Volltext

BFG 26.07.2021, VH/6100005/2021

Parteistellung und Verfahrenshilfe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:VH.6100005.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 78 BAO · § 77 BAO · § 292 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***2*** über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, auf Gewährung von Verfahrenshilfe für Wiederaufnahme des Verfahrens bzgl. ***1*** betreffend der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Dienstgeberbeitrag 2013 und 2014, Haftungsbescheid Lohnsteuer 2013 sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2013-2014 beschlossen:

Spruch

Der Antrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Schreiben vom 12.7.2021 stellte ***Bf1*** den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzgl. der GZ ***3***. Unter dieser Geschäftszahl wurde eine mit 18.8.2016 eingebrachte Beschwerde der ***1*** vorgelegt. Hintergrund waren Beschwerden der Abgabepflichtigen ***1*** gegen Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag 2013 und 2014, Haftungsbescheid Lohnsteuer 2013 sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2013-2014. Mit 25.6.2019 wurden diese Beschwerden zurückgezogen, das Verfahren wurde eingestellt. Dem Antrag des ***Bf1*** auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Wiederaufnahme beigefügt war ein Vermögensbekenntnis bzgl. der persönlichen wirtschaftlichen Umstände samt Lohn/Gehaltszettel. In der Begründung führte er aus, dass die Wiederaufnahme gerechtfertigt sei, weil durch eine Täuschung eine Zurückziehung der Beschwerde erfolgte.

Nach § 292 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Partei im Abgabenverfahren (§ 78 BAO) ist der Abgabepflichtige selbst, also derjenige, der nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (§ 77 BAO). Partei des Verfahrens, das mit Verfahrenshilfe wiederaufgenommen werden sollte, ist aber die ***1***, nicht Herr ***Bf1*** selbst, der außerdem den Antrag unzweifelhaft im eigenen Namen gestellt hat ("ich beantrage" samt der Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Abgesehen davon, dass ***Bf1*** mangels Parteistellung keine Verfahrenshilfe gewährt werden könnte, wird eine solche Hilfe auch nur für Beschwerdeverfahren gewährt (§ 292 Abs 1 BAO) und nicht für sonstige Antragstellungen vor der Abgabenbehörde. Aus diesem Grund war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der ggstl. Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision war sohin nicht zuzulassen.

 

Salzburg, am 26. Juli 2021