Volltext

BFG 15.06.2021, RV/7105946/2019

verfahrenstechnische Probleme rechtfertigen keinen falschen Spruchpunkt/Rückforderungsbetrag teilweise zu Unrecht bezogene Familienleistungen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105946.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 · VO 883/2004 · Art. 68 VO 883/2004 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. September 2018 betreffend Familienbeihilfe 04.2017-10.2017 zu Recht:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den obigen Zeitraum auf EUR 329,28 eingeschränkt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am 29.09.2017 erfolgte eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer (in Folge kurz: BF) wurde aufgefordert einen Tätigkeitsnachweis von ihm und seiner Gattin, eine Bestätigung der Gemeinde bzw. Bezirksverwaltungsbehörde über den Aufenthalt in der Slowakei von der ganzen Familie/gemeinsamer Haushalt sowie eine Kindergartenbestätigung der Kinder vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam der BF am 23.10.2017 durch Vorlage der angeforderten Unterlagen samt (teilweiser) eigenhändiger Übersetzung nach. Dabei legte er u.a. eine "Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe für das Jahr 2017, ausgezahlt an (seine Gattin) Ing. ***3***, Ausstellungsdatum 13.10.2017" vor. Daraus geht hervor, dass die Gattin des BF in den Monaten 04/2017 bis 10/2017 monatlich EUR 47,04 an Familienleistungen vom Amt für Arbeit, Familien- u. Sozialangelegenheiten in Nové Zamky, bezogen hat.

Mit Bescheid vom 7.9.2018 forderte die belangte Behörde vom BF die zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (EUR 1.716,4) und Kinderabsetzbetrag (EUR 817,60) für die minderjährigen Kinder des BF (***1***, x.2015 und ***2***, x.2013) jeweils für den Zeitraum 04/2017 bis 10/2017 gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 (Gesamtrückforderungsbetrag EUR 2.534,00) zurück und gab dazu an:

"Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu erleichtern (zu vereinfachen), erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig. Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind ist für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam.

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum, für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.

Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.

Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfall sein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.

Aufgrund der Tätigkeit und des Beihilfenbezuges der Kindesmutter in der Slowakei besteht in Österreich für beide Kinder nur Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Aus technischen Gründen muss die bereits ausbezahlte Familienbehilfe von beiden Kindern rückgefordert werden, um die Ausgleichszahlung gewähren zu können. Die Ausgleichszahlung wird ab 04/2017 gewährt und in den nächsten Tagen auf den Rückstand aufgerechnet."

Am 3.10.2018 wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Darin wird vorgebracht:

"[….] • Natürlich bin ich bereit, den zu Unrecht bezogenen Betrag jederzeit zurückzuzahlen, bzw. bin ich einverstanden, diesen auf die fälligen oder fällig werdenden FB+KG anzurechnen.

• In Ihrer Begründung führen Sie aber nicht an, wie die Aufrechnung rechnerisch ausschaut bzw. wie viel der geringeren slowakischen Leistung Monat für Monat in diesem Zeitraum genau abgezogen wird. Als Nachweis dafür, dass ich in der Slowakei im o. a. Zeitraum Familienleistungen in Höhe von € 47,04 bezogen habe, lege ich Ihnen eine Bescheinigung ("Potvrdenie") des slowakischen Trägers vom 09.05.2018 bei.

Aus den angeführten Gründen stelle ich daher die BESCHWERDENANTRÄGE:

Ddas o. a. Finanzamt möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass einerseits der genannte "Bescheid über die Rückforderung..." behoben wird, andererseits die oben erwähnte Familienleistung für o. a. Zeitraum allfällig neuberechnet und mir wieder neugewährt wird. Gleichzeitig, gemäß § 212a BAO, stelle ich daher einen anderen Antrag, dass die Einhebung des in Streit stehenden o. a. Rückforderungsbetrages in Höhe von € 2.534,00 bis zur Erledigung meiner Beschwerde ausgesetzt wird. Ich ersuche um antragsgemäße Erledigung und verbleibe Hochachtungsvoll…."

Am 25.04.2019 wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen:

"Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.

Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.

Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.

Da Ihre Frau in der Slowakei seit 04/2017 Familienleistungen in Höhe von € 47,04 im Monat für ***Kind1*** und ***Kind2*** bezieht, besteht in Österreich für beide Kinder nur der Anspruch auf die Ausgleichszahlung, die auf den Rückstand aufgerechnet wurde. Aus technischen Gründen musste die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe von beiden Kindern rückgefordert werden, um die Ausgleichszahlung gewähren zu können. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung wurden € 47,04 monatlich abgezogen, sodass die Ausgleichszahlung bereits in korrekter Höhe gewährt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Am 23.05.2019 wurde der Vorlageantrag gestellt:

"Hiermit möchte ich nur ansuchen, dass das o. a. Finanzamt möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass einerseits der genannte "Bescheid über die Rückforderung..." behoben wird, andererseits die oben erwähnte Familienleistung für o. a. Zeitraum allfällig neuberechnet und mir wieder neugewährt wird.

