Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Juni 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14. Mai 2021, Zahl MA67/***Zahl***/2021, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, beschlossen:
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Eingabe vom 2. August 2021, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 4. August 2021, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 14. Mai 2021, Zahl MA67/***Zahl***/2021, zurückgezogen.
Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz BFGG ist für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.
§ 50 VwGVG sieht für Erledigungen der Verwaltungsgerichte in Beschwerdeverfahren betreffend Verwaltungsstrafsachen neben der Entscheidung in der Sache die Zurückzuweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens vor.
Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt u.a. in dem hier vorliegenden Fall der Zurückziehung der Beschwerde in Betracht (vgl. z.B. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
Zufolge § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis (in der Sache) zu fällen ist, durch Beschluss.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 50 VwGVG ergibt und dies auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. die angeführte Judikatur), liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zahlungsinformation:
Die Einzahlung der Geldstrafe (60 Euro) und des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 Euro) hat auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX)
Als Zahlungsreferenz ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben (***Zahl***).
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Wien, am 5. August 2021