Volltext

BFG 15.07.2021, RV/1100381/2019

Verspätete Einbringung eines Vorlageantrages.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100381.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 97 Abs. 1 BAO · § 108 Abs. 2 BAO · § 17 Abs. 1 ZustG · § 17 Abs. 3 ZustG · § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***

Spruch

in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 8. Mai 2019

hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***,

beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß Abs. 4 leg cit. ist für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).

Gemäß Abs. 5 leg cit. obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

  • •

    bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung…..

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht…..

Gemäß Abs. 3 leg cit. werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 17 Abs. 1 ZustG bestimmt: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger … regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle … zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnung-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß Abs. 3 leg cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. …

Umgelegt auf den Streitfall ergibt sich:

Der in Streit stehende Bescheid stammt vom 8.5.2019.

Es langte eine - als Beschwerde interpretierte - Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26.5.2019 ein, in welcher um "Anpassung des Bescheides hinsichtlich der Ausgaben für Wohnraumschaffung (Kredittilgung)" ersucht und auf eine beiliegende Bankbestätigung hingewiesen wurde.

Von Seiten des Finanzamtes erging in der Folge eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 4.6.2019. Laut im Akt aufliegendem Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung beim Postamt hinterlegt und darüber eine Verständigung in den Briefkasten eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 12.6.2019.

Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher iSd § 17 Abs. 3 ZustG mit diesem Tag als zugestellt, was auch den Beginn des Fristenlaufes für die einmonatige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) auslöst (§ 264 Abs. 1 BAO).

Das Fristende fällt daher auf den 12.7.2019, dieser Tag war ein Freitag (§ 108 Abs. 2 und 3 BAO). Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht hätte daher spätestens am 12.7.2019 zur Post gegeben (versendet) werden müssen.

Der am 11.8.2019 online erstellte und einlangende Vorlageantrag der Beschwerdeführerin war daher um nahezu einen Monat verspätet.

Eine Einsichtnahme in das Melderegister durch die Richterin des BFG hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin von 2.11.2015 bis 5.12.2019 an der Zustelladresse laut Beschwerdevorentscheidung polizeilich aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Es besteht daher kein Grund, anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als Empfängerin des Schriftstückes zur Zeit der Zustellung nicht regelmäßig an der angegebenen Abgabestelle aufgehalten hat.

Der Vorlageantrag vom 11.8.2019 war somit aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Es erübrigt sich insofern, materiellrechtlich auf das Beschwerdevorbringen, wonach Aufwendungen für Wohnraumschaffung steuerlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden seien, einzugehen. Der Information halber wird aber darauf hingewiesen, dass nach Lehre und Rechtsprechung nur die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen begünstigt ist; es muss neuer Wohnraum geschaffen werden. Der Erwerb einer bereits fertig gestellten Eigentumswohnung (eines Eigenheimes) stellt keine Errichtung dar und ist somit nicht nach § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 begünstigt (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a, § 18, Tz 151, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages ergibt sich in klarer und unmissverständlicher Weise direkt aus dem Gesetz.

 

Feldkirch, am 15. Juli 2021