Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 20. September 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes ***ZA*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 11. September 2018, Zahl: ***000***, betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 6. März 2018 ließ die in Norwegen ansässige ***X-AS*** bei der norwegischen Zollstelle Oslo unter der MRN ***18*** Waren in das Unionsversandverfahren überführen. Als Bestimmungszollstelle wurde die österreichische Zollstelle Suben angegeben. Die Frist wurde mit 26. März 2018 festgelegt.
Die Waren wurden nach Österreich transportiert und am 13. März 2018 an die Warenempfängerin, die ***H-GmbH*** mit Sitz in ***Adr.1***, ausgeliefert.
Das Zollamt leitete ein Suchverfahren ein und ersuchte mit Schreiben vom 5. April 2018 die ***X-Spedition GmbH*** in ***Adr.2*** um eine Mitteilung, ob und gegebenenfalls bei welcher Zollstelle die in das Unionsversandverfahren überführten Waren gestellt worden seien.
Mit Schreiben vom 13. April 2013 informierte die Beschwerdeführerin (Bf.) im Auftrag der ***H-GmbH*** das Zollamt, dass die Waren am 13. März 2018 an die Warenempfängerin, die ***H-GmbH***, ausgeliefert worden sind.
Das Zollamt teilte in der Folge der (durch die Bf. vertretenen) ***H-GmbH*** mit Bescheid vom 30. November 2018, Zahl: ***111***, die buchmäßige Erfassung einer für sie gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 UZK i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) mit.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11. September 2018, Zahl: ***000***, verhängte das Zollamt gegenüber der Bf. eine Zwangsstrafe im Ausmaß von 800,00 Euro.
Dies mit der Begründung, dass die Bf. als Bevollmächtigte der ***H-GmbH*** einer zweiten Anforderung von benötigten Informationen und Unterlagen nach Androhung (Zahl: ***222*** vom 4. Juni 2018) und nachfolgender Festsetzung einer Zwangsstrafe mit Gewährung einer Nachfrist (Zahl: ***333*** vom 31. Juli 2018) nicht nachgekommen sei.
Das Zollamt wies die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20. September 2018 mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2018, Zahl: ***444***, als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 2. November 2018 beantragte der Bf. fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit der fristgerechten Einbringung dieses Vorlageantrags gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Mit Vorlagebericht vom 28. Dezember 2018 legte das Zollamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
§ 111 BAO lautet:
"§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben (Abs. 2 leg. cit.)
Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, (Unionszollkodex - UZK) übermitteln auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Formalitäten oder Kontrollen abgewickelt werden können.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030 mit Verweis auf VwGH 27.9.2000, 97/14/0112).
Die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen fällt unter die auf Grund gesetzlicher Befugnisse nach § 111 Abs. 1 BAO getroffenen Anordnungen (vgl. Ritz, BAO6, § 111, Tz 2).
Wer "Verpflichteter" i.S.d. § 111 Abs. 2 BAO ist, bestimmt sich nach der Pflicht, deren Erfüllung mit Androhung bzw. mit Ausspruch der Zwangsstrafe durchgesetzt werden soll. Eine Zwangsstrafe zur Erzwingung dieser Verpflichtungen kann nur gegenüber demjenigen verhängt werden, der zu einem bestimmten Tun oder Dulden verpflichtet ist. Vor der Verhängung der Zwangsstrafe ist dieser zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung unter Androhung der Strafe aufzufordern (vgl. wiederum VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030).
Im Beschwerdefall nahm das Zollamt die ***H-GmbH*** mit Bescheid vom 30. November 2018 als Zollschuldnerin nach Art. 79 Abs. 3 UZK in Anspruch. Sie ist als Zollschuldnerin (Art. 5 Nr. 19 UZK) unmittelbar beteiligte Person im Sinne des Art. 15 Abs. 1 UZK.
Gemäß der in den Akten erliegenden Vollmacht vom 13. Juli 2015 ist die Bf. u.a. bevollmächtigt, die ***H-GmbH*** in allen zollrechtlichen Angelegenheiten in direkter Stellvertretung zu vertreten.
Im Fall der direkten Vertretung mit Vertretungsmacht werden durch das Vertreterhandeln unmittelbare Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen begründet (Fremd- oder Außenwirkung des Vertreterhandelns). Der Vertretene wird unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Rechtswirkungen treffen nur den Vertretenen, nicht dagegen den Vertreter, der auch nicht etwa für die Schuld des Vertretenen haftet (Witte, UZK7, Art. 19 Rz 77).
Durch die direkte Stellvertretung wird ausschließlich der Vertretene verpflichtet (Witte, UZK7, Art. 5 Rz 5). Gewillkürte Bevollmächtigte (§ 83 BAO) sind lediglich ermächtigt, aber nicht der Abgabenbehörde gegenüber verpflichtet, die den Vertretenen treffenden Verpflichtungen zu erfüllen. Ihnen gegenüber darf daher zur Erzwingung den Vertretenen treffender Verpflichtungen keine Zwangsstrafe verhängt werden (siehe Ritz, BAO6, § 111 Rz 15).
Im Beschwerdefall hätte daher bereits die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen an den Zollschuldner, der nach Art. 15 Abs. 1 UZK zur Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen und Informationen verpflichtet war, ergehen müssen.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe gegenüber dem gewillkürten Vertreter des Zollschuldners erweist sich daher als unzulässig.
Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.
Linz, am 22. Juli 2021