Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden
- Säumnisbeschwerde gem. § 284 BAO und
- Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO, vom 22. Februar 2021,
Steuernummer ***BF1StNr1***,
gemäß § 278 BAO beschlossen:
Spruch
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Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
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Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 283 Abs. 7 lit. c BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Grundlage der Entscheidung bildete der aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers (in der Folge Bf.), den Beschwerden vom 22. Februar 2021 samt Beilagen und der Antwort vom 12. April 2021 zum Beschluss des BFG, sowie aus der Stellungnahme der Behörde vom 17. Mai 2021 samt Beilagen festgestellte Sachverhalt.
Die Stellungnahme der Behörde war dem Bf. mit der Ladung vom 16. Juni 2021 zur beantragten mündlichen Senatsverhandlung am 30. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht worden.
Der in den Beschwerden eingebrachte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung (§§ 272 Abs. 1 und 274 Abs. 1 BAO) wurde mit Schreiben des Bf. vom 23. Juni 2021 zurückgezogen. Die Entscheidung erfolgte daher durch die Einzelrichterin.
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Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) hielt dazu im Schriftsatz vom 22. Februar 2021 fest, dass die Abgabenbehörde säumig geworden sei, da eine am 24.7.2019 eingebrachte Maßnahmenbeschwerde (gem. § 283 BAO) nicht unverzüglich an das Bundesfinanzgericht (BFG) übermittelt und er nicht über die Vorlage an das BFG verständigt worden wäre.
Gesetzliche Grundlage und Erwägungen
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs. 7 BAO sind sinngemäß anzuwenden:
a) …
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
…
Die Säumnisbeschwerde stellt eine Rechtsschutzmaßnahme dar für den Fall, dass die Abgabenbehörde ihrer gesetzlich aufgetragenen Entscheidungspflicht nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Anbringen nachkommt. Im Abgabenverfahren besteht für die Behörde die Pflicht über Anbringen (Erklärungen, Anträge etc.) der Parteien ohne unnötigen Aufschub, somit ehestmöglich, mittels Bescheid zu entscheiden.
Von dieser Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde, von der Pflicht zur Erlassung von Bescheiden, zu unterscheiden ist die Pflicht zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 1 Abs. 1 und 3 BFGG obliegen solche Entscheidungen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben dem Bundesfinanzgericht.
Nach der Bestimmung des § 283 BAO ist die Maßnahmenbeschwerde beim BFG einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde zwar fristgerecht, aber nicht beim Verwaltungsgericht eingebracht, so schützt § 283 Abs. 2 zweiter Satz die Partei vor Fristversäumnis.
Kommt die Behörde, bei der die Beschwerde fälschlicherweise eingebracht wurde, der Pflicht die Maßnahmenbeschwerde unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten nicht nach, stellt dies keine Verletzung einer Entscheidungspflicht der Behörde und somit keine Grundlage für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde gem. § 284 BAO dar.
§ 283 BAO entsprechend, liegt die Entscheidungspflicht im Fall einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Behörde ist in einem solchen Verfahren Partei.
Aus den dem BFG vorliegenden Akten der Behörde war ersichtlich, dass ein als Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO bezeichnetes Anbringen des Bf. vom 24.7.2019 bei der Abgabenbehörde eingebracht worden war. Die Behörde hatte es zwar unterlassen, die Beschwerde weiterzuleiten, jedoch löste dieses Unterlassen keine Säumnis der Behörde iSd § 284 BAO aus.
Da die Behörde nicht befugt war eine Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zu treffen, hatte sie keine gesetzlich bedingte Entscheidungspflicht verletzt und war folglich auch nicht säumig geworden. Somit fehlte es an einer rechtlichen Grundlage für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Folglich verblieb auch für die weiteren Argumente des Bf. im Verfahren gegenüber dem BFG kein Raum. Da die Tatbestände für eine Säumnisbeschwerde nicht erfüllt waren, waren auch die nur in einem solchen Verfahren bestehenden Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Verwaltungsgericht, nämlich die Verständigungspflicht gemäß § 284 Abs. 7 lit. c sowie gemäß § 284 Abs. 7 lit. d, die Pflicht zur Aktenvorlage auf Verlangen des Verwaltungsgerichts, nicht verletzt.
