Volltext

BFG 02.07.2021, RV/2101195/2019

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Unzulässigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101195.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 253 BAO · § 300 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Artner WP/Stb GmbH & Co KG, Ludersdorf 201, 8200 Gleisdorf, betreffend Beschwerde vom 19. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. Jänner 2019 betreffend Umsatzsteuer 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 27. Oktober 2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung setzte die belangte Behörde unter anderem die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2016 mit Bescheid vom 5. Februar 2018 fest. Dagegen wurde mit Eingabe vom 28. Februar 2018, bei der Behörde eingelangt am 7. März 2018, Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Mai 2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Der Akt wurde von der belangten Behörde am 11. Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt und ist beim Bundesfinanzgericht unter der ***GZ*** anhängig.

Am 18. Jänner 2019 erließ die belangte Behörde den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2019, bei der Behörde eingelangt am 19. Februar 2019, abermals Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. August 2019 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. September 2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.

Anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 11. November 2019 verwies die belangte Behörde darauf, dass sie es verabsäumt habe, § 253 BAO anzuwenden, weshalb sie aufgrund der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe. Es wurde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen zur gegenständlichen Beschwerdesache und zur Beschwerdesache ***GZ*** sowie der Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt des Beschwerdeführers durch das Bundesfinanzgericht.

 

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 BAO ist
§ 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheids tritt. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

Gemäß § 300 Abs. 1 BAO können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen ab Vorlage der Beschwerde bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.

Der Rsp des VwGH zufolge ist das Außer-Kraft-Setzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheids durch die Erlassung des Jahresbescheids nicht als Aufhebung oder Abänderung im Sinne des
§ 300 Abs. 1 BAO zu beurteilen. Der Jahresbescheid tritt in derartigen Fällen gemäß § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides, sodass regelmäßig und systemkonform keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung ergehen kann (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035).

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 am
18. Jänner 2019 und somit nach erfolgter Vorlage der Beschwerde gegen den Umsatzsteuer-festsetzungsbescheid vom 5. Februar 2018 für den Zeitraum 01-03/2016 erlassen. Damit trat der Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 gem. § 253 BAO an die Stelle des Umsatzsteuer-festsetzungsbescheides für den Zeitraum 01-03/2016 und wirkt die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016. Ein Schriftsatz, mit dem gegen den Jahresbescheid Beschwerde erhoben werden soll, ist somit lediglich als ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungs-bescheid zu beurteilen (VwGH 28.6.2008, 2006/15/0085; BFG 27.9.2017, RV/7101467/2017).

Die Beschwerdevorentscheidung vom 23. August 2019 wurde von der belangten Behörde entgegen der Regelung des § 300 BAO erlassen und ist somit als absolut nichtiger Vorgang zu qualifizieren (BFG 9.1.2020, RV/6100475/2017). Da sich der Vorlageantrag vom 27. September 2019 auf einen Nichtbescheid bezieht, ist er gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen (BFG 31.08.2020, RV/5100450/2018 mwN).

Durch diesen Beschluss bleibt die vorgelegte Beschwerde vom 28. Februar 2018 gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 01-03/2016 unberührt. Da diese Beschwerde auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 gerichtet gilt, ist darüber in dem zu
***GZ*** anhängigen Verfahren zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht weicht mit dem vorliegenden Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Juli 2021