Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend Beschwerde vom 28. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BfStNr***, beschlossen:
Spruch
Der (mangelhafte) Vorlageantrag vom 27. Mai 2021 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 25. Mai 2020 die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019. Daraufhin ersuchte ihn das Finanzamt mit Ergänzungsvorhalt vom 7. September 2020 Unterlagen iZm dem beantragten Unterhaltsabsetzbetrag und den Werbungskosten vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach, sodass im Bescheid vom 28. Jänner 2021 weder der Unterhaltsabsetzbetrag noch die Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurden.
Am 28. Februar 2021 brachte der Bf. via FinanzOnline eine Beschwerde ein und begehrte neuerlich die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen und der Fortbildungskosten (Computeranschaffung, Werkmeisterschule). Mit schriftlichem Vorhalt vom 2. März 2021 wurde der Bf. neuerlich um Vorlage von entsprechenden Nachweisen ersucht.
Am 8. April 2021 übermittelte der Bf. die fehlenden Unterlagen via FinanzOnline.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2021 wurden der Unterhaltsabsetzbetrag und die nachgewiesenen Zahlungen für die Werkmeisterschule zur Gänze anerkannt sowie Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers in Höhe der Afa berücksichtigt. Insgesamt wurden diese im Jahr 2019 getätigten Aufwendungen als Werbungskosten in Höhe von 2.175,20 Euro bei der Steuerberechnung in Ansatz gebracht. Die Beschwerdevorentscheidung wurde über das elektronische Kommunikationssystem (FinanzOnline) am Montag, dem 26. April 2021, in die Databox des Bf. zugestellt.
Am 27. Mai 2021 ging via FinanzOnline unter der Rubrik "Sonstige Anbringen und Anfragen" das Ersuchen ein, die Bildungskosten 2019 zu berücksichtigen.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen:
Vorweg ist festzustellen, dass das Anbringen vom 27. Mai 2021 als mangelhafter Vorlageantrag angesehen wird. Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) war aber nicht angezeigt, weil ein Mängelbehebungsauftrag nicht zu erlassen ist, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hiezu Legitimierten eingebracht) ist (VwGH 7.6.1979, 421, 422/78, ZfVB 1980/3/976; VwGH 27.6.1994, 93/12/0095, 0096, ZfVB 1995/5/1827; UFS 18.9.2012, RV/1878-W/12).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Dies ergibt sich aus § 264 Abs. 1 BAO.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (§ 108 Abs. 2 BAO). Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Erledigungen, wie zB Bescheiden, erfolgt dies regelmäßig durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 BAO).
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Fest steht, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Bf. am Montag, dem 26. April 2021, elektronisch in die Databox zugestellt wurde und die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 26. Mai 2021 (Mittwoch) zu Ende war. Der (mangelhafte) Vorlageantrag wurde nachweislich am 27. Mai 2021 via FinanzOnline eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist bereits abgelaufen.
Das Finanzamt wies den Bf. im Vorlagebericht vom 24. Juni 2021 auf die Verspätung hin und ist der Bf. diesen Ausführungen nicht entgegengetreten, wobei den Ausführungen des Finanzamtes die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. VwGH 29.6.2005, 2000/14/0194;VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 26.11.2002, 99/15/0165). Zudem erging auch seitens des Bundesfinanzgerichtes ein Vorhalt bzgl. der Fristversäumnis an den Bf. und wurde ihm darin die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Zustellung erfolgte am 30. Juni 2021 mittels Hinterlegung. Der Brief wurde nicht behoben.
Aufgrund dieser Sachlage hat das Bundesfinanzgericht von einem Fristversäumnis auszugehen und war der Vorlageantrag zwingend gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren hat zu unterbleiben und ist die Beschwerde mit der - ohnehin stattgebenden - Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 27. Juli 2021