Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. März 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 12. März 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer erzielte im Beschwerdejahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Busfahrer (Springer) der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB).
In der Arbeitnehmerveranlagungserklärung für das Jahr 2014 machte der Beschwerdeführer diverse Werbungskosten und Sonderausgaben geltend.
Der Vorhalt des Finanzamtes Bregenz vom 05. März 2015 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Sie werden ersucht, folgende beantragte Sonderausgaben und Werbungskosten mittels Belege (Kopien, Zahlungsbelege, Versicherungsbestätigungen gem. § 18 EStG 1988) und einer Aufstellung nachzuweisen:
Gewerkschaftsbeiträge, etc. 717 | 110,76 |
Aus-/ Fortbildungskosten 722 | 1.694,00 |
Personenversicherungen 455 | 107,31 |
Wohnraumschaffung/-sanierung 456 | 5.541,15 |
Kirchenbeitrag 458 | 300,00 |
Kinderbetreuungskosten ***1*** | 438,00 |
Bezüglich der beantragten Aufwendungen zur Fortbildung/Ausbildung/Umschulung wird um Nachreichung der Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung, Zahlungsnachweise, usw.) mit entsprechender Kostenaufstellung ersucht.
Um beurteilen zu können, ob abzugsfähige Werbungskosten gegeben sind, ist die Beantwortung nachstehender Fragen erforderlich:
- Welche Tätigkeit wurde im Veranlagungsjahr ausgeübt (kurze Arbeitsplatzbeschreibung)?
- Dienten die absolvierten Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf?
- Stehen die Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, mit dem Ziel einen verwandten Beruf auszuüben (wie z.B. FriseurIn - FußpflegerIn) bzw. eine bessere Position in Ihrem ausgeübten Beruf erlangen zu können (bitte beschreiben)?
- Sollten Sie eine umfassende Umschulung in einen anderen Berufszweig tätigen, so ist diese nur abzugsfähig, wenn sie dazu führt, dass die bisherige Tätigkeit aufgegeben wird bzw. die neue Tätigkeit in absehbarer Zeit zur Haupttätigkeit wird. Bitte erläutern Sie Ihre Beweggründe für den Wechsel und reichen Sie Unterlagen nach, aus denen die konkrete Absicht eventuell bereits erkennbar ist (z.B. Herabsetzung der Arbeitszeit, Bewerbungen).
Sollten Sie für Ihre Bildungsmaßnahme Förderungsmittel erhalten haben, so sind diese in der Aufstellung anzuführen.
Sie haben in Ihrer Erklärung ein Pendlerpauschale beantragt. Um die Voraussetzungen für die Anerkennung überprüfen zu können, wird um Mitteilung der genauen Anschrift der Arbeitsstätte/n; genaue Anschrift der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung; kürzest befahrbare einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km; Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Gehweg, Bus, ÖBB etc.) ersucht.
Sollte Ihnen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zeitlich nicht zumutbar sein, erläutern Sie die entsprechenden Gründe (unter Angabe Ihrer Normalarbeitszeiten) bzw. schlüsseln Sie die unzumutbare Wegzeit auf.
Hinweis: Sollten Sie im Veranlagungsjahr verschiedene Arbeitsstätten aufgesucht haben, so sind die Angaben für jede Arbeitsstätte/jeden Arbeitszeitraum gesondert anzuführen.
Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass ein Pendlerpauschale nur insoweit berücksichtigt werden kann, als auch tatsächlich Aufwendungen für die Fahrten "Wohnungs-Arbeitsstätte" angefallen sind."
Im Bescheid vom 12. März 2015 hat das Finanzamt Bregenz einen Teil der Geltend gemachten Aufwendungen anerkannt. Die Begründung hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.294,73 € nicht übersteigen.
Ihre Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden konnten, betragen 110,76 €. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 € nicht übersteigt, werden 132 € berücksichtigt.
Aufwendungen sind steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung stattgefunden hat. Jene Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum gezahlt wurden, konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Als Sonderausgaben können nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar.
Die Kinderbetreuungskosten für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum tt.mm.1995 können nicht berücksichtigt werden, da dieses Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Die in Ihrem Antrag festgestellten rechnerischen Unrichtigkeiten wurden berichtigt.
Die geltend gemachten Aufwendungen konnten nur insoweit berücksichtigt werden, als nachvollziehbare Beweise vorlagen."
In der Beschwerde vom 17.03.2015 machte der Beschwerdeführer Zahlungen in Höhe von 300,00 € an die ATIB als Kirchenbeitrag geltend. Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung der ATIB über die Zahlung in dieser Höhe sowie eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, dass ATIB ein Hilfsverein der IGGiÖ sei, vorgelegt. Weiters machte er das Pendlerpauschale und den Pendlereuro, sowie Zahlungen an die Wirtschaftskammer im Jahr 2013 als Werbungskosten für Berufsausbildung in Höhe von 1.774,00 € geltend.
Im Vorhalt vom 18. März 2015 hat das Finanzamt Bregenz dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er das gesamte Jahr 2014 eine Werksverkehr zur Verfügung gestellt bekommen habe. Er werde ersucht bekanntzugeben, warum ihm trotzdem das Pendlerpauschale zustehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2015 hat das Finanzamt Bregenz die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Die Zahlungen an die Wirtschaftskammer wurde im Jahr 2013 geleistet. Daher sind diese Zahlungen nicht bei der Arbeitnehmerveranlagung 2014 absetzbar. Als Sonderausgaben können nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar. Erwachsen dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr keine Kosten, besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale."
