Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Korber & Partner WTH-Stb GmbH, Grünbergstraße 31, 1120 Wien, über die Beschwerde vom 12.04.2018, 23:48:25 Uhr, eingebracht am 13.04.2018, 00:01:10 Uhr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 07.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärung E1 2015 beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Begründung
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist eine mittels FinanzOnline eingebrachte Beschwerde, die nach der vom Finanzamt ausgedruckten Fassung am "12.04.2018, 23:48:25 Uhr" erstellt wurde und am "13.04.2018, 00:01:10 Uhr" bei der Abgabenbehörde einlangte.
Diese Eingabe lautete wie folgt: "Unbestritten hatte die Behörde das Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe! In dieser Beschwerde soll dieser Umstand auch nicht angegriffen werden! Allerdings geben wir der Behörde zu bedenken, dass der Ungerechtigkeitsanteil für die Nichteinreichung meiner Erklärung 2015 angesichts des Umstandes, dass kein (!) Steuersubstrat für das betreffende Jahr angefallen ist, doch erheblich gemindert sein sollte! Die Umstände für die nicht erfolgte Abgabe liegen eindeutig in der x-fachen terminlichen Belastung meiner Person, was aber - gs. - keine relevante Grund für das Ermessen darstellt! Allerdings bitte ich die Behörde die Höhe der Zwangsstrafe zu überdenken, so sie einer gänzlichen Aufhebung nicht näher treten kann! Die Revidierung des, durch die verspätete Abgabe realisierten Anspruchszinsenvorteils (mit welchem NICHT spekuliert wurde) erachte ich für jedenfalls gerechtfertigt! Dass der Behörde ein Arbeitsaufwand durch die verspätete Abgabe verursacht wurde, ist unbestritten. Dass sie aber keinerlei Liquiditätsschaden erlitten hat (sondern in Wahrheit einen Vorteil), ist ebenso unbestritten! In der Hoffnung, Milde in der Strafhöhe mit diesem Einschreiten erreichen zu können, zeichne ich hochachtungsvoll ..."
Da in der vom Finanzamt ausgedruckten Fassung der Beschwerde der angefochtene Bescheid nicht angegeben war, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Mängelbehebungsbeschluss vom 23.04.2021, zugestellt am 29.04.2021, aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (§ 250 Abs 1 lit a BAO idgF), die Beschwerdepunkte anzugeben (§ 250 Abs 1 lit b BAO idgF) und die beantragten Änderungen anzugeben (§ 250 Abs 1 lit c BAO idgF). Auf die Rechtsfolgen verspäteter oder nicht vollständig behobener Mängel wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 14.05.2021 teilte der Bf. im Wesentlichen mit, dass er den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärung E1 2015 vom 07.03.2018 der Höhe und dem Grunde nach angefochten hatte und dass er die ersatzlose Bescheidaufhebung wegen untauglicher Argumentation beantragt.
Dem Schreiben war ein Screenshot der Beschwerde beigelegt, worin das Datum "12.04.2018", das Finanzamt 1/23, die Bescheidbezeichnung, der Bescheidzeitraum, das Bescheiddatum und der Beschwerdetext angegeben sind. In einem umrahmten Feld steht die Anmerkung "Der Antrag wurde beim zuständigen Finanzamt eingebracht, wo die weitere Bearbeitung erfolgt". Ein auf diese Anmerkung sich beziehender Zeitstempel scheint im umrahmten Feld nicht auf.
Da der Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärung E1 2015 vom 07.03.2018 nachweislich am 12.03.2018 zugestellt war, hielt das Bundesfinanzgericht dem Bf. im Schreiben vom 09.06.2021, zugestellt am 14.06.2021 vor, dass die einmonatige Beschwerdefrist am Donnerstag den 12.04.2018 endete, weshalb die am 13.04.2018, 00:01:10 Uhr eingegangene Beschwerde verspätet eingebracht sei. Der Bf. konnte sich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung zu diesem Schreiben äußern und allfällige Beweismittel für eine dennoch rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vorlegen.
Mit dem fristgerecht eingebrachten Schreiben vom 28.06.2021 verwies der Bf. auf den bereits vorgelegten Screenshot. Die Zeitstempel "12.04.2018, 23:48:25 Uhr" und "13.04.2018, 00:01:10 Uhr" seien ihm nicht bekannt gewesen und können nicht für ihn nachteilig verwendet werden. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht sei, sei ihm im Beschwerdeverfahren 1. Instanz nicht vorgehalten worden. Da der Bescheidspruch falsch sei, werde beantragt, die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu behandeln.
Über die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2018 zugestellt am 30.04.2018, entschieden. Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung anfechtbar und wurde mit Vorlageantrag vom 30.05.2018 angefochten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Seit der innerhalb offener Frist erfolgten Mängelbehebung steht fest, dass der Bf. den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärung E1 2015 vom 07.03.2018 angefochten hat. In dieser Beschwerdesache ist daher strittig, ob - und wenn dies bejaht wird - in welcher Höhe eine Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärung E1 2015 festzusetzen ist.