Entscheidungen über Maßnahmenbeschwerden fallen in die Zuständigkeit des BFG und lösen somit keine Säumnis, keine Verletzung der Entscheidungspflicht, der Abgabenbehörde aus.
Die Unterlassung der Weiterleitung stellte keinen Anwendungsfall für § 284 BAO dar. Die Säumnisbeschwerde des Bf. war nicht zu Recht erhoben worden.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde war gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückzuweisen.
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Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO
Der Bf. bezog sich im Schriftsatz vom 22. Februar 2021 auf eine bereits am 24. Juli 2019 bei der Abgabenbehörde eingebrachte Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO und wiederholte nunmehr sein gesamtes Vorbringen.
Dem Schriftsatz lagen in Kopie die ursprüngliche Beschwerde sowie die dazu nach Mängelbehebungsauftrag der Behörde vom 30.7.2019 eingebrachte Korrektur vom 9.8.2019 bei.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wird in der Folge unter Punkten A - D ausgeführt.
Gesetzliche Grundlage und Erwägungen
Gemäß § 283 Abs. 1 BAO kann wegen Rechtswidrigkeit gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in der Folge AuvBZ) durch Abgabenbehörden Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Abs. 2 ist die Maßnahmenbeschwerde innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt in dem der Beschwerdeführer von der AuvBZ Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Ein Verwaltungsakt der AuvBZ, eine faktische Amtshandlung, liegt dann vor, wenn diese durch Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzt werden und sich nicht auf einen Bescheid stützen.
Gemäß Abs. 4 ist der angefochtene Verwaltungsakt mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.
…
Gemäß Abs. 6 ist Partei im Beschwerdeverfahren auch die belangte Behörde.
Gemäß Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden:
…
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
…
Rechtzeitigkeit der Beschwerde (§ 283 Abs. 2 BAO)
Zur Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde war festzustellen, dass diese laut Aktenlage nachweislich am 24. Juli 2019 bei der Abgabenbehörde eingebracht worden war. Bei dem der Maßnahmenbeschwerde durch den Bf. zugrunde gelegten Verwaltungsakt handelte es sich um einen Beschluss des BFG vom 19. Juli 2019, dem Bf. zugestellt am 23. Juli 2019.
Der Bf. sah diesen Aufhebungsbeschluss als den auslösenden Verwaltungsakt für die seiner Ansicht nach folgenden AuvBZ. Die Beschwerde war daher grundsätzlich als rechtzeitig zu beurteilen. Die Tatsache, dass die Beschwerde in der Folge nicht an das BFG weitergeleitet worden war und diesem erst mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 zur Kenntnis gelangte, änderte an der ursprünglich fristgerechten Einbringung nichts.
Zulässigkeit der Beschwerde
Der Bf. führte in seiner Beschwerde mehrere Verwaltungsakte an, die seiner Ansicht nach als Grundlage für die Maßnahmenbeschwerde zu sehen seien.
Das BFG hatte daher zu prüfen, ob die seitens des Bf. angeführten Verwaltungsakte und Handlungen der Abgabenbehörde den Tatbestand einer AuvBZ erfüllten und Rechtswidrigkeit vorlag und damit die Grundlagen für eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO gegeben waren.
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Aufhebung des Erkenntnisses des BFG vom 29.10.2018, GZ. RV2018, (betreffend Beschwerden gegen die Bescheide zur Einkommensteuer 2008 und 2009 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen) gemäß § 289 (1b) mit Beschluss vom 19. Juli 2019
Der Bf. argumentierte, dass durch die Aufhebung des o.a. Erkenntnisses sämtlichen damit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang geführten Verfahren, insbesondere die Verfahren die Abweisung der Aussetzungsanträge betreffend, die Rechtsgrundlage für die jeweils ergangenen Bescheide entzogen worden sei und diese Bescheide dadurch nichtig geworden wären.
