Kopf
Verständigung
Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin MMag.Dr. Ingrid Fehrer im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 3. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 14. Mai 2020, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, mit:
Spruch
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom 3. August 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 vom 14. Mai 2020 ein Vorlageantrag nicht eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang
Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.05.2020
Mit Bescheid vom 14.05.2020 erfolgte die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Diese ergab eine Gutschrift von 223 €.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) das Recht habe, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Sie könne statt einer Beschwerde auch innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eine Abgabenerklärung abgeben. In diesem Fall entscheide das Finanzamt über diese Erklärung und hebe gleichzeitig damit den Bescheid auf.
Beschwerde vom 03.08.2020
Am 03.08.2020 erhob die Bf. elektronisch über FinanzOnline Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (372 €), des Pendlereuros (31 €) und Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (399,24 €).
Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2020
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2020 wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt.
Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO vom 24.09.2020
Am 24.09.2020 brachte die Bf. elektronisch einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gemäß § 299 BAO ein. Begründend führte sie aus:
"auf Grund antragsloser Arbeitnehmerveranlagung bitte um Wiederaufnahme, Fortbildungskosten - Kilometergeld zu diversen Workshops in Steyr"
Die belangte Behörde wertete diesen Antrag als Vorlageantrag.
Vorhalteverfahren
Mit Ergänzungsersuchen vom 20.10.2020 und 08.02.2021 forderte die belangte Behörde die Bf. auf, einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu übermitteln sowie Fragen zu den geltend gemachten Bildungskosten zu beantworten.
Vorlagebericht vom 15.03.2021
Mit Vorlagebericht vom 15.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und bezog zum Beschwerdebegehren Stellung.
Sie habe den Antrag der Bf. auf Aufhebung gemäß § 299 BAO als Vorlageantrag "umqualifiziert".
II. Rechtsgrundlagen
§ 243 BAO: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 250 BAO lautet:
(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§§ 262 - 266 BAO lauten:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
§ 281a BAO lautet:
18a. Verständigung
§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:
"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.
Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."
III. Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
Die Bf. hat am 03.08.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.05.2020 (antragslose Arbeitnehmerveranlagung) Beschwerde erhoben, welche von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2020 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde.
Ein Vorlageantrag nach § 264 BAO wurde nicht eingebracht.
Stattdessen stellte die Bf. am 24.09.2020 einen "Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO", den die belangte Behörde zu Unrecht als Vorlageantrag gewertet hat, obwohl der eindeutige objektive Erklärungswert dieses Anbringens, nämlich die Aufhebung des auf Grund antragsloser Veranlagung erlassenen Bescheides vom 14.05.2020 durch die belangte Behörde, eine Umdeutung nicht zulässt. Auch fehlt eine Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung (§ 264 Abs 1 BAO). Die Eingabe vom 24.09.2020 ist somit nach ihrem Inhalt zweifelsfrei als Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO und nicht als Vorlageantrag anzusehen.
Das Bundesfinanzgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, weshalb eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Bundesfinanzgericht übergehen konnte. Damit ist die Verständigungspflicht nach § 281a BAO tatbestandsmäßig.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden somit gemäß § 281a BAO darüber formlos in Kenntnis gesetzt und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist einzustellen.
Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 14. Juli 2021