- Deshalb ersuche ich Sie nochmals, einen berichtigten "Bescheid über die Rückforderung..." mir zu erstellen, und bei der weiteren laufenden Anrechnung (Abzug), die slowakische Familienleistung in entsprechender Höhe zu berücksichtigen."

Am 7.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und führte unter dem Punkt Sachverhalt und Anträge folgendes aus:

"Aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beihilfenwerbers in Österreich wurde die volle Familienbeihilfe ausbezahlt. Mit Beginn der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter ab 04/2017 in der Slowakei und dem Bezug von Familienleistungen in der Slowakei ab 04/2017 besteht in Österreich Anspruch auf Ausgleichszahlung. Aus technischen Gründen musste die bereits für den Zeitraum 04-10/2017 ausbezahlte Familienbeihilfe rückgefordert werden, um die Ausgleichszahlung für denselben Zeitraum gewähren zu können. Die Ausgleichzahlung wurde ab 04/2017 lfd. gewährt und auf den Rückstand aufgerechnet.

Beweismittel:

Beschwerde mit Nachweis der in der Slowakei bezogenen Familienleistung.

Stellungnahme:

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum vorrangig für die Gewährung der Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss jener Mitgliedstaat die Familienleistung gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind beide Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Der andere Mitgliedstaat zahlt gegebenenfalls den Unterschiedsbetrag (Artikel 68 der Verordnung EG). Da aufgrund des Familienbeihilfenbezuges in der Slowakei Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, muss die bereits ausbezahlte volle Familienbeihilfe zurückgefordert werden. Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde."

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1022 zum Stichtag 1.10.2020 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1078 neu zugeteilt.

Am 09.06.2021 ersuchte das BFG die belangte Behörde bekannt zu geben, wie sich der aus dem Rückforderungsbescheid ergebende Rückstand des BF entwickelt hat. Daraufhin teilte die belangte Behörde am 10.6.2021 folgendes mit:

"Am 07.09.2018 wurde die Differenzzahlung (inklusive Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum 04/2017 - 09/2018 von insgesamt € 5.718,40 ausbezahlt: nämlich € 2.534,- auf das § 213-Konto, der Rest auf das Girokonto von Herrn ***4*** (siehe Anhang DB7).

Auf dem § 213-Konto besteht daher kein Rückstand mehr (siehe Anhang DB2).

Seit 01/2019 wird aufgrund der Indexierung weniger ausbezahlt."

Daraufhin erging ein weiterer Fragenvorhalt des BFG, nämlich:

"Warum erging der Rückforderungsbescheid nur für die Monate April bis Oktober 2017? Aus dem vorgelegten Akt geht hervor, dass die Mutter in der SK von 1-12/2017 Familienleistungen in Höhe von 47,04 erhalten hat. Bzw. geht aus Ihren nun übermittelten Beilagen hervor, dass bis 9/2018 Differenzzahlungen erfolgten.

Abschließend halte ich Ihnen die genau zu diesem Fall relevante Judikatur und Kommentierung (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 26, IV. Rückforderung zu Unrecht bezogener FB, Rz 47) vor und ersuche höflich um Stellungnahme:

Der Rückforderungsbescheid hat in seinem Spruch den von der Behörde als zutreffend erachteten Rückforderungsbetrag zahlenmäßig darzustellen.

Ein Rückforderungsbescheid, der "aus verfahrenstechnischen Gründen" für einen bestimmten Zeitraum sämtliche ausbezahlte Familienleistungen rückfordert, obwohl nur ein Teil dieser Leistungen zurückzufordern wäre, ist rechtswidrig, auch wenn gleichzeitig hinsichtlich des Teils, der zu Unrecht rückgefordert wurde, eine Mitteilung über auszuzahlende Familienleistungen ergeht. Im Beschwerdeverfahren ist bei teilweise zu Unrecht erfolgtem Bezug der Spruch des Rückforderungsbescheids auf den tatsächlichen Rückforderungsbetrag richtigzustellen (vgl. BFG 7.8.2019, RV/7101463/2019 betr zu hoher Ausgleichszahlung an FB und KAB infolge höherer Familienleistungen des Wohnsitzstaates)."

Die Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs lautete:

"Herr ***4*** hat am 09.03.2014 einen Antrag auf Ausgleichszahlung für seine in der Slowakei lebenden Kinder gestellt. Aufgrund der Bestätigungen E401 und E411 wurde festgestellt, dass die Kindesmutter in der Slowakei nicht erwerbstätig war (s. Prüfungsschema).

Somit war Österreich vorrangig für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig. Die Familienbeihilfe wurde daher gem. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Art. 60, Abs. 2 (im DB7: "F7") ab 12/2013 vorläufig bis 10/2017 gewährt.