Das Gericht folgte diesem Vorbringen nicht. Der Bf. irrte mit seinem Vorbringen, da die Aufhebung dieses Erkenntnisses ausschließlich Auswirkungen auf die damit entschiedenen konkreten Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide zur Einkommensteuer 2008 und 2009 sowie zu Anspruchszinsen hatte und nur diese Verfahren in die Lage vor der Aufhebung zurücktraten. Infolge der Aufhebung des Erkenntnisses wurde das vor dem VfGH durch den Bf. angestrengte Beschwerdeverfahren aufgrund Klaglosstellung (Beschluss VfGH vom 23.9.2019, Exxx) eingestellt.
Zu allen weiteren Verfahren, die nach Ansicht des Bf. in irgendeinem Zusammenhang mit dem nunmehr aufgehobenen Erkenntnis standen bzw. zu sehen gewesen wären, war festzuhalten, dass diese jeweils eigenständige Verfahren darstellten. In diesen waren jeweils Bescheide ergangen, die jeder für sich einem Rechtsmittel zugängig und dementsprechend unabhängig zu beurteilen gewesen waren.
Der Vollständigkeit halber war festzuhalten, dass am 20.2.2020 über die, nach der Aufhebung des angeführten Erkenntnisses, wieder offenen Beschwerden eine mündliche Senatsverhandlung vor dem BFG abgehalten wurde und in der Folge das Erkenntnis GZ. RVxxx erging. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdeverfahren zur Einkommensteuer 2008 und 2009 sowie zu Anspruchszinsen waren damit beendet.
Da zum unter Punkt A) genannten Verfahren nur Erledigungen vorlagen, die einem ordentlichen bzw. außerordentlichen Rechtsmittel zugängig waren und in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden konnten, lag keine faktische Amtshandlung vor, die als AuvBZ zu beurteilen war.
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Abweisung Aussetzungsanträge (vom 19.12.2018 und 29.3.2019),
Bescheide vom 7. Jänner 2019 und 30. April 2019 - Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BFG
Der Bf. vermeinte, dass es sich bei den Bescheiden, als Folge des unter A) angeführten aufgehobenen Erkenntnisses, um nichtige bzw. rechtswidrige Bescheide gehandelt hätte und daher zu Recht eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben sei.
Wie das Gericht schon zu Punkt A) ausgeführt hatte, wirkte sich die Aufhebung des Erkenntnisses nur auf die konkreten Beschwerden aus und war grundsätzlich jeder weitere Bescheid für sich zu beurteilen.
Die Abweisungsbescheide waren in Verwaltungsverfahren ergangen, die unabhängig von den Verfahren im aufgehobenen Erkenntnis waren und somit unabhängig davon zu beurteilen waren. Der Bf. erhob gegen die Abweisungsbescheide auch jeweils Beschwerde. Über diese Beschwerden entschied die Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 27.2. bzw. 30.7.2019. Die in der Folge, nach Vorlageanträgen des Bf., vor dem BFG geführten Beschwerdeverfahren (GZ. RV1xxx und RV2xxx) wurden nach Durchführung mündlicher Senatsverhandlungen mit Erkenntnissen vom 11. Mai 2021 abgeschlossen.
Zum nunmehrigen Argument des Bf., dass nichtige bzw. rechtswidrige Bescheide vorgelegen seien, war festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen einer Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Bescheides dies nichts an der Tatsache änderte, dass jedenfalls Bescheide vorlagen, die einem ordentlichen Rechtsmittel zugängig waren. Vorbringen und Einwendungen gegen diese Bescheide waren daher in einem Bescheidbeschwerdeverfahren zu klären.
Tatsache war, dass sich das unter Punkt B) angeführte Verwaltungshandeln auf Bescheide stützte und somit keine faktischen Amtshandlungen vorlagen. Für eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO verblieb daher kein Raum.
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Vollstreckungsmaßnahme am 03.05.2019 in der Wohnung des Bf.
Der Bf. brachte im Schriftsatz vor, dass er bei dieser Amtshandlung durch den Vollstrecker mit einem Vollstreckungsauftrag und einem Rückstandsausweis vom 2.5.2019 konfrontiert worden sei. Eine Pfändung fand vor Ort nicht statt.
Der Bf. beantragte die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit.
Dazu war auf die folgenden gesetzlichen Bestimmungen zur Vollstreckungsmaßnahme hinzuweisen.
