Volltext

BFG 08.07.2021, RV/7101299/2021

Keine Änderung nach § 295a BAO mangels nachträglichen Ereignisses

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101299.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 · § 33 Abs. 3a lit. c EStG 1988 · § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 · § 295a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .

 

Text

Entscheidungsgründe

Im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer-/Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2019 der Beschwerdeführerin (Bf) wurde dem BFG die Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Kürzung des Familienbonus Plus (FABO+) für den Sohn M. (geb. 2007) zur Klärung vorgelegt.

Das Finanzamt Österreich (FA) kürzte den zunächst im ANV-Bescheid 2019 zur Gänze berücksichtigten FABO+ um die Hälfte, weil der unterhaltspflichtige Vater im Rahmen seiner ANV 2019 ebenfalls den ganzen FABO+ für das Kind beantragt hatte.

Dagegen verwehrt sich die Bf in der Beschwerde mit dem Hinweis auf gerichtlichen Unterhaltsvorschuss für den Sohn M., den sie erhalten habe, weil der Kindesvater seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen sei.

In einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) hält das FA, unter Verweis auf die teilweise Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses durch den unterhaltspflichtigen Vater, an der Kürzung fest.

Im Vorlageantrag verweist die Bf auf einen per Jänner 2021 bestehenden Rückstand an Alimente-Zahlungen von über 1.000,- €.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I. Die Bf bezog im Jahr 2019 ganzjährig Familienbeihilfe für ihre beiden haushaltszugehörigen Söhne, geb. 2007 bzw. 2015. Der Vater des älteren, unehelich geborenen Sohnes, M. lebt seit Jahren nicht im gemeinsamen Familienhaushalt.

Nach einem Vermerk in der abgabenbehördlichen Datenbank DB2 hatte er im Zuge der ANV 2013 nachgewiesen, dass er seiner mtl. Alimentenverpflichtung von 250,- € nachgekommen war (DB2/V2 - Vermerk vom 10.7.2014).

Am 9. Jänner 2020 brachte der Vater von M. eine ANV-Erklärung 2019 bei seinem Wohnsitzfinanzamt ein, welche u.a. einen Antrag auf den vollen FABO+ für M. enthielt. Dazu verwies der Antragsteller auf erbrachte Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.800,- € (mtl. 150,- €) für den bei der Kindesmutter lebenden Sohn.

Am 29.Jänner 2020 brachte die Bf bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung einer ANV für 2019 ein. Als ganzjährige Familienbeihilfenbezieherin begehrte aus sie die Berücksichtigung eines vollen FABO+ für den Sohn M..

Der ohne abgabenbehördliche Überprüfung erklärungsgemäß an die Bf ergangene ANV-Bescheid 2019 vom 5.März 2020 erwuchs in Rechtskraft.

Zum Steuerakt des Kindesvaters findet sich in der abgabenbehördlichen DB2-Datenbank ein weiterer Vermerk vom 3.April 2020 mit dem Hinweis, dass der FABO+ für den Sohn M. im Jahr 2019 zur Hälfte von der Kindesmutter beansprucht werde. Zugleich erging ein Ergänzungsvorhalt an den Kindesvater, mit der Aufforderung zum Nachweis seiner Unterhaltsverpflichtung und der geleisteten Unterhaltszahlungen.

Die Vorlage einer Unterhaltsverpflichtung blieb der Kindesvater zwar schuldig, doch wies er im Jahr 2019 erbrachte Alimente-Leistungen für M. in Höhe von insgesamt 1.586,50 € nach, (Quellen: V-Akt Kindesvater, Vorhaltbeantwortung 15.April 2020; verfahrensgegenständl. FA-Vorlagebericht 4.Juni 2021, OZ 9 und OZ 10).

Daraufhin erging am 16.April 2020 ein ANV-Bescheid 2019 an den Kindesvater, in welchem das Finanzamt neben einem ganzjährigen Unterhaltsabsetzbetrag für M. auch den halben FABO+ zum Ansatz brachte. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 13.Jänner 2021 erließ das FA den im anhängigen Verfahren angefochtenen Änderungsbescheid gem. § 295a BAO zum ANV-Bescheid 2019 der Bf vom 5.März 2020, in welchem nun nur mehr der halbe FABO+ für M. Berücksichtigung fand. Begründend führte das FA aus, dass "die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Unterhaltszahler beantragt wurde".

II. Ab dem Jahr 2019 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU aufhält, auf Antrag bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat ein Familienbonus Plus in Höhe von 125,- € zu (§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 83/2018 bzw. BGBl. I Nr. 103/2019).

Für den Monatsbetrag von 125,- € sieht § 33 Abs. 3a EStG unterschiedliche Auszahlungsvarianten vor:

"3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF 2019 lautet:

" Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."

§ 295a Abs. 1 BAO lautet: "Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat."

III. § 295a BAO ist eine reine Verfahrensbestimmung. Sie dient der Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von Bescheiden, welche vor Eintritt des Ereignisses erlassen wurden. Ereignisse, die einer Bescheidänderung nach § 295a BAO zugrunde liegen, müssen daher nach Ergehen jenes Bescheides verwirklicht werden, dessen Änderung auf sie gestützt wird (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109 und Zorn in RdW 4/2021 mit Verweis auf Ritz, BAO6, § 295a Tz 1, 3 u. 27b).

Im anhängigen Verfahren ist jenes Ereignis, auf das die Abgabenbehörde die Änderung des am 5.März 2020 an die Bf ergangenen ANV-Bescheides 2019 stützt, der Antrag des Vaters von M. als Unterhaltszahler auf den FABO+ für 2019.

Solange der (Unterhalt zahlende) Kindesvater keinen Antrag stellt, hatte die Bf Anspruch auf den ganzen FABO+ für M. im Jahr 2019.

Da jedoch beide Elternteile im Rahmen ihrer ANV-Erklärungen 2019 einen entsprechenden Antrag stellten, kommt - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs 3a EStG - lit c der Bestimmung zum Tragen (jeweils halber FABO+ für M.).

Wie festgestellt, hatte der Kindesvater von M. den Antrag auf FABO+ für 2019 bereits am 9.Jänner 2020 bei seinem Wohnsitzfinanzamt eingebracht, fast zwei Monate bevor der ANV-Bescheid 2019 am 5.März 2020 an die Bf erging.

Da es unter den gegebenen Umständen an einem nachträglichen Ereignis als Grundlage für eine Bescheidänderung nach § 295a BAO fehlte, war der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. OGH 1.8.2012, 4 Ob 119/12x)

Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Soweit nicht Sachverhaltsfragen maßgeblich waren, folgt die Entscheidung dem klaren Wortlaut der verwendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie der angeführten VwGH-Judikatur.

 

Wien, am 8. Juli 2021

 

Rechtssätze

RV/7101299/2021-RS1

Rechtssatz

Ereignisse, die einer Bescheidänderung nach § 295a BAO zugrunde liegen, müssen nach Ergehen jenes Bescheides verwirklicht werden, dessen Änderung auf sie gestützt wird (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109).