Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R-1, die RichterinR-2 sowie die fachkundigen Laienrichter R-3 und R-4 in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Dr. Wolfgang Halm, Berggasse 10, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 30. November 2020 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 13. November 2020, Steuernummer N-1, betreffend Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO, in der nichtöffentlichen Sitzung vom 24. Juni 2021 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 13.11.2020 setzte das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum 18.01.2017 bis 13.11.2020 Aussetzungszinsen in Höhe von € 310,20 fest.
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In der gegen diesen Bescheid am 30.11.2020 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) vor, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtswidrig sei, da überhaupt in vollkommen rechtswidriger Weise Kapitalertragsteuer vorgeschrieben werde und auch gegen die diesbezüglichen Bescheide nach wie vor ein unerledigtes Rechtsmittel bestehe.
Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Erlassung einer Senatsentscheidung beantragt.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen als unbegründet ab und führte aus, dass am 11.01.2017 eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 16.12.2016 betreffend Kapitalertragsteuer 2010 eingebracht und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für die Kapitalertragsteuer 2010 in Höhe von € 5.898,20 eingebracht worden sei.
Die Beschwerde gegen die Kapitalertragsteuer 2010 sei am 13.11.2020 abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung betreffend Kapitalertragsteuer 2010 am 19.11.2020 zugestellt worden.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO bestehe die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser ende mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung sei anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung (lit. a) zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließe eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Es sei also gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich der Beschwerdevorentscheidung betreffend Kapitalertragsteuer 2010 am 13.11.2020 ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO seien für Abgabenschuldigkeiten, a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt würden oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrete, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Da mit Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 11.01.2017, der am 20.01.2017 bewilligt worden sei, ein Zahlungsaufschub für die Kapitalertragsteuer 2010 in Höhe € 5.898,20 eingetreten und der Ablauf der Aussetzung aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2020 zu verfügen gewesen sei, seien für den Zeitraum vom 11.01.2017 bis 13.11.2020 Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO vorzuschreiben und die Beschwerde abzuweisen gewesen.
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Fristgerecht beantragte die Bf. am 16.02.2021 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie erneut die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat und brachte ergänzend vor, dass es deswegen sinn- und rechtswidrig sei, die Aussetzung der Einhebung zu beenden und Aussetzungszinsen vorzuschreiben, wenn überhaupt noch nicht klar sei, ob die Grundschuld, nämlich die Schuld der Kapitalertragsteuer 2010, bestehen werde.
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Mit Schreiben vom 20.06.2021 zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung oder b) Erkenntnisses oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Für Abgabenschuldigkeiten sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO, a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Obwohl mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich die Festsetzung der Aussetzungszinsen vom 13.11.2020 angefochten wurde, nicht jedoch die Verfügung des Ablaufes der mit Bescheid vom 20.01.2017 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer 2010, wird informativ dazu festgestellt, dass die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung vom 13.11.2020 zu Recht erfolgte, da das Beschwerdeverfahren betreffend Kapitalertragsteuer 2010 mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2020 (vorläufig) abgeschlossen wurde und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064), zumal das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.
Dadurch kann die Bf. auch keinen Rechtsnachteil erleiden, da nach § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausschließt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0062).
Soweit der strittige Betrag an Kapitalertragsteuer 2010 sich (teilweise) als zu Unrecht vorgeschrieben und damit mit Rechtswidrigkeit behaftet erweist, fallen keine bzw. verminderte Zinsen an, da gemäß § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat (vgl. VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0034).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 24. Juni 2021