Gemäß § 5 Abs. 3 AbgEO (Abgabenexekutionsordnung) hat der Vollstrecker zu Beginn der Amtshandlung eine Ausfertigung des Auftrages der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen. Hat der Abgabenschuldner Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung, so hat er diese gemäß § 13 AbgEO iVm § 12 Abs. 2 AbgEO bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen.
Dem Bf. wurde ein Bescheid, der Vollstreckungsauftrag, ausgehändigt. In diesem Fall stand dem Bf. der Rechtsweg offen und hätte er Einwendungen gegen eine Vollstreckung bei der Behörde vorbringen können.
Unabhängig davon, dass keine Vollstreckungshandlung am 3.5.2019 erfolgt war, lag ein ordnungsgemäßer Bescheid, der Vollstreckungsauftrag, vor und wäre eine Vollstreckung nicht als faktische Amtshandlung zu beurteilen gewesen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das schriftlich eingeleitete Pfändungsverfahren (siehe Punkt D) durch die Behörde eingestellt worden war.
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Bescheid vom 30.04.2019 - Pfändung einer Geldforderung bei der PVA in Höhe von 7.047,71 Euro, dem Bf. zugestellt am 06.05.2019
Auch dazu hielt der Bf. fest, dass durch die Aufhebung des unter Punkt A) angeführten Erkenntnisses der Pfändungshandlung die Rechtsgrundlage entzogen worden sei und begründete damit seine Maßnahmenbeschwerde.
Der Bf. führte im Schriftsatz vom 22.2.2021 an, dass ihm sämtliche Bescheide (das Pfändungsverfahren, dessen Einstellung und die Löschung der Gebühren betreffend) zugestellt wurden und ihm daher bekannt waren.
Grundsätzlich war auch hier darauf zu verweisen, dass gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren Bescheidbeschwerde bei der Behörde erhoben werden kann und schon aus diesem Grund von keiner faktischen Amtshandlung mehr die Rede sein konnte.
Zum gegenständlichen Pfändungsverfahren wurde durch das BFG festgestellt, dass der Bf. am 7.5.2019 einen Betrag von 7.047,71 auf das Abgabenkonto der Behörde überwiesen hatte.
Mit Bescheid vom 13.5.2019 wurde das Vollstreckungsverfahren (die Pfändung vom 30.4.2019) behördlich eingestellt und die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben. Der Bescheid erging an den Bf. und wurde die PVA als Drittschuldnerin über die Einstellung der Vollstreckung in Kenntnis gesetzt.
Die im Verfahren vorgeschriebenen Pfändungsgebühren (iHv Euro 70,43 und 74,25) wurden amtswegig am 13.5.2019 gelöscht. Die Rückzahlung eines bereits durch den Bf. überwiesenen Betrags iHv Euro 74,25 war am 17.7.2019 erfolgt.
Das Gericht hielt fest, dass hier ein rechtskräftig abgeschlossenes, auf Bescheiden beruhendes Verfahren vorlag, welches keinen tauglichen Grund für die erhobene Maßnahmenbeschwerde darstellte.
Unter Verweis auf die unter Punkt A) bis D) getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und deren rechtliche Würdigung war über das mit Schriftsatz vom 22. 2.2021 als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Vorbringen des Bf. wie folgt zu entscheiden.
Das Gericht stellte fest, dass sämtlichen im Schriftsatz vom 22.2.2021 (bzw. v. 24.7.2019) angeführten Handlungen und Vorgängen Bescheide zugrunde lagen oder bereits abgeschlossene (Beschwerde-)Verfahren gegeben waren.
Ein für eine Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgegenstand liegt aber nur dann vor, wenn ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt und wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit. Daraus folgt, dass das was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein kann.
Mit keiner der o.a. angeführten Handlungen waren Eingriffe in subjektive Rechte des Bf. infolge von AuvBZ gegeben. Sämtlichen Verwaltungsakten lagen Bescheide bzw. abgeschlossene Verfahren zugrunde sodass keine für eine Maßnahmenbeschwerde tauglichen Anfechtungsgründe gegeben waren.
Die Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 283 Abs. 7 lit c BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit über die unter I. und II angeführten Beschwerden spruchgemäß zu entscheiden.
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Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, wenn sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung beruht auf den gesetzlichen Bestimmungen sowie auf der diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des VwGH.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 12. Juli 2021