Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 6. Oktober 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2013 des Beschwerdeführers, langte am 22.09.2014 beim Finanzamt ein. Der Beschwerdeführer wurde erklärungsgemäß veranlagt, woraufhin der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 06.10.2014 eine Nachforderung in Höhe von € 837,00 ergab.
In der Beschwerde vom 13.10.2014, eingelangt am 14. bzw. am 27.10.2014 (Mängelbehebung), ersuchte der Beschwerdeführer um Berücksichtigung der Ausbildungskosten seine Sohnes ***1*** 2 3 und legte eine Studienbestätigung und einen entsprechenden Kontoauszug bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2014 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung berücksichtigt.
Mit Vorlageantrag vom 10.11.2014 machte der Beschwerdeführer erstmals € 3.830,00 für Wohnraumschaffung/-sanierung und € 74,70 für "Beerdigungskosten" geltend. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer nun auch um Berücksichtigung der Ausbildungskosten seiner älteren Kinder 4 und 5 3.
Mit Ergänzungsersuchen vom 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Studienbestätigungen von 4 und 5 3 vorzulegen und die Tragung der Ausbildungskosten nachzuweisen. Gleichzeitig wurde er ersucht die Aufwendungen für Personenversicherungen und Kirchenbeitrag zu belegen.
Am 10.12.2014 langte die Beantwortung des Vorhalts fristgerecht ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 3.830,00 € an Rückzahlungsraten für einen Wohnraumkredit geleistet.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 für eine Insassenunfallversicherung 70,20 € Prämie bezahlt.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 74,70 € an die ATIP-Beerdigungshilfe überwiesen. Aufgabe der ATIB-Beerdigungshilfe ist es, Muslimen die Beerdigung in ihren Herkunftsländern zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 120,00 € Mitgliedsbeitrag an den türkisch ilsamischen Verein ATIB bezahlt und als Kirchenbeitrag geltend gemacht.
Die Tochter des Beschwerdeführers - 4 3 - hat im Jahr 2013 an der Universität Innsbruck studiert.
Der Sohn des Beschwerdeführers - ***1*** 2 3 - hat im Jahr 2013 an der Universtiät Innsbruck studiert.
Für seinen Sohn ***1*** 2 3 hat der Beschwerdeführer für die Zeiträume 01-02/2013 sowie 12/2013 Familienbeihilfe bezogen. Für den Zeitraum 03/2013 bis 11/2013 hat der Beschwerdeführer für seinen Sohn ***1*** 2 3 keine Familienbeihilfe bezogen, da dieser für diese Zeit nicht den notwendigen Studienerfolg nachweisen konnte.
Für seine Tochter 4 3 hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01-05/2013 Familienbeihilfe bezogen.
Abgesehen davon, dass 5 3 verheiratet ist und mittlerweile den Nachnamen 6 trägt, wurde für 5 das letzte Mal im März 2011 Familienbeihilfe bezogen. Der Beschwerdeführer hat trotz Vorhalts vom 01.12.2014 keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Kosten für die Berufsausbildung von 5 von ihm getragen wurden und dass der Ehegatte von 5 nicht in der Lage ist den Unterhalt von 5 zu decken. Zudem hatte 5 im Zeitraum vom 16.04.2013 bis zum 22.11.2013 ihren Hauptwohnsitz bei ihrem Gatten in ***7***.
Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Finanzamtsakten und steht außer Streit.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Die Rückzahlung für einen Wohnbaukredit im Jahr 2013 in Höhe von 3.830,00 € stellt Topfsonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 EStG dar.
Die Prämie für eine Insassenunfallversicherung in Höhe von 70,20 € stellt Topfsonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG dar.
Der an die ATIP-Beerdigungshilfe bezahlte Betrag in Höhe von 74,70 € ist als eine Versicherungsprämie im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 EStG (Beitrag an eine Sterbekasse) zu werten, da die ATIB-Beerdigungshilfe die Leistungen einer klassischen Sterbekasse erbringt. Ob dieser Beitrag als Mitgliedsbeitrag oder als Prämie bezeichnet wird ist irrelevant. Die Prämie stellt Topfsonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG dar.
Gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG sind Ausgaben für Wohnraumschaffung und Personenversicherungsprämien mit 2.920,00 € pro Jahr gedeckelt. Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen.
Auf Grund des Studiums seiner Tocher 4 3 und seines Sohnes ***1*** 2 3 kann der Beschwerdeführer außergwöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs 8 EStG in Höhe von 2.640,00 € geltend machen.
Die vom Beschwerdeführer wegen des Studiums seiner Tochter 5 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 Abs 8 EStG können nicht anerkannt werden, da es gemäß § 33 Abs 8 EStG erforderlich ist, dass die Aufwendungen von demjenigen getragen werden, der sie als außergwöhnliche Belastungen geltend macht. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer aber trotz des Vorhalts vom 01.12.2014 nicht erbracht. Die von ihm geltend gemachten Kosten für das Studium seiner Tochter 5 konnten daher nicht als außergewöhnliche Belastunten gemäß § 34 Abs 8 EStG anerkannt werden.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 120,00 € Mitgliedsbeitrag an den türkisch ilsamischen Verein ATIB bezahlt und als Kirchenbeitrag geltend gemacht. Nur die Beiträge an die Islamische Glaubensgemeinschaft sind als Beitrag zu einer Religionsgemeinschaft steuerlich begünstigt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um einen Beitrag an die Islamische Glaubensgemeinschaft, sondern um einen Beitrag an einen anderen islamischen Verein. Der ATIB-Mitgliedsbeitrag in Höhe von 120,00 € ist daher nicht als Kirchenbeitrag absetzbar.
Gemäß § 106a Abs 1 EStG steht für Kinder im Sinne des § 106 EStG ein Kinderfreibetrag zu. Nach § 106a EStG ist die Gewährung des Kinderfreibetrages an den Bezug von Familienbeihilfe gekoppelt. Der Kinderfreibetrag steht somit nur zu, wenn für das jeweilige Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird. Daraus folgt, dass der Kinderfreibetrag für kein Kind des Beschwerdeführers zusteht. Für ***1*** 2 3 hat der Beschwerdeführer nur für drei Monate des Jahres 2013 Familienbeihilfe bezogen. Für 4 3 wurde das letzte Mal im Mai 2013 Familienbeihilfe bezogen, sodass die sechsmonatige Mindestfrist im Jahr 2013 nicht erfüllt wurde. Abgesehen davon, dass 5 3 verheiratet ist (mangelnde Unterhaltspflicht der Eltern) und mittlerweile den Nachnamen 6 trägt, wurde für 5 das letzte Mal im März 2011 Familienbeihilfe bezogen. Für die Kinder 4 und 5 3 steht der Kinderfreibetrag somit nicht zu.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 errechnet sich daher folgendermaßen:
Lohnzettel | 28.571,59 |
Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 28.439,59 |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | |
Viertel der Aufwendungen für Topf-Sonderausgaben | -730,00 |
Außergewöhnliche Belastungen: | |
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern | -2.640,00 |
Einkommen | 25.069,59 |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | |
(25.069,59 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00 | 5.140,07 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 5.140,07 |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 4.795,07 |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | |
0% für die ersten 620,00 | 0,00 |
6% für die restlichen 4.704,69 | 282,28 |
Einkommensteuer | 5.077,35 |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -5.619,00 |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,35 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -542,00 |
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Sämtliche im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen sind vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht möglich.
Feldkirch, am 12. April 2021