Volltext

BFG 15.07.2021, RV/1200037/2019

Sanierung einer Zufahrtsstraße mit Recyclingbaustoffen.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.1200037.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 279 BAO · Art. 133 Abs. 4 B-VG

Kopf

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Juni 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 17. Mai 2019, ***5***, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 17. Mai 2019, Zahl ***5*** wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) für das 1. bis 2. Quartal 2018 gemäß § 201 Abs.2 Z 3 BAO iVm. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG ein Altlastenbeitrag für 130 m3 Recyclingbaustoffe mit einem spezifischen Gewicht von 1,8 t/m3 in Höhe von € 2.152,80 vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf. habe im ersten Halbjahr 2018 eine Verlängerung des Zufahrtsweges auf Gst ***1***, KG ***2*** mit Recycling-Baustoffen durchgeführt. Diese Tätigkeit unterliege gem. § 3 (1) Z 1 lit. c AlSAG dem Altlastenbeitrag. Die Befreiungsbestimmung des § 3 (1a) Z 6 AlSAG sei jedoch nicht erfüllt, da die Recycling-Baustoffe nicht nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung hergestellt worden sind.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass das auf den Weg aufgebrachte Material zugekaufter, aufbereiteter, CE-zertifizierter Schotter sei, der nicht der Altlastenbeitragspflicht unterliege.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2019, Zahl ***5***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Altlastenbeitrag mit € 2.631,20 neu festgesetzt. Laut Internetrecherchen betrage das spezifische Gewicht 2,2 t/m3. Die vorgelegten Nachweise (3 Rechnungen der Fa. ***3*** GmbH & Co KG, ***4***) seien nicht anzuerkennen, da der Bf. ursprünglich angegeben habe die Recyclingbaustoffe selbst hergestellt zu haben.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein. Er habe in den Jahren 2017 und 2018 kein eigenes Recyclingmaterial hergestellt und könne daher die Annahme des Zollamtes, er habe den Recyclingbaustoff selbst hergestellt, nicht nachvollziehen.
Das verwendete Material sei von der Fa. ***3*** GmbH & Co KG auf seinen Lagerplatz ***6*** geliefert worden. Von diesem Lagerplatz aus sei das Straßenschüttmaterial von 3-Achs LKWs zur Baustelle gefahren worden. Für das gelieferte Material habe die Fa. ***3*** auch Leistungserklärungen zugesandt.
Schotter, der ordnungsgemäß aufbereitet und einer Qualitätskontrolle unterzogen wurde, unterliege nicht dem Altlastenbeitrag.
Die vom Zollamt gewählten Berechnungsansätze entsprechen ebenfalls nicht den in der Fachliteratur angegebenen Sätzen. Das spezifische Gewicht von ausgehärtetem Beton liege bei ca. 2.200 kg. Werde Beton zerkleinert entstehen mindestens 20% Hohlräume (Auflockerungsfaktor), sodass für 1 m3 Betonrecycling maximal 1.760 kg auszugehen sei.
Anlässlich der Vorsprache beim Zollamt habe er bereits erklärt nur zugekauftes, zertifiziertes Material eingebaut zu haben. Ohne auf dieses Gespräch einzugehen oder den Baustoff zu besichtigen oder zu kennen, habe das Zollamt den Altlastenbeitragsbescheid erstellt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft ***7*** dem Zollamt mit, dass bei einem Ortsaugenschein am 29. Mai 2018 der Naturschutzbeauftragte festgestellt habe, dass im östlichen Teil des Grundstücks ***1***, KG ***2***, ein Ablagerungsplatz errichtet worden sei. ***Bf1*** sei darüber belehrt worden, dass für Ablagerungen eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) erforderlich sei und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht werde, sofern nicht ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach dem genannten Gesetz eingebracht werde.

Mit Eingabe vom 30. August 2018 sei ein solcher Antrag eingebracht worden. Am 8. Oktober 2018 wurde diesbezüglich ein Lokalaugenschein durchgeführt, in dessen Rahmen die Eingabe zurückgezogen und mitgeteilt wurde, dass stattdessen ein Antrag für eine Anlage nach AWG 2002 eingebracht werde.

Mit Eingabe vom 6. März 2019 habe ***Bf1*** um die Erteilung der Genehmigung nach dem AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie und zugleich um die Erteilung einer Genehmigung nach dem GNL bezüglich der Verlängerung des Weges entlang der nördlichen Grundstücksgrenze angesucht. Diesbezüglich habe am 23. April 2019 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Luftbild wurde nach den Informationen im ***8*** Atlas am 10. Juni 2018 erstellt, die Verlängerung der Fahrstraße ist darauf zu erkennen.

Den Ausbau bzw. die Verbreiterung und Befestigung der Zufahrstraße hat der Bf. 130 m3 im unbedingt erforderlichen Ausmaß (Feststellungen des Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft vom 23.4. bzw. 8.10.2019) durchgeführt.
Der Bf. hat im Zuge der Beschwerde durch die dafür erforderlichen Nachweise entsprechend der Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten.
Wie der Niederschrift vom 8.10.2018 der Bezirkshauptmannschaft ***7*** zu entnehmen ist, wurde beim Ortsaugenschein der Ausbau der Zufahrtsstraße mit Recyclingbaustoffen festgestellt.
Entgegen der Annahme des Zollamtes geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass der Ausbau der Zufahrtsstraße mit Recyclingbaustoffen -entsprechend den vom Bf. in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen - durchgeführt worden ist.
Ermittlungen dahingehend, dass der Bf. - entgegen den vorgelegten Unterlagen - Recyclingbaustoffe selbst hergestellt und eingebaut hat, wurden nicht durchgeführt. Feststellungen dahingehend, dass die vorgelegten Unterlagen nicht jenes Material betreffen mit dem der Ausbau der Straße durchgeführt worden ist, sind dem vom Zollamt vorgelegten Akt nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 3 AlSAG lautet:
(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
…
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten).
…
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
…
6. Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.

Da der Bf. den Nachweis der Verwendung von Recycling-Baustoffen nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung erbracht hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid des Zollamtes aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

 

Salzburg, am 15. Juli 2021