Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Wolfgang Standfest, Wallnerstraße 4 / 2.Hof / Top 44, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 26.2.2016, soweit sie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 des Finanzamtes Baden Mödling vom 23. Oktober 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** gerichtet ist, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 26.2.2016 gilt - soweit sie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 23. Oktober 2015 gerichtet ist - gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Gemäß § 7 Abs. 5 KStG ist bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn (bzw. Verlust) des Wirtschaftsjahres bei der Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Somit ist
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der Gewinn des vom 1.10.2010 bis 30.9.2011 dauernden Wirtschaftsjahres 2010/2011 bei der Einkommensermittlung und Körperschaftsteuerermittlung für das Jahr 2011 im Körperschaftsteuerbescheid 2011 zu berücksichtigen,
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der Gewinn des vom 1.10.2011 bis 30.9.2012 dauernden Wirtschaftsjahres 2011/2012 bei der Einkommensermittlung und Körperschaftsteuerermittlung für das Jahr 2012 im Körperschaftsteuerbescheid 2012 zu berücksichtigen.
Die Gewährung des streitgegenständlichen Darlehens an die Schwestergesellschaft erfolgte am 28.10.2011. Der Zeitpunkt der strittigen verdeckten Ausschüttung ist somit der 28.10.2011, welcher nicht in dem am 30.9.2011 beendeten Wirtschaftsjahr 2010/11 liegt. Folgerichtig ist der Gewinn bzw. Verlust des Wirtschaftsjahres 2010/11 durch die Außenprüfung nicht im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehen verändert worden. Der Streitpunkt hat daher keine Auswirkung auf den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2011 gehabt.
Gemäß § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO muss eine (Bescheid)Beschwerde enthalten:
"b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;"
Bezughabend wird auf Seite 4 der Beschwerdeschrift vom 26.2.2016 ausgeführt: "Die Beschwerde richtet sich gegen … die steuerlichen Folgewirkungen der Nichtanerkennung der Darlehensforderung in den Körperschaftsteuerbescheiden 2011 bis …" Diese (Anfechtungs)Erklärung erfüllt hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2011 den § 250 Abs. 1 lit. b BAO nicht, weil der Körperschaftsteuerbescheid 2011 - wie zuvor dargestellt - keine steuerlichen Folgewirkungen der Nichtanerkennung des Darlehens enthält.
Weiters wird bezughabend auf Seite 17 der Beschwerdeschrift vom 26.2.2016 der Antrag gestellt, die "Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. neue Bescheide entsprechend der Beschwerde zu erlassen". Der Antrag auf ersatzlose Aufhebung kann sinnvollerweise auf den Haftungsbescheid betreffend KESt, nicht aber auf die Körperschaftsteuerbescheide bezogen werden, zumal nichts vorgebracht wird, wonach gar keine Körperschaftsteuerbescheide ergehen sollten. Der Antrag auf Erlassung neuer Bescheide entsprechend der Beschwerde bedeutet im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO die Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide dahingehend, dass die steuerlichen Folgewirkungen der Nichtanerkennung des Darlehens entfernt werden. Für 2012 und 2013 bedeutet dies die Stornierung der steuerlichen Folgewirkungen der Nichtanerkennung des Darlehens, d.h. die vom Betriebsprüfer ausgebuchten Zinserträge wiederum zu berücksichtigen. Es ist aber nicht zu erkennen, was am Körperschaftsteuerbescheid 2011 zu ändern wäre. Der gegenständliche Antrag auf Änderung erfüllt daher § 250 Abs. 1 lit. c BAO hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2011 nicht.
Mit Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Mai 2021 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 iVm §§ 2a, 269 Abs. 1 und § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO aufgetragen, folgende Mängel der Bescheidbeschwerde vom 26.2.2016 - soweit sie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 23.10.2015 gerichtet ist - innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte:
Es fehle der Beschwerde
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die Erklärung, in welchen Punkten dieser Bescheid angefochten werde (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO),
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die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO).
Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am 20.5.2021 zugestellt. Die Frist zur Behebung der Mängel endete daher mit Ablauf des 1.7.2021. Die beschwerdeführende Partei kam dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach (und auch nicht danach). Somit gilt die Beschwerde vom 26.2.2016, soweit sie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 gerichtet ist, gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO die Entscheidung durch den Senat beantragt. Jedoch bestimmt § 272 Abs. 4 BAO: "Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b." Sohin wird der vorliegende Beschluss (Zurücknahmeerklärung) vom Einzelrichter, welcher Berichterstatter im beantragten Senat wäre, erlassen.
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung beantragt. Jedoch bestimmt § 274 Abs. 3 BAO: "Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278)."
Hierbei ist gemäß § 274 Abs. 5 BAO bei einer Einzelrichterentscheidung (u.a). § 274 Abs. 3 BAO sinngemäß anzuwenden.
Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig. Unbillig wäre es, von der mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn eine Eingabe zur Mängelbehebung erfolgt wäre, welche zu ihrer Beurteilung noch einer Interpretation bedürfte und wenn von einer mündlichen Verhandlung noch Entscheidendes zur Vornahme dieser Interpretation zu erwarten wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Sohin sieht der Einzelrichter von einer mündlichen Verhandlung ab, weil von einer solchen hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 nichts Erhebliches zu erwarten wäre. Insbesondere wäre die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Verlauf der mündlichen Verhandlung verspätet, sodass dies nichts an der Erlassung eines Beschlusses zur Zurücknahmeerklärung ändern würde.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 15. Juli 2021