Volltext

BFG 20.07.2021, RV/2100407/2019

Arbeitgebereigenes KFZ - Sachbezug

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100407.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 15 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***Ri***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache

Spruch

***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Günter Hösele, Grazer Straße 32, 8530 Deutschlandsberg,

über die Beschwerde vom 19. November 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 17. Oktober 2018 betreffend Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 und Dienstgeberbeitrag 2015 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

An der Beschwerdeführerin, der "***Bf1***" (im Folgenden Bf) sind Herr ***1***, geb., Frau ***2***, sen., Frau ***2***, jun. und Frau ***3***, geb. zu jeweils 25% beteiligt:

Seit 14.02.2014 vertreten Herr ***1***, geb., und Frau ***2***, sen., die Gesellschaft als Geschäftsführer selbstständig.

Im Zuge einer GPLA-Prüfung der Jahre 2012 bis 2016 wurde u.a. festgestellt, ihren Geschäftsführern bzw. Arbeitnehmern Herrn ***1*** und Frau ***2***, sen., sowie ihrer Arbeitnehmerin Frau ***2***, jun. PKW zur Verfügung gestellt wurden, ohne einen Sachbezug bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 17.10.2018 (zugestellt laut Rückschein am 19.10.2017) wurde der Bf. der Dienstgeberbeitrag 2015 (im Folgenden DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 (im Folgenden DZ) vorgeschrieben.

Begründend wurde auf die Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag betr. die Jahre 2014 und 2016 verwiesen.

Darin heißt es zum Sachverhalt:

"Im gegenständlichen Fall hat die Bf. ihren Geschäftsführern bzw. Arbeitnehmern Herrn ***1*** und Frau ***2***, sen., sowie ihrer Arbeitnehmerin Frau ***2***, jun., offenbar nicht ausdrücklich und ernsthaft untersagt, das im Betriebsvermögen der Bf stehende Fahrzeug Kfz Volvo XC 90 bzw. auch alle anderen Fahrzeuge der Bf. auch privat zu nutzen. Schriftliche Vereinbarungen existieren nicht." (…)

Die Fahrzeuge wurden Herrn ***1***, Frau ***2***, sen., sowie Frau ***2***, jun., zum Einsatz überlassen, ohne dass diese in irgendeiner Weise die Fahrtstrecken der Fahrten dazutun hatten. Ein Nachweis über die beruflich gefahrenen Kilometer wurde trotz Aufforderung durch das hg. Finanzamt nicht beigebracht. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Sämtliche angeführten Personen hatten stets Zugang zu allen Fahrzeugschlüsseln." (…)

"Tatsächlich befindet sich der Volvo XC 90 allerdings im Betriebsvermögen der Bf. Weiters sind im Betriebsvermögen der Bf Fahrzeuge enthalten, welche auf Herrn ***1*** persönlich angemeldet sind (zB Mitsubishi Pajero, Peugeot, Puch G 300 GD, Mercedes Benz G). Auch ist eine Ummeldung der Fahrzeuge vom (ehemaligen) Einzelunternehmen ***1*** auf die Bf nie erfolgt. Dies zeigt darüber hinaus, dass die Bf bzw. ihre Geschäftsführer offenbar keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen privaten und betrieblichen Fahrzeugen treffen."

In den angefochtenen DB und DZ-Bescheiden 2015 wurde die Bemessungsgrundlage um Sachbezüge von Frau ***2***, sen. - für Jänner bis Dezember ein monatlicher Sachbezug iHv je 720 Euro (in Summe 8.640,00 Euro) und von Frau ***2***, jun. - für Jänner bis September ein monatlicher Sachbezug iHv je 720 (in Summe 6.480,00) erhöht. In den Monaten Oktober bis Dezember war Frau ***2*** jun. in Mutterschutz bzw. Karenz. Herrn ***1*** konnte das Fahrzeug aufgrund des Krankenstandes 2015 nicht nutzen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 19.11.2018, wurde beim ho. Finanzamt am 21.11.2018 persönlich eingereicht und begründend angeführt:

"Im Zuge der Beschwerde wurden der Abgabenbehörde die Zulassungsscheine übermittelt aus denen klar ersichtlich ist, dass der BMW 525 mit dem Kennzeichen DL-6LIA am 3.4.2002 auf die Einzelfirma ***4*** unter dem im Jahre 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft angemeldeten Gewerbe mit der GZ: ***xxx*** angemeldet wurde.

Der Volvo XC 90 mit dem Kennzeichen Kennzeichen wurde am 21.11.2011 ebenfalls unter der GZ: ***xxx*** der Einzelfirma angemeldet. Beide Fahrzeuge sind bis zum heutigen Tage noch im Eigentum der ebenfalls noch existenten Einzelfirma. Diese ist steuerlich erfasst unter der Steuernummer.

Der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer war und ist somit Herr ***1*** und nicht, wie unterstellt, die ***Bf1***.

Alleine schon aus dem Grund, dass es 2002 noch gar keine ***Bf1*** gegeben hat ist ersichtlich, dass die amtsinterne EKIS-Abfrage falsch ist.

Da das Abgabenrecht die Zurverfügungstellung eines dienstnehmereigenen Fahrzeuges an den Dienstnehmer nicht kennt kann auch kein geldwertiger Vorteil des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis erblickt werden."

