Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Martin Friedl, Marktplatz 2, 4650 Lambach, über die Beschwerde vom 3. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 29. Mai 2015 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2003, 2004, 2005 und 2006 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf und Parteienvorbringen
1. Dem Bf. wurde mit Bescheiden vom 29.05.2015 (Datum laut Bescheidzweitschriften: 08.06.2015, jedoch laut diesbezüglicher Beschwerde und Vorlagebericht offenbar tatsächlich 29.05.2015), zugestellt am 02.06.2015, jeweils Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 aufgrund von jeweils angeführten verdeckten Ausschüttungen vorgeschrieben.
2. Mit Anspruchszinsenbescheiden vom 29.05.2015, zugestellt am 02.06.2015, wurden dem Bf. gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 mit jeweils jahresweise getrennten Bescheiden vorgeschrieben.
In den Bescheiden wurde jeweils der Betrag der festgesetzten Kapitalertragsteuer für das betreffende Jahr sowie das Datum der Festsetzung angeführt. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergebe sich daher eine Nachforderung (Differenzbetrag). Eine Berechnung der Verzinsung des Differenzbetrages mit Angabe von Zeitraum (Tagesangaben), Differenzbetrag, entrichteter Anzahlungen, Bemessungsgrundlagen (pro Zeitraum), Anzahl der Tage, Tageszinssatz sowie Zinsen sowie eine Summierung der Abgabenschuld wurde im jeweiligen Bescheid dargestellt.
3. Der Bf. bekämpfte durch seinen ausgewiesenen Vertreter diese Bescheide mit Beschwerde vom 02.07.2015, welche bei der belangten Behörde per Post am 03.07.2015 einlangte. Der Bf. beantragte jeweils die Entscheidung durch den Senat gem. § 272 Abs. 2 BAO sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 BAO.
Die Bescheide seien dem Bf. am 02.06.2015 zugestellt worden und würden den Bf. in seinem Recht auf Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen verletzen, weshalb er die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantrage. Zur Begründung führte der Bf. aus:
"Folgt man der Meinung des Finanzamtes, wurden die den Anspruchszinsenbescheiden zugrundeliegenden Stammabgaben jährlich bzw. jahresweise zusammengefasst (2003 bis 2006) mit Sammelbescheiden vorgeschrieben. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um einzelne, jeweils gesondert der Rechtskraft fähige Bescheide handelt.
Es ist dem Finanzamt zuzubilligen, dass auch Anspruchszinsenbescheide als kombinierte Bescheide (sog. Sammelbescheide) erlassen werden dürfen, worunter man die formularmäßige Zusammenfassung (isoliert rechtskraftfähiger) Bescheide versteht. Dabei sind allerdings die essentiellen Spruchbestandteile (die Art und Höhe der Abgaben, der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Bemessungsgrundlagen) gesondert anzuführen (Ritz, BAO3, § 198 Tz 8).
Das Finanzamt hat die Bemessungsgrundlagen auch für die Anspruchszinsen mit Jahresbeträgen zusammengefasst. Dies ist augenscheinlich rechtswidrig, weil die Festsetzung der Anspruchszinsen jeweils der Stammabgabe entsprechend, also anspruchsbezogen und daher einzeln zu erfolgen hat.
Aus diesen Gründen können die angefochtenen Bescheide mit der Bezeichnung "Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003" ("2004", "2005" und "2006") - mangels Bestimmtheit - auch nicht als aus mehreren Einzelbescheiden zusammengesetzte Bescheide angesehen werden, weil sich die jeweilige als "Differenzbetrag" bezeichnete Bemessungsgrundlage aus einer Summe verschiedener, gesondert der Rechtskraft fähiger Kapitalertragsteuerbescheide und damit aus einer Summe verschiedener Bemessungsgrundlagen zusammensetzt.
Die angefochtenen Bescheide verletzen den Beschwerdeführer daher seinem Recht auf Individualisierung eines Bescheidspruches in Sammelbescheiden."
4. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2015 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:
Der Abgabenanspruch für Anspruchszinsen entstehe mangels einer speziellen eigenständigen Regelung nach § 4 Abs. 1 BAO mit der Verwirklichung des im § 205 Abs. 1 BAO umschriebenen Tatbestandes. Wesentliches Tatbestandselement seien hierbei die erst durch ihre Bekanntgabe wirksam werdenden in Betracht kommenden Bescheide, aus denen sich die maßgeblichen Differenzbeträge ergeben würden und von deren Spruch somit das Ausmaß der Anspruchszinsen abhänge.
5. Der Bf. beantragte mit Vorlageantrag vom 29.07.2015 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wiederholte das Vorbringen der Beschwerde und hielt die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerden am 01.09.2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass gleichzeitig mit den Kapitalertragsteuerbescheiden 2003 bis 2006 gleichzeitig Anspruchszinsen vorgeschrieben worden seien. Darüber hinaus erstattete die belangte Behörde keine Stellungnahme.
7. Das Rechtsmittel ging bei der Gerichtsabteilung GA des Bundesfinanzgerichtes am 04.09.2015 ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.12.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung GA gemäß § 9 Abs. 9 BFGG mit Wirkung zum 01.02.2021 abgenommen und der Gerichtsabteilung GA neu zugeteilt.
8. Mit Befangenheitsanzeige vom 15.03.2021 erklärte die zuständige Richterin, dass sie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund eines vorgelagerten Beschwerdeverfahrens über eine eigene Erledigung entscheiden müsste, weshalb eine Befangenheit im Sinne des § 76 Abs. 1 lit. c BAO vorliege. Es werde daher um Übertragung des Aktes an die Vertretung ersucht.
9. Mit 16.03.2021 wurde der Akt der Gerichtsabteilung GA zugeteilt.
10. Die beschwerdeführende Partei hat mit Anbringen vom 12. Juli 2021 die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.
11. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 15. Juli 2021, RV/5101493/2015 aufgehoben, da hinsichtlich der in angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheiden festgesetzten Abgaben die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom Erkenntnis vom 15. Juli 2021, RV/5101493/2015 geht hervor, dass hinsichtlich der den angefochtenen Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Abgaben Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung
Zu den Anspruchszinsen
Nach § 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) verjährt das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Da die hinsichtlich der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Kapitalertragsteuern laut dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Juli 2021, RV/5101493/2015 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Festsetzung der daraus abgeleiteten Anspruchszinsen nicht zulässig war. Die angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos aufzuheben.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Linz, am 15. Juli 2021