Im Vorlageantrag vom 15. April 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Kz 458 Kirchenbeitrag/Sonderausgaben: Der Verein ATIB Bregenz ist ein registrierter Hilfsverein der IGGiÖ (gem. Art. 20 Abs. 3 der Verfassung der IGGiÖ). Die IGGiÖ ist eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft der Muslime in Österreich. Daher begehre ich die Gewährung des Kirchenbeitrags von EUR 300,00. Kz 718 Pendlerpauschae/Kz 916 Pendlereuro: Ich nehme keinen Werkverkehr in Anspruch, sondern fahre ich regelmäßig mit meinem PKW auf eigene Kosten zur und von der Arbeit ÖBB Postbus in ***3***. Für mich als Springer ist der Dienstbeginn zumeist zwischen 04:00 Uhr und 04:30. Falls der Dienstbeginn um die Mittagszeit ist, endet der Dienst um 02:00 Uhr in der Nacht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist mir nicht möglich bzw. unzumutbar. Ich begehre die Gewährung des Pendlerpauschales von EUR 372,00 und des Pendlereuros von EUR 12,00. Das Finanzamt bzw. das zuständige Bundesfinanzgericht möge den Bescheid für 2014 aufheben und einen neuen Bescheid erlassen, mit dem meinem Begehren Rechnung getragen wird."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im Beschwerdejahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Busfahrer (Springer) der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB).
Der Beschwerdeführer ist regelmäßig mit seinem PKW von seinem Wohnsitz in ***2*** zum ÖBB-Busdepot nach ***3*** gefahren um dort seinen Dienst anzutreten. Für ihn als Springer war der Dienstbeginn zumeist zwischen 04:00 Uhr und 04:30. Falls der Dienstbeginn um die Mittagszeit war, endete der Dienst um 02:00 Uhr in der Nacht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war ihm daher nicht möglich bzw. unzumutbar. Er begehrte daher die Gewährung des Pendlerpauschales in Höhe von 372,00 € und des Pendlereuros in Höhe von 12,00 €. Für die Beginnzeiten zwischen 4:00 Uhr und 4:30 bzw das Dienstende um 2:00 Uhr ist dem Beschwerdeführer kein Werkverkehr zur Verfügung gestanden.
Laut dem im Akt liegenden Formular L 34 (Pendlerrechner) beträgt das Pendlerpauschale 372,00 € jährlich und der Pendlereuro 16,00 € jährlich.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr2014 300,00 € an den Verein ATIB - einen türkisch-islamischen Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit - bezahlt. Diesen Betrag machte er als Kirchenbeitrag geltend.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt steht außer Streit.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG lautet:
"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich |
§ 33 Abs 5 Z 4 EStG lautet:
"5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."
Da auf Grund der frühen Beginns bzw späten Endes der Arbeitszeiten dem Beschwerdeführer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung aund Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar war, steht dem Beschwerdeführer das große Pendlerpauschale in Höhe von 372,00 € und der Pendlereuro in Höhe von 16,00 € jährlich zu, zumal dies im Vorlagebericht auch vom Finanzamt Bregenz außer Streit gestellt wurde.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 300,00 € Mitgliedsbeitrag an den türkisch islamischen Verein ATIB bezahlt und als Kirchenbeitrag geltend gemacht. Nur die Beiträge an die Islamische Glaubensgemeinschaft sind als Beitrag zu einer Religionsgemeinschaft steuerlich begünstigt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um einen Beitrag an die Islamische Glaubensgemeinschaft, sondern um einen Beitrag an einen anderen islamischen Verein. Die Tatsache, dass es sich bei ATIB um einen Hilfsverein der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich handelt, macht die Zahlung nicht zu einer Zahlung an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der ATIB-Mitgliedsbeitrag in Höhe von 300,00 € ist daher nicht als Kirchenbeitrag absetzbar.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 errechnet sich daher folgendermaßen:
Steuerpflichtige Bezüge lt. LZ: | 20.365,51 |
Pendlerpauschale lt. Veranlagung: | -372,00 |
Pauschbetrag für Werbungskosten: | -132,00 |
Gesamtbetrag der Einkünfte: | 19.861,51 |
Sonderausgaben: | -1.407,64 |
Außergewöhnliche Belastungen: | -150,00 |
Selbstbehalt: | 150,00 |
Kinderbetreuungskosten: | -364,60 |
Kinderfreibeträge: | -660,00 |
Einkommen: | 17.429,27 |
Einkommensteuer: (17.429,27 - 11.000)x5.110/14.000 | 2.346,68 |
Alleinverdienerabsetzbetrag: | -889,00 |
Verkehrsabsetzbetrag: | -291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag: | -54,00 |
Pendlereuro: | -16,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: | 1.096,68 |
Steuer auf sonstige Bezüge: | 189,46 |
Einkommensteuer: | 1.286,14 |
Anrechenbare Lohnsteuer: | -3.192,78 |
Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG | -0,36 |
Festgesetzte Einkommensteuer: | -1.907,00 |
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da alle im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Feldkirch, am 25. Mai 2021