 

Das Finanzamt hat die Beschwerde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung (im Folgenden BVE) vom 04.12.2018 als verspätet zurückgewiesen, weil dem aktenführenden Team des Finanzamtes ein Fristverlängerungsantrag der Bf. nicht rechtzeitig zugegangen ist. Nach Vorlage des Originals des Fristverlängerungsersuchens wurde die BVE mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 07.02.2019 aufgehoben und die Beschwerde mit der mit dem Aufhebungsbescheid verbundenen BVE vom 07.02.2019 abgewiesen. Darin heißt es wörtlich:

"Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass sich das Fahrzeug BMW 525d (Kennzeichen) bis 31.12.2014 im Betriebsvermögen der Bf befand. Das Fahrzeug Volvo XC 90 (Kennzeichen Kennzeichen) befand sich in sämtlichen Prüfungsjahren im Betriebsvermögen der Bf. Dies ergibt sich einerseits aus den Anlageverzeichnissen für die Jahre 2014 - 2016 sowie aus den Aufwandskonten hinsichtlich PKW für die Jahre 2014 - 2016. Die betreffenden Fahrzeuge scheinen im Anlageverzeichnis mit Anschaffungsdatum 01.04.2014 auf. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen wurden laufend von der Bf getragen. Das Gewerbe des ehemaligen Einzelunternehmens ***1*** wurde darüber hinaus laut Gewerbeinformationssystem mit 13.05.2015 still gelegt.

Der Geschäftsführer ***1*** hat als Auskunftsperson selbst ausgesagt, dass die Ummeldung auf die Bf nur aus Kostengründen nicht erfolgt ist. Das Vorbringen, wonach sich die Fahrzeuge nicht im Betriebsvermögen der Bf befunden haben sollen, kann somit seitens des hg. Finanzamts nicht nachvollzogen werden."

Das entsprechende Anlagenverzeichnis bzw. die Kontenblätter wurden dem BFG vorgelegt.

Mit Vorlageantrag vom 07.03.2019 wurde die Vorlage der Beschwerde beantragt. Die Bf. wiederholte darin ihr Vorbringen, dass eine Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ nicht gegeben sei, weil sich die Fahrzeuge im Eigentum des Geschäftsführers befunden hätten.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Bf. hat ihrer Geschäftsführerin Frau ***2*** sen., sen., sowie ihrer Arbeitnehmerin Frau ***2*** jun., jun. nicht ausdrücklich und ernsthaft untersagt, im Streitjahr das im Betriebsvermögen der Bf stehende Fahrzeug Kfz Volvo XC 90 bzw. auch alle anderen Fahrzeuge der Bf. privat zu nutzen (unbestrittene Angaben im BP-Bericht sowie der BVE). Frau ***2*** jun. war im Streitjahr nur von Jänner bis September für die Bf. tätig, weil sie ab Oktober 2015 in Mutterschutz bzw. danach in Karenz war.

Im aktenkundigen Anlageverzeichnis der Bf. des Jahres 2015 scheinen unter anderem ein Mitsubishi Pajero (KZ.), ein Puch G 300 GD (KZ.), ein Mercedes Benz G (ohne Angabe des Kennzeichens), ein Volvo XC 90 (KZ) und ein Puch 500 (ohne Angabe des Kennzeichens) auf. Laut Aufwandskonten wurden im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen laufend Aufwendungen getätigt.

Laut EKIS-Abfrage vom 31.8.2018 waren der Mitsubishi Pajero (KZ.), der Puch G 300 KZ. DH) und der Mercedes Benz G (ebenfalls KZ.) auf Herrn ***1*** mit Adresse angemeldet.

Rechtliche Beurteilung

2.1. Rechtslage

§ 15 EStG 1988 idF BGBl 118/2015:

(1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

(2) 1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. (….)

§ 4. Sachbezugswerteverordnung BGBl II 416/2001 idF BGBl II 395/2015:

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. (…)

2.2. Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

Im Beschwerdefall wird die private Nutzung von firmeneigenen KFZ ausschließlich mit der Begründung bestritten, dass sich die KFZ im Privatvermögen von Herrn ***1*** befunden hätten.
Die Nutzung des KFZ selbst wurde ebenso wenig bestritten wie die Feststellung, dass ***2*** senior und junior auch andere KFZ der Bf. privat genutzt hätten.

Als "Nachweis" (betr. das Jahr 2015) für das Vorhandensein von Privatvermögen wurde der Zulassungsschein des Volvo XC 90 mit dem Kennzeichen KZ übermittelt. Das KFZ ist auf die Firma ***1*** zugelassen.

Tatsächlich wurde der Volvo XC 90 mit dem Kennzeichen KZ in das Anlagevermögen der Bf. aufgenommen und damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen gewinnmindernd geltend gemacht.
Das KFZ zählt auch zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt ist und ihm auch tatsächlich dient (vgl. VwGH 2.10.2014, 2011/15/0162, VwGH 24.2.2000, 97/15/0129). Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist nämlich die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung (VwGH 20.2.1998, 96/15/0192). Auf die kraftfahrrechtliche Zulassung kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die bilanzmäßige Erfassung (VwGH 26.02.2015, 2012/15/0005).

Da es sich beim fraglichen KFZ daher um ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug handelt und von Frau ***2*** sen. das gesamte Jahr und Frau ***2*** jun. von Jänner bis September 2015 unbestrittenermaßen auch andere KFZ der Bf. für private Zwecke genutzt wurden, wurde damit beiden ein Sachbezug zugewendet.

Nach § 4 Abs 1 Z 2 Sachbezugswerteverordnung BGBl II 416/2001 idF BGBl II 395/2015 ist der Sachbezug wie in den angefochtenen Bescheiden mit 720 Euro/Monat anzusetzen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist nur der Sachverhalt strittig, weshalb gar keine Rechtsfrage vorliegt.

 

 

 

 

Graz, am 20. Juli 2021