Volltext

BFG 28.06.2021, RV/7100251/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages infolge fehlender Beschwerdevorentscheidung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100251.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 274 Abs. 3 Z 1 BAO
Schlagworte
fehlende BVE · Zurückweisung · Vorlageantrag

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** als vorsitzende Richterin und die Richterin ***2*** als beisitzende Richterin sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 17.12.2012 gegen die Bescheide des (damaligen) FA Wien 8/16/17 vom 23.08.2012 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010, Steuernummer ***BF1StNr1*** in nichtöffentlicher Sitzung am 28. Juni 2021 den Beschluss gefasst:

Spruch

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    Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2013 betreffend die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 vom 23.08.2012 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
    Der Vorlageantrag vom 14.11.2013 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.

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    Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

 

Sachverhalt

Das (vormalige) Finanzamt Wien 8/16/17 hat mit Bescheiden vom 23.08 2012 die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen und entsprechend neue Sachbescheide erlassen. Darin wurden die seit 2005 durch die Beschwerdeführerin (Bf.) erwirtschafteten Gesamtverluste i.H.v. € 60,098,22 infolge Nichtanerkennung der gewerblichen Tätigkeit der Bf. als ertragsteuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle bzw. Qualifizierung als Liebhaberei auch im umsatzsteuerlichen Sinn nicht anerkannt und folglich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch die daraus geltend gemachten Vorsteuern mit 0 € angesetzt. Die gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem die Abgabenbehörde ebenfalls - wie in den Vorjahren - von Liebhaberei in umsatz- und ertragsteuerlicher Hinsicht ausgegangen war, erhobene Berufung vom 27.12.2011 wurde durch das (damals zuständige) Finanzamt mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom 23.08.2012 entschieden und die Steuer für dieses Jahr jeweils mit € 0 festgesetzt.

Gegen die Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 wurde mit Eingabe vom 15.12.2012, beim Finanzamt eingelangt am 17.12.2012, Berufung eingebracht. Hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt.

Mit Zurückweisungsbescheiden vom 12.03.2013 wurden sämtliche Berufungen gegen die Sachbescheide 2007 bis 2009 bzw. bezüglich 2010 der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Diese Berufungen gegen sämtliche Zurückweisungsbescheide sind nach der Aktenlage noch unerledigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.10.2013 hingegen entschied das Finanzamt über die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 vom 23.08.2012. Dagegen wurde durch die Bf. mit Eingabe vom 14.11.2013 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Dieser wiederum wurde durch das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 09.12.2013 dem damals zuständigen UFS zur Entscheidung vorgelegt.

 

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die durch die Abgabenbehörde vorgelegten Verwaltungsakten und sind insoweit unstrittig.

Berufungsvorentscheidungen betreffend die o.a. Zurückweisungsbescheide vom 12.03.2013 hat das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 Abs. 2 BAO nicht vorgelegt.

Auch die amtswegige Ermittlung des Bundesfinanzgerichts im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung ergab, dass dort lediglich eine Berufungsvorentscheidung datiert mit 14.10.2013 ersichtlich ist, die im Spruch eindeutig als die angefochtenen Bescheide jene betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007 bis 2010 anführt. Auch die Begründung zu vorgenannter BVE zielt zweifelsfrei auf die materiell-rechtliche Behandlung des Rechtsmittels (und zwar Verjährung hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 sowie die Liebhabereibetrachtung hinsichtlich 2007 bis 2010) ab.

Das Bundesfinanzgericht vermag daher nicht festzustellen, dass das Finanzamt bis dato eine Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) über die Berufung (Beschwerde) vom 10.04.2013 gegen die Zurückweisungsbescheide vom 12.03.2013 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 erlassen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. 12. 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. 1. 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

§ 250 (1) BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 265 BAO lautet:

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

 

Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung - Voraussetzung für einen Vorlageantrag

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 264 Rz 6, unter Hinweis auf VwGH 28. 10. 1997, 93/14/0146 und VwGH 8. 2. 2007, 2006/15/0373; ferner BFG 7. 2. 2017, RV/7102983/2016; BFG 30. 3. 2020, RV/7106314/2019; BFG 6. 4. 2021, RV/7103225/2019).

Wie ausgeführt, hat nach der zweifelsfrei festgestellten Aktenlage das Finanzamt bisher keine Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide hinsichtlich der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 erlassen.

Da kein Fall des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt, hat das Finanzamt gemäß § 262 BAO zwingend eine Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) zu erlassen.

Mangels Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) über die (noch immer unerledigte) Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10.04.2013 gegen die (noch rechtswirksamen) Zurückweisungsbescheide vom 12.03.2013, mit denen die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Umsatz- und Einkommensteuersteuerbescheide 2007 -2010 vom 23.08.2012 als verspätet zurückgewiesen wurde, hätte die Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2013 über die Berufungen gegen die Sachbescheide vom 23.08.2012 nicht ergehen dürfen und ist diese daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Infolgedessen ist der Vorlageantrag vom 14.11.2013 (Vorlagebericht datiert vom 09.12.2013) gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO ist hinsichtlich dieses Beschlusses von einer Verhandlung abzusehen, da der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis für das weitere Verfahren:

Das Finanzamt wird über die Berufung (Beschwerde) vom 10.04.2013 gegen die Zurückweisungsbescheide vom 12.03.2013 gemäß § 262 Abs. 1 BAO und § 282 BAO mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden und diese auch gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO zu begründen haben.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich schon aus dem in der Entscheidung zitierten Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Finanzamt Österreich

§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)

§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.

(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.

Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.

 

 

Wien, am 28. Juni 2021

Rechtssätze

RV/7100251/2014-RS1

Rechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.