Vor der Entscheidung über diesen Streitpunkt ist jedoch zu prüfen, ob die Rechtsmittel Vorlageantrag und Beschwerde frist- und formgerecht eingebracht sind. Die am 30.04.2018 zugestellte Beschwerdevorentscheidung hat der Bf. mit Vorlageantrag vom 30.05.2018 angefochten. Da die Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Zustellung anfechtbar ist, ist sie fristgerecht angefochten worden. Deshalb gilt die Beschwerde als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO idgF).
Über die Beschwerde wird festgestellt und wie folgt entschieden:
Gemäß § 245 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF beträgt die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid einen Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe. Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Da der angefochtene Bescheid unstrittig am 12.03.2018 zugestellt ist, endet die Beschwerdefrist am Donnerstag den 12.04.2018 um Mitternacht (VwGH 04.07.1989, 88/08/0089), weshalb eine bis 12.04.2018 Mitternacht eingebrachte Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Über den Zeitpunkt, an dem der Bf. die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eingebracht hat, ist aus den Verwaltungsakten festzustellen: Die Beschwerde ist via FinanzOnline eingebracht worden. Sie ist laut Zeitstempel am "12.04.2018, 23:48:25 Uhr" erstellt worden und ist am "13.04.2018, 00:01:10 Uhr" eingelangt. Einen Zeitstempel, der angibt, wann die Beschwerde zur weiteren Bearbeitung durch das Finanzamt übernommen worden ist, gibt es nicht.
"FinanzOnline" ist eine Webanwendung, deren gesetzlichen Grundlagen in der FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006 idgF geregelt sind. Mit dieser Webanwendung werden Datenströme für Funktionen, die einem FinanzOnline-Teilnehmer zur Verfügung stehen, elektronisch von diesem FinanzOnline-Teilnehmer an die Abgabenbehörde übertragen (§ 1 Abs 1 FOnV 2006 idgF). Die via FinanzOnline übertragenen Datenströme gelten erst dann als eingebracht, wenn sie vollständig bei der Abgabenbehörde eingelangt sind. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen (§ 5 FOnV 2006 idgF).
Gelten Datenströme im Sinne des § 5 FOnV 2006 idgF in dem Zeitpunkt als eingebracht, in dem sie bei der Abgabenbehörde eingelangt sind, ist irrelevant, wann sie erstellt werden. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gilt daher nicht am 12.04.2018, 23:48:25 Uhr, als eingebracht.
Wann Datenströme vollständig im Sinne des § 5 FOnV 2006 idgF übermittelt und damit bei der Abgabenbehörde eingelangt sind, wird von der Webanwendung dadurch festgestellt, dass sie den Zeitpunkt angibt, an dem die Daten eingebracht sind. Dieser Zeitpunkt wird automatisch festgestellt, ist nicht manipulierbar und darf daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dieser Zeitpunkt wird bei der Beschwerde in der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Fassung mit 13.04.2018, 00:01:10 Uhr, angegeben. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gilt daher am 13.04.2018, 00:01:10 Uhr, als eingebracht.
Die Webanwendung hat dem Bf. nicht mitgeteilt, dass er die Beschwerde am 13.04.2018, 00:01:10 Uhr, eingebracht hat. Eine am 13.04.2018, 00:01:10 Uhr, eingebrachte Beschwerde darf der Entscheidung dennoch zugrunde gelegt werden, da das Bundesfinanzgericht dem Bf. im Vorhalt vom 09.06.2021 mitgeteilt hat, dass die Beschwerde am 13.04.2018, 00:01:10 Uhr eingelangt ist, und da er sich zu seiner offenbar verspätet eingebrachten Beschwerde äußern konnte.
Wie bereits ausgeführt, hat die einmonatige Beschwerdefrist am 12.04.2018 um Mitternacht endet, weshalb festgestellt wird, dass die am 13.04.2018, 00:01:10 Uhr, eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht ist.
Gemäß § 260Abs 1 lit b BAO idgF sind nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen. Die verspätet eingebrachte Beschwerde ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde auch dann zurückweisen darf, wenn die Abgabenbehörde übersieht, dass sie verspätet eingebracht ist und über die Beschwerde inhaltlich mit Beschwerdevorentscheidung abspricht (VwGH 20.03.1989, 88/15/0131).
2. Ad beantragte mündliche Senatsverhandlung: Dieser Beschluss musste nicht vom gesamten Senat getroffen werden, da Beschlüsse im Sinne des § 260 BAO idgF von der Berichterstatterin (dem Berichterstatter) des Senates zu erlassen sind (§ 272 Abs 4 BAO idgF). Ist ein Rechtsmittel gemäß § 260 BAO idgF zurückzuweisen, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 274 Abs 3 BAO idgF). Deshalb musste die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden.
3. Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da die FinanzOnline-Verordnung die Rechtsfrage beantwortet, wann die Beschwerde als eingebracht gilt und sich die Rechtsfolgen verspätet eingebrachter Rechtsmittel unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, hat das Bundesfinanzgericht keine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage zu beantworten. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 1. Juli 2021