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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf***, vertreten durch ***1***, vom 26. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, nunmehr Finanzamt Österreich, vertreten durch ***2***, vom 27 Mai 2020 betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid vom 27. Mai 2020 wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 27. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer (Bf) ***Bf*** gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. ***3*** (kurz GmbH), FN ***ZX***, im Ausmaß von € 112.489,13, siehe Aufgliederung im Haftungsbescheid (ausschließlich Lohnsteuern und lohnabhängige Abgaben für die Jahre 2016 bis 2018; L, DB und DZ jeweils jährliche Beträge), herangezogen.
In der Begründung wurde ausgehend von § 80 BAO und sinngemäßer Ausführung zu § 9 BAO auf die aufgrund ständigen Rechtsprechung geltende Beweislastumkehr hingewiesen. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters gehöre es jedenfalls dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.
Hingewiesen wurde darauf, dass der Bf vom ***Y*** bis ***X*** Geschäftsführer der GmbH gewesen ist.
Hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer wurde zu § 78 Abs. 1 und 3 EStG 1988 ausgeführt, dass es Pflicht des Arbeitgebers ist, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Weiters hat der Arbeitgeber bei nichtausreichen der Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes die Verpflichtung, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.
Der Bf habe die Abfuhr der fälligen Lohnsteuer unterlassen weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung zu erblicken sei (VwGH vom 18.9.1985, 84/13/0085).
Für die anderen Abgaben obliege es dem Vertreter dazutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die GmbH die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass der Bf darzutun hat, dass er die Abgabenforderungen bei Verwendung der vorhandenen Mitteln nicht benachteiligt hat (samt VwGH-Rechtsprechung).
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Bf den abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen ist, weshalb aufgrund der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GmbH die Haftung auszusprechen sei.
Die zugrundeliegenden Haftungs-und Abgabenbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 waren als Anlage angefügt.
Gegen den oben angeführten Haftungsbescheid (ebenso gegen die Grundlagenbescheide) erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 26. Juni 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der dieser Bescheid seinem gesamten Umfange angefochten wurde.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf sämtliche Löhne richtig berechnet habe und zudem Kilometeraufzeichnungen geführt wurden. Die Schätzung der Behörde sei daher zu Unrecht erfolgt.
Die notwendigen Unterlagen der GmbH lägen ihm selbst nicht vor und er müsse sich diese erst beschafften, um die Richtigkeit der Lohnberechnung bzw. die Unrichtigkeit der Schätzung aufzeigen zu können.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes (nunmehr Finanzamt Österreich) mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 29. Jänner 2021 als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wurde, dass der Bf im relevanten Zeitraum Geschäftsführer der GmbH war und die offenen Abgabenschulden bei dieser aufgrund der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens (mangels kostendeckenden Vermögens), bzw. Löschung wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch am ***Z***, nicht eingebracht werden konnten.
Zum Einwand der inhaltlichen Unrichtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben wies das Finanzamt darauf hin, dass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Haftungsverfahren verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgaben als Vorfrage zu beurteilen. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch könnten daher nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden.
Auf die Beschwerdemöglichkeit des § 248 BAO, gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch, wurde verwiesen. In diesem Verfahren und nicht im Haftungsverfahren seien daher die Einwendungen gegen den Abgabenanspruch zu behandeln.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass der Bf der geltenden Beweislastumkehr (siehe dazu die umfangreichen Ausführungen) nicht nachgekommen sei.
Die Behörde könne daher von schuldhafter Pflichtverletzung und einer Haftungsinanspruchnahme zur Gänze ausgehen.
Zur Ermessensentscheidung wurde ausgeführt, dass eine Unbilligkeit der Inanspruchnahme nicht vorliege, da von schuldhafter Pflichtverletzung des Bf auszugehen sei. Zudem sei die Geltendmachung der Haftung im öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gelegen.
Dagegen richtet sich der durch den ausgewiesenen Vertreter des Bf vom
28.Februar 2021 eingebrachte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Mit Vorhalt des BFG vom 20. April 2021 wurde das Finanzamt von den erfolgten Gutschriften (siehe nachfolgende Feststellungen aus dem Akteninhalt) informiert und dass sich daraus eine teilweise Stattgabe der Beschwerde ergeben müsste.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass lt. Rechtsprechung des VwGH zu Lohnsteuern und lohnabhängigen Abgaben (zB. vom 30.1.2014/2013/16/0199) bei monatlich fälligen Abgaben diese entsprechend aufzugliedern sind. Die Bekanntgabe in Jahresbeträgen reicht nicht.
Demnach wurde der Bf nicht in die Lage versetzt, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorzulegen und die auf die Abgabengläubiger entfallende Quote zu berechnen.
Das Finanzamt wurde daher aufgefordert, dem Bf eine Aufgliederung im Sinne dieser Rechtsprechung in monatlichen Beträgen samt Fälligkeiten zur Stellungnahme im Sinne der Beweislastumkehr zu übermitteln.
