Volltext

BFG 15.07.2021, RV/5100118/2019

Grad der Behinderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100118.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 · § 35 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Peter Eberharter, Neuschönauer Hauptstraße 3, 4400 Steyr, über die Beschwerde vom 27. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 wurden eine Behinderung von 50 % und der Betrag von € 1.807,54 als zusätzliche Kosten erklärt. Der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 erging am 11. September 2018. Es wurden außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.807,54 anerkannt, allerdings ein Selbstbehalt in gleicher Höhe berücksichtigt. Die Behinderung im Ausmaß von 50 % wurde nicht berücksichtigt.

Begründend wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Aufwendungen geringer als der Selbstbehalt seien.

Am 27. September 2018 wurde dagegen Beschwerde erhoben und ausgeführt: Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten gehe hervor, dass die Behinderung schon seit 2015 vorliege. Es werde daher ersucht, erklärungsgemäß zu veranlagen.

Aus den zur Beschwerde vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass aufgrund eines Antrages des Bf. vom 20.7.2017 eine Behinderung von 50 % festgestellt wurde. Der diesbezügliche Behindertenpass wurde am 19.9.2017 ausgestellt und weist unter Gültigkeit die Feststellung "ab 20.7.2017" auf. Lediglich im Punkt Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird angeführt, dass seit 2015 aufgrund von Schmerzen im rechten Knie auch eine kurze Wegstrecke nicht mehr zurückgelegt werden kann. Bei der Zusammenfassung der relevanten Befunde auf Seite 2 des Gutachtens wird festgestellt, dass im Jahr 2015 die Implantation einer Knieprothese erfolgte. Lt. Gutachten erfolgte allerdings keine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung.

In der daraufhin am 30. November 2018 ergangenen Beschwerdevorentscheidung wurde begründend ausgeführt:

"Laut Datenabgleich mit dem Sozialministeriumsservice und laut vorgelegtem

Sachverständigengutachten zwecks Ausstellung eines Behindertenpasses wurden die Daten der

Erwerbsminderung erstmals für das Kalenderjahr 2017 festgestellt. Definitiv wurde auch der Antrag erst im Juli 2017 gestellt. Da ausschließlich der Bescheid des Sozialministeriumsservices für die Zuerkennung von pauschalen Freibeträgen wegen Erwerbsminderung relevant ist, können diese erst ab 2017 berücksichtigt werden. Die beantragten Kosten der Heilbehandlung können nicht zusätzlich, sondern nur mit Abzug eines Selbstbehaltes angesetzt werden. Die Beschwerde für das Veranlagungsjahr 2015 war daher als unbegründet abzuweisen."

 

Mit 21.12.2018 wurde ohne weiteres Vorbringen ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt.

 

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 24. Jänner 2019 vorgelegt.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2021 wurde die Krankengeschichte des Bf. erörtert, wonach sein Leidensweg bereits 2013 begonnen habe. In Summe habe er bereits zahlreiche Operationen über sich ergehen lassen müssen. Auch heute müsse er zahlreiche Schmerzmedikamente einnehmen. Der Bf. sei daher der Ansicht, dass die Behinderung bereits 2015 bestanden habe.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte am 20.7.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welchem mit Schreiben des Sozialministeriums vom 18.9.2017 entsprochen wurde. Im diesbezüglichen Gutachten wird ausgeführt, die Begutachtung des Bf. habe am 13.9.2017 stattgefunden. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Dass diese Feststellung rückwirkend ab 2015 gelten solle, wird im Gutachten nicht ausgeführt.

Ausdrücklich festgestellt wird dazu seitens der Richterin, dass auch die Ausführungen des Bf. zu seinem im Jahr 2013 begonnenen Leidensweg unstrittig sind.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Gutachten des Sozialministeriums.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

- sie muss außergewöhnlich sein,

- sie muss zwangsläufig erwachsen,

- sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Letzteres ist nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 dann der Fall, wenn die Belastung einen u.a. nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen berechneten Selbstbehalt übersteigt. Krankheitskosten erfüllen dem Grunde nach diese Voraussetzungen, allerdings ist idR von diesen Kosten der Selbstbehalt abzuziehen.

Davon abweichend können nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 gewisse Aufwendungen auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Dazu zählen u.a. Aufwendungen wegen Körperbehinderung.

§ 35 Abs. 2 EStG 1988 in der bis 31.12.2018 gültigen Fassung lautet auszugsweise

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen

  • •

    in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

  • •

    in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

  • •

    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

  • •

    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • •

    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

 

Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist somit nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 35 Rz 7).

 

Die Anführung der Stellen, die zur Feststellung der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung berufen sind, und ferner die Anordnung, dass der Anspruch auf einen Freibetrag an die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung dieser Stellen geknüpft sind, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bindende Beweisregeln geschaffen und damit insbesondere die Regel des § 166 BAO - wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist - durchbrochen hat (Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 35 Tz 4).

 

Der Nachweis der Behinderung kann daher nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle geführt werden. Haus- oder fachärztliche Bestätigungen oder Privatgutachten sind nicht ausreichend (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL, § 35 Anm 32). Ebensowenig vermögen Arztbriefe anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes den gesetzlich ausdrücklich geforderten Nachweis zu ersetzen.

Der Entscheidung der Abgabenbehörde ist dabei grundsätzlich die "jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung" zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).

Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ansatz des Grades der Behinderung mit 50 % verweist der Bf. auf den Umstand, dass die für die Feststellung des Grades der Behinderung maßgebliche Erkrankung (Knieoperation mit Prothese) im Jahr 2015 durch die Operation entstanden sei.

Es ist nachvollziehbar, dass die Knieprobleme des Bf. schon einige Zeit vor der ärztlichen Begutachtung durch das Bundessozialamt bestanden haben, zumal er sich seit 2013 wiederholt operativen Eingriffen unterzogen hat. Die vom Bf. vorgelegten Schriftstücke sind jedoch als Beweismittel zum Vorliegen einer Behinderung nicht zulässig (und zum Beweis des genauen Grades der Behinderung auch nicht ausreichend). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Anordnung, dass eine Nachweisführung (hinsichtlich der Tatsache der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle zu erfolgen hat, bindende Beweisregeln geschaffen.

Die Lohnsteuerrichtlinien (die für das Bundesfinanzgericht nur als unverbindliche Rechtsansichten der Finanzverwaltung anzusehen sind, aber als Auslegungsbehelf diesen können) sehen in Rz 839 f. vor, dass zwar die Ausstellung des Behindertenpasses nicht rückwirkend erfolgen kann, aber bei Behinderung als Folge eines "Ereignisses" ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass in einem solchen Falle das Sozialministeriumservice eine rückwirkende Feststellung vornehmen könne. Eine solche "rückwirkende Feststellung" ist im konkreten Fall den vom Bf. vorgelegten Unterlagen des Sozialministeriumservice aber nicht zu entnehmen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

 

 

Linz, am 15. Juli 2021