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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Lainzer Straße 35, 1130 Wien, hinsichtlich der Beschwerde vom 2. Mai 2012 gegen die Bescheide des FA Wien 4/5/10 - nunmehr Finanzamt Österreich - vom 11. Jänner 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2006 und 2007 den Beschluss:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
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Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Sachverhalt
Auf der Grundlage der Feststellungen einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO wurden mit Bescheiden vom 11. Jänner 2012 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 wiederaufgenommen und am selben Tag neue Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 erlassen.
Gegen sämtliche Bescheide wurde mit Eingabe vom 2. Mai 2012 (eingelangt am Finanzamt am 3. Mai 2012) Beschwerde eingebracht und darin die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde vermerkte auf der Beschwerdeschrift "form- und fristgerecht".
Strittig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Oldtimer-Fahrzeugen. Wie in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 6. Oktober 2011 unter Punkt 1) festgehalten wurde, sei kein Vorsteuerabzug möglich, da die Personenkraftwagen als zum Anlagevermögen (und nicht wie die Beschwerdeführerin zum Umlaufvermögen) zugehörig angesehen wurden.
Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom 5. Juli 2012 dem Unabhängigen Finanzsenat in Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Am 9. Juli 2021 zog die beschwerdeführende Partei mittels Faxnachricht des steuerlichen Vertreters die Beschwerde gegen alle bekämpften Bescheide zurück.
2. Beweiswürdigung
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt. Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Die Rechtssache wurde am 2. Mai 2019 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 8. November 2018 der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung zugeteilt.
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde hinsichtlich der hier angefochtenen Bescheide schriftlich zurückgezogen hat und eine Entscheidung weder durch den Unabhängigen Finanzsenat noch durch das Bundesfinanzgericht bislang nicht ergangen ist, ist die Beschwerde gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen ("kann"). Kriterien der Ermessensübung sind diesen Bestimmungen nach dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Eine Unbilligkeit ist im Hinblick darauf, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Interessen der Beschwerdeführerin eingeschränkt werden, nicht erkennbar. Verfahrensökonomisch ist ein Absehen jedenfalls zweckmäßig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher abzusehen.
4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Tatsache der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Sachverhalt. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus dem Wortlaut des § 256 Abs 3 BAO erschließt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 9. Juli 2021