Weiters wurde es aufgefordert, das Ergebnis der Aufgliederung samt Äußerung des Bf sowie einer Stellungnahme dazu wiederum vorzulegen.
Dem ist das Finanzamt nur dahingehend nachgekommen, dass es kommentarlos, zur GmbH unter deren Steuernummer, eine monatliche Aufgliederung der Jahresbeträge (für einen Betrag von € 117.475,42, Haftungsbetrag lediglich € 112.489,13) vorlegte.
Fälligkeiten der einzelnen Abgaben sind daraus nicht ersichtlich.
Weiters wurden die festgestellten Gutschriften nicht berücksichtigt, bzw. dazu auch keine Stellungnahme abgegeben.
Die Aufgliederung weicht zudem vom Haftungsbetrag ab.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabenkonto der GmbH ist zu ersehen, dass am 20.1.2021 eine Gutschrift iHv
€ 16.210,00 und von € 298,13 verbucht wurde.
Rechtslage und Erwägungen
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gem. § 269 Abs. 2 BAO können die Verwaltungsgerichte das zur Erstellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen und ergänzen zu lassen.
Gem. § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Abs. 2 leg. cit. lautet:
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß § 115 Abs. 2 BAO gehört zu den Ermittlungen auch die Wahrung des Parteiengehörs.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt im Haftungsverfahren die Beweislastumkehr, sodass der Vertreter nachzuweisen hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. (siehe "Ritz" Kommentar zur BAO, 6. Aufl. Tz 22).
Allein aus der Nichtentrichtung von Abgaben kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung geschlossen werden. Dass ein Verschulden auf andere Weise im gegenständlichen Fall vorliegt, wurde vom Finanzamt nicht dargelegt, bzw. ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Es ist daher im gegenständlichen Fall unumgänglich aufgrund des völlig geänderten Sachverhaltes den Bf zur Beweislastumkehr aufzufordern.
Zweck der Aufhebungsmöglichkeit des § 278 Abs. 1 BAO ist die Entlastung des Verwaltungsgerichtes (somit der Rechtsmittelinstanz) und die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, anstatt seine Kontrolltätigkeit wahrzunehmen, erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. Ritz, BAO 6 Aufl., § 278 Tz 5).
Im gegenständlichen Fall wurden dem Bf die geänderten wesentlichen Grundlagen (Aufgliederung und Fälligkeiten der Haftungsbeträge nunmehr monatlich) eines Haftungsverfahrens gem. § 9 und § 80 BAO, trotz Aufforderung durch das BFG, seitens des Finanzamtes nicht zur Kenntnis gebracht. Der Bf wurde daher nicht in die Lage versetzt der geltenden Beweislastumkehr und der Möglichkeit Entlastungsbeweise zu erbringen nachzukommen.
Das betrifft sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben, somit das gesamte
Haftungsverfahren.
Bei Durchführung des Verfahrens durch das BFG wäre zunächst das Finanzamt aufzufordern, die jeweiligen monatlichen Fälligkeiten bekanntzugeben (festzustellen; zu ermitteln), weiters zu ermitteln inwieweit sich die Gutschriften auf den Haftungsbetrag auswirken, somit einen konkreten Haftungsbetrag festzustellen. Vom Finanzamt wäre dabei auch die Abweichung der nunmehr erfolgten Aufgliederung der lohnabhängigen Abgaben zum bisherigen Haftungsbetrag zu klären.
Das Ergebnis dieser Ermittlungen wäre sodann durch das BFG dem Bf zur Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln. Über die Antwort des Bf wäre wiederum das Finanzamt in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Bei der gegenständlichen Sachlage würde die gesamte Ermittlung (bzw. das erstmalige Vorhalteverfahren) des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sowie dessen Beurteilung von Grund auf, wegen der geänderten Sachlage, auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Aufgrund des zu wahrenden Parteiengehörs (Bf und Finanzamt) unter Mitwirkung des BFG, ist weder von einem rascheren noch von einem kostengünstigeren Verfahren, als in einem zwei Parteienverfahren, auszugehen.
Für eine Aufhebung und Zurückverweisung reicht es bereits, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ein anders lautender Bescheid erlassen werden könnte oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Davon ist im gegenständlichen Fall, allein schon aufgrund der vorliegenden Gutschriften, auszugehen.
Im gegenständlichen Fall ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung von einem erheblichen Überwiegen der für eine Aufhebung und Zurückverweisung sprechenden Gründe, wie oben dargestellt, auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Auf die von den Parteien im Übrigen im gegenständlichen Haftungsverfahren gemachten Ausführungen brauchte daher nicht eingegangen werden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Erhebung des erstmals für eine Haftungsinanspruchnahme erforderlichen gesamten Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BFG ist in der BAO nicht vorgesehen, sodass die gegenständliche Entscheidung als Ausfluss der gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 18. Juni 2021