Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. April 2021 betreffend Zwangsstrafen 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 26.04.2021 wurde für die BF eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt, da die BF trotz einer Erinnerung der Verpflichtung zur Erst- bzw. Nachmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie weder die Erinnerung noch den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe erhalten habe und auch keine Meldung in der Databox erfolgt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2021 wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es nicht glaubhaft sei, dass sowohl die Erinnerung vom 28.02.2021 als auch der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 26.04.2021 der BF nicht zugestellt worden seien.
Gegen diese, vom FA mit RSb zugestellte Beschwerdevorentscheidung stellte die BF fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG schilderte nochmals den zugrundeliegenden Sachverhalt und führte aus, dass der Geschäftsführer lediglich über die Buchungsmitteilung und die dort ausgewiesene festgesetzte Zwangsstrafe von € 1.000,00 auf diesen Umstand aufmerksam geworden sei. Dann habe er an zwei Tagen mit dem FA telefoniert, um zu erfahren, warum er eine Strafe von € 1.000,00 zu bezahlen habe. Ergänzend führte er aus, dass er als Geschäftsführer einer weiteren GmbH sehr wohl diese Aufforderung mit RSb Brief zugestellt bekommen habe und damit auch reagieren habe können. Möglicherweise sei auch die falsch geschriebene Adresse der BF ein Grund.
Das FA legte diese Beschwerde in weiterer Folge dem BFG zur Entscheidung vor und teilte dem BFG mit, dass ein Nachweis der Zustellung der Erinnerung bzw. der Festsetzung der Zwangsstrafe nicht erbracht werden könne.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Mit Datum 28.02.2021 erstellte das FAÖ eine Erinnerung an die BF, da diese die Meldung nach § 5 WiEReG noch nicht erstellt hatte, forderte sie auf, diese Meldung bis 21.04.2021 nachzuholen und kündigte an, dass die BF - sollte sie dieser Aufforderung zur Nachmeldung nicht Folge leisten - gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000,00 festgesetzt werden würde. Diese Erinnerung wurde ohne Zustellnachweis abgefertigt. Sie erreichte die BF nicht.
In weiterer Folge erließ das FAÖ mit Datum 26.04.2021 einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO i.H.v. € 1.000,00. Auch dieser Bescheid wurde ohne Zustellnachweis abgefertigt. Er erreichte die BF nicht.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen der BF und ist für das BFG glaubwürdig. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das FA keinerlei Zustellnachweis für die beiden Schriftstücke beibringen konnte. Dafür spricht auch das Vorbringen der BF, die darauf hinwies, dass der GF umfangreich Rücksprache mit dem FA gehalten habe um den Grund für die Strafe zu erfragen, die Meldung umgehend nachgeholt habe und bei einer weiteren GmbH, bei der er ebenfalls eine Erinnerung zur Meldung nach § 5 WiEReG erhalten habe, diese Meldung als Geschäftsführer auch durchgeführt habe. Betrachtet man dieses Vorbringen und die Ausführungen der BF, dass die Meldung nach Kenntnis des Sachverhaltes umgehend erfolgt sei und stellt dieses der Annahme des FA gegenüber, so hat es - unabhängig davon, dass das FA den Beweis nicht antreten konnte, dass diese Schriftstücke der BF zugestellt wurden - die wesentlich größere Wahrscheinlichkeit für sich, dass die Ausführungen der BF der Realität entsprechen als die Annahme des FA. Eine einfach zu erstellende Meldung, aus der keine Nachteile drohen kann man übersehen. Es entspricht aber der Lebenserfahrung, dass die Androhung einer derart hohen Strafe bei deren Kenntnis jedenfalls dazu führt, dass eine Reaktion der BF erfolgt. Somit war davon auszugehen, dass die BF sowohl die Erinnerung als auch den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe niemals erhalten hat.
2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muß der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
3. Erwägungen zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO setzt notwendig die vorherige tatsächlich erfolgte Zustellung einer Aufforderung zur Erbringung der mit Zwangsstrafe bedrohten Leistung (Erinnerung) voraus. Bereits das Fehlen einer derartigen Aufforderung wäre als Mangel zu sehen, der die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe rechtfertigt. Im gegenständlichen Verfahren ist nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt jedoch nicht nur die Aufforderung als solche der BF nicht zugegangen, sondern auch der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe. Damit wurde der BF kein gültiges Leistungsgebot übermittelt, was in der Konsequenz ebenfalls zur Aufhebung dieses Festsetzungsbescheides führt.
Somit war der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000,00 ersatzlos zu beheben und der Beschwerde war stattzugeben.
4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich direkt auf die Bestimmungen des §§ 111 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, eine Revision ist nicht zulässig.
Salzburg, am 5. Juli 2021