Bei der im Oktober 2017 durchgeführten Anspruchsüberprüfung wurde festgestellt, dass die Kindesmutter seit 01.04.2017 in der Slowakei erwerbstätig ist (s. Arbeitsvertrag) und seit 04/2017 Familienleistungen in der Slowakei bezieht (s. SK-Bestätigung). Das bedeutet auch, dass Österreich ab 04/2017 nur mehr nachrangig für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist.

Die Auszahlung der Familienbeihilfe gem. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Art. 60, Abs. 2 ist daher für den Zeitraum 04-10/2017 zu Unrecht erfolgt und war zurückzufordern.

Die Herrn ***4*** zustehende Ausgleichszahlung gem. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Art. 60, Abs. 3 (im DB7: "D0") wurde ab 04/2017 gewährt und laufend ausbezahlt (s. Leistungen).

Im DB7 gab es keine andere Möglichkeit, die Beihilfenart zu ändern.

Im FABIAN kann die Beihilfenart geändert werden und die Gegenverrechnung erfolgt programmgesteuert."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus den oben dargestellten Verfahrensgang und ist unstrittig. Insbesondere steht die Höhe der von der slowakischen Behörde gewährten Familienleistung aufgrund der unbedenklichen im Akt aufliegenden Bestätigungen fest. Unbestritten ist weiters, dass dem BF dem Grunde nach eine Ausgleichszahlung nach Art. 68 der VO (EG) 883/2004 zusteht.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung/teilweise Stattgabe)

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Art. 68 der VO (EG) 883/2004 lautet:

"Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nachden Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnortausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeitausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriftengewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriftengelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaatsweiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist."

§ 33 Abs 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:

1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Die Slowakei ist daher gemäß Art 68 Abs. 1 lit b VO 883/2004 vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig. Österreich hat gemäß Art 68 Abs. 2 VO 883/2004 als nachrangig zuständiger Staat den Unterschiedsbetrag zwischen den slowakischen und österreichischen Familienleistungen zu leisten.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist lediglich die Höhe des ausgewiesenen Rückforderungsbetrages von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April 2017 bis Oktober 2017. Strittig ist dabei, ob der gesamte Betrag an österreichischen Familienleistungen zurückzufordern ist oder nur der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen und slowakischen Leistungen. Der BF bestreitet nicht, dass in der Slowakei aufgrund der Erwerbstätigkeit der Gattin EUR 47,04 an Familienleistung bezogen wurde und andererseits die sich daraus ergebende Ausgleichszahlung um diesen Betrag reduziert wird.

Voraussetzung für eine Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 ist, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Wurden Leistungen zu Recht ausbezahlt, sind diese nicht zurückzufordern. Es ist mittlerweile zu Recht unstrittig, dass im Beschwerdezeitraum nur der Betrag, der den slowakischen Familienleistungen entspricht, zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen und den slowakischen Familienleistungen wurde zu Recht ausbezahlt.

Ein Rückforderungsbescheid, der "aus verfahrenstechnischen Gründen" für einen bestimmten Zeitraum sämtliche ausbezahlte Familienleistungen rückfordert, obwohl nur ein Teil dieser Leistungen zurückzufordern wäre, ist rechtswidrig, auch wenn gleichzeitig hinsichtlich des Teils, der zu Unrecht rückgefordert wurde, eine Mitteilung über auszuzahlende Familienleistungen ergeht. Im Beschwerdeverfahren ist bei teilweise zu Unrecht erfolgtem Bezug der Spruch des Rückforderungsbescheids auf den tatsächlichen Rückforderungsbetrag richtigzustellen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 2020 § 26 Rz 47; BFG 7.8.2019, RV/7101463/2019). Soweit der angefochtene Bescheid sämtliche Familienleistungen im Beschwerdezeitraum rückfordert, ist er daher mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO dahingehend abzuändern, dass nur jener Betrag zurückgefordert wird, der den slowakischen Familienleistungen, auf die im Streitzeitraum Anspruch bestanden hat, entspricht. Der angefochtene Bescheid kann daher nicht in vollem Umfang, jedoch insoweit abgeändert werden, als nun klargestellt wird, dass der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen sich nicht auf die gesamte Höhe an gewährten Familienleistungen erstreckt, sondern auf EUR 329,28 eingeschränkt wird.

Es ergeht weiters der Hinweis an die belangte Behörde, dass durch dieses Erkenntnis keinerlei weiteren Buchungen vorzunehmen sind, da der BF im Ergebnis ohnehin mit nur EUR 329,28 belastet und dieser Betrag bereits (in richtiger Höhe) entrichtet (nämlich: gegenverrechnet) wurde.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen (und unstrittigen) Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.

 

Wien, am 15. Juni 2021