Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 17. November 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** folgenden Beschluss:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
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Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Feststellungen
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 11.03.2021 stimmte der Bf. der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 gemäß § 300 BAO zu.
Mit Beschluss vom 15.03.2021 räumte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde eine Frist von acht Wochen ab Zustellung des Beschlusses zur Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 ein.
Die belangte Behörde hob in der Folge den Bescheid auf und erließ gemäß § 300 Abs. 3 BAO einen neuen Sachbescheid. Mit diesem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Davon wurde das Bundesfinanzgericht am 16.04.2021 verständigt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorglegten Verwaltungsakt, aus dem Schreiben des Bf. vom 11.03.2021 (hinsichtlich Zustimmung zur Aufhebung nach § 300 BAO) sowie aus der Verständigung der belangten Behörde vom 16.04.2021.
2. Erwägungen
2.1. Zu Spruchpunkt I: Gegenstandsloserklärung
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Durch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 gemäß § 300 Abs. 1 BAO im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 15.03.2021 innerhalb der gesetzten Frist, sowie durch die gleichzeitige Erlassung des neuen Sachbescheides, wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Das Bundesfinanzgericht wurde gemäß § 300 Abs. 5 BAO am 16.04.2021 sowohl von der Aufhebung als auch von der Erlassung des neuen Bescheides verständigt.
Demzufolge wird die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2013 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
2.2. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge, wonach eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 20. April 2021