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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dorn-Consult Steuerberatungs GmbH & Co KG, Resselstraße 33 Tür 8, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 16. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer 2019 beschlossen:
Spruch
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Die Beschwerde vom 16. Februar 2021 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
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Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin erzielte im Beschwerdejahr gewerbliche Einkünfte aus dem Handel mit Naturprodukten und Pensionseinkünfte.
2. In der Einkommensteuererklärung machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen Krankheitskosten in Höhe von 7.735,- Euro geltend.
3. Im Vorhalteverfahren wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Implantates im Sprunggelenk und damit zusammenhängenden Fehlbelastungen unter starken Rückenschmerzen leide. Zur Schmerztherapie habe sie einen gebrauchten "Wasserstrukturierer" erworben. Nach Prüfung der Unterlagen habe dieser nicht 7.735,- Euro sondern 6.800,- Euro gekostet, was zu korrigieren sei.
4. Vom Finanzamt wurden die geltend gemachten Krankheitskosten im Einkommensteuerbescheid vom 21.1.2021 nicht anerkannt, da diese weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien.
5. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 16.2.2021, in der die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt wurde.
In der Begründung wurde angeführt, dass das Finanzamt den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und das Parteiengehör verletzt habe. Der Beschwerde war eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.1.2021 beigefügt, in der dieser ausführte:
"Frau ***Bf1*** ist seit 2009 Patientin bei mir. Sie leidet bei Z. n. Implantation einer Endoprothese des oberen Sprunggelenks unter lokalen und Rückenschmerzen. Aufgrund einer Therapieresistenz wurde der Versuch mit dem Hochfrequenz-Therapie Gerät gestartet von dem die Patientin deutlich profitiert. Dadurch ist sie zur Erhaltung ihrer Lebensqualität und Schmerzarmut auf das Gerät angewiesen."
6. Das Finanzamt erließ am 1.3.2021 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung wurde nach allgemeinen Ausführungen zum Thema außergewöhnliche Belastungen und Zitierung von Entscheidungen des VwGH zusammengefasst die Meinung vertreten, dass für die Anerkennung als Krankheitskosten eine medizinische Notwendigkeit verbunden mit einem sich typischerweise einstellenden Erfolg gegeben sein müsse. Die Bestätigung des Arztes, dass die Beschwerdeführerin von der Therapie "deutlich profitiere", reiche nicht aus.
7. Daraufhin wurde am 1.4.2021 ein Vorlageantrag eingebracht, in dem auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen wurde.
8. Mit Vorlagebericht vom 26.4.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
9. Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 11.5.2021 wurde mit Schreiben vom 31.5.2021 beantwortet. Darin wurde neben allgemeinen Ausführungen einer Ärztin für Allgemeinmedizin zum Thema "Hochfrequenztherapie" und deren Wirkungen auch mitgeteilt, dass die bei der Beschwerdeführerin im Bereich des Sprunggelenkes und des Rückens existierenden Schmerzen zweimal täglich eine Stunde "befeldet" würden. Andere Therapieformen wie Akkupunktur oder Physiotherapie hätten keinen Erfolg gebracht, die (Schmerz-)Medikamente seien wegen Unverträglichkeit abgesetzt worden. Die Therapie mit dem Wasserstrukturierer sei weder ärztlich verordnet noch zum Kostenersatz bei der Krankenversicherung eingereicht worden.
10. Vom Bundesfinanzgericht wurde die in der Beschwerde beantragte mündliche Senatsverhandlung für 13.7.2021 anberaumt.
11. Am 1.7.2021 wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt mitgeteilt, dass die Beschwerde mit Eingabe vom 30.6.2021 über FinanzOnline zurückgenommen wurde, und eine Kopie der Zurücknahme übermittelt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zur Rechtslage
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 30.6.2021 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Bei Entscheidungen, die dem Berufungssenat obliegen, ist gemäß § 272 Abs. 4 BAO der Berichterstatter des Berufungssenates zur Gegenstandsloserklärung berechtigt.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 9. Juli 2021