachten Vollmacht auszugehen. Die Finanzstrafbehörde hat daher den gegen die erwähnte Strafverfügung eingebrachten Einspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 8. Juli 2021