Volltext

BFG 25.06.2021, RV/7101526/2021

Alleinverdienerabsetzbetrag - Einkünfte des Ehepartners nach BP über dem Grenzbetrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101526.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung vom 21.02.2011 der Xy, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Hans Bodendorfer Steuerberatungsges.m.b.H., Hegelgasse 8/22, 1010 Wien, gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 29.11.2010, Steuernummer ***Bf1StNr1***

Spruch

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) erhob mit Schreiben vom 21.02.2011 gegen den nach einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 29.11.2010, form- und fristgerecht Berufung, weil die Feststellung in Tz 4 des BP-Berichtes vom 29.11.2010, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, weil der Ehegatte, VornameBf. Y., Einkünfte über den Grenzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG in der Höhe von Euro 2.200 erzielt habe, nicht zutreffend sei.

Anlässlich einer Außenprüfung beim Ehepartner der Bf. (in der Folge Bf genannt) wurde festgestellt, dass dieser beim gewerblichen Grundstückshandel systematisch und regelmäßig hohe Schwarzgeldzahlungen erzielt hat. Diese sind in Tz. 3 des BP-Berichtes und Tz. 3 der Berichtsbeilage betreffend Bf vom 3.12.2010 wie folgt dargelegt:

"Folgende Schwarzgeldbarzahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ausbauhäuser auf der Westseite des a-see II (Bauplatz Gstk X2) seien durch die Zeugeneinvernahmen und der von ihnen vorgelegten Dokumente eindeutig erwiesen:

lfd
Nr.

Jahr

Objekte
EZ5
X2

Erwerber

erkl. KP

Schwarz-
geldanteil

Schwarzgeld f.
zusätzliche Auftragsarbeiten

1

2000

26

k1

72.672,83

50.871,00

3.997

2

2000

27

k2

72.673

50.871

3.997

3

2000

28+29

Ing. zzzz1

188.949

79.940

727

Jahressumme Schwarzerlöse 2000 Verkäufe u. Arbeiten

190.403

4

2002

Grund

k4 (120m2)

2.550

13.450

 

5

2002

Grund

k2 (120m2 )

2.550

14.950

 

6

2002

22

k5

72.000

29.000

 

Jahressumme Schwarzerlöse 2002 Verkäufe u. Arbeiten

57.400

7

2003

19

k6

105.000

33.000

 

8

2003

21

Mag. k7

80.000

50.811

 

9

2003

25

k777

80.000

32.000

 

10

2003

24

k8.

80.000

32.000

 

11

2003

34

Ing. k99

85.000

60.000

 

12

2003

33

k11

100.000

30.000

 

Jahressumme Schwarzerlöse 2003 Verkäufe u. Arbeiten

237.811

13

2004

16+17

k12

50.000

130.000

8.870

14

2004

31

k123

80.000

80.000

 

15

2004

30

kk1
€ 101.000 behoben

80.000

unbekannt

8.901,00

16

2004

11

kk8
€ 145.000 Kredit

99.700

unbekannt

 

18

2004

Grund

k22 (280m2)

3.170

unbekannt

 

Jahressumme Schwarzerlöse 2004 Verkäufe u. Arbeiten

227.771

19

2005

35

k334

100.000

100.000

 

20

2005

30/Steg

kk1

0,00

 

3.130

Jahressumme Schwarzerlöse 2005 Verkäufe u. Arbeiten

103.130

(Tabelle 1 - Beträge in Euro)"

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 15.06.2021, RV/7100670/2012 bestätigt, dass Bf diese Schwarzerlöse eingenommen hat. Er hat daher im Jahr 2005 -nicht wie erklärt einen Verlust aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von € 120.273,98 erlitten, sondern unter Berücksichtigung seiner Pensionseinkünfte insgesamt ein positives Einkommen von € 20.597 erzielt.

Im Spruch dieses Erkenntnisses des BFG wurden folgende Einkünfte des Bf im Jahr 2005 rechtswirksam festgestellt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- 243,98 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ges. Pension)

21.065,76 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

20.821,78 €

Topfsonderausgaben, eingeschliffen nach Formel:
(50.900 - 20.821,78) * 60,00/14.500
Sonderausgaben - Kirchenbeitrag

- 124,46 €
- 100,00 €

Einkommen

20.597,32 €

Die gegenständliche Berufung wurde von der Abgabenbehörde mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Bescheidbeschwerde zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Erwiesen ist, dass der Ehepartner der Bf. im Jahr 2005 ein steuerpflichtige Einkünfte von € 20.821 erzielt hat.

Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellung der Einkünfte des Bf im Jahr 2005 folgt aus dem zitierten aktenkundigen Erkenntnis des BFG. Damit steht eindeutig fest, dass der Ehepartner der Bf. im Jahr 2005 Einkünfte von mehr als Euro 2.200, also über den Grenzbetrag für den AVAB, erzielt hat.

Rechtliche Beurteilung

[...]

"(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- ohne Kind 364 Euro,

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt."

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Da der Ehepartner der Bf. im Jahr 2005 nachweislich Einkünfte über den gesetzlichen Grenzbetrag des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 - nämlich in Höhe von insgesamt € 20.821 - erhalten hat, waren die Voraussetzungen für einen Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Bf. nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher eindeutig ohne Aussicht auf Erfolg und spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln. Bei der Feststellung der Höhe der Einkünfte des Ehepartners durch das BFG handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, die nicht Gegenstand einer ordentlichen Revision sein kann. Die zu behandelnde Rechtsfrage, dass bei Überschreiten des Grenzbetrages durch den Ehepartner kein Anspruch auf den AVAB besteht, folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und ist daher ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision war daher für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 25. Juni 2021