Volltext

BFG 28.06.2021, RV/7100344/2021

Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100344.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 08.02.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes 2/20/21/22 vom 09.01.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 - 2014 entschieden:

Spruch

 

I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Da der Verwaltungsgerichthof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 26.02.2019, RV/7103896/2018, mit Erkenntnis VwGH vom 05.02.2021, Ra 2019/13/0061, aufgehoben hat, ist über die Beschwerde vom 08.02.2018 im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden.

2. Der Beschwerdeführer (Bf.) erklärte in den Kalenderjahren 2012 - 2014 folgende Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit:

2012: Ausgaben für Familienheimfahrten (EUR 2.450,00) und Ausgaben für doppelte Haushaltsführung (EUR 1.300,00); 2013: Ausgaben für Familienheimfahrten (EUR 2.450,00) und Ausgaben für doppelte Haushaltsführung (EUR 1.200,00) und 2014: Ausgaben für Familienheimfahrten (EUR 2.450,00) und Ausgaben für doppelte Haushaltsführung EUR 2.400,00).

Der Bf. wurde wiederholt ersucht, die Ausgaben für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nachzuweisen. Er legte Aufzeichnungen über die Familienheimfahrten 2012 bis 2014 vor und gab an, dass er nicht mit einem eigenen Fahrzeug sondern mit einer Personenbeförderungsfirma gefahren sei. Die Zahlungen an die Personenbeförderungsfirma in den Streitjahren wurden nicht nachgewiesen. Der Mietvertrag des Bruders wurde vorgelegt; die Mietzahlungen wurden nicht nachgewiesen. Das Einkommen der Ehegattin betrug lt. Bestätigungen der polnischen Steuerbehörde 2012 6.664,00 PLN, 2013 1.204,00 PLN und 2014 1.249,00 PLN.

4. In den Bescheiden betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 - 2014 vom 09.01.2018 wurden die Ausgaben für Familienheimfahrten und Ausgaben für doppelte Haushaltsführung wegen nicht vollständig vorgelegter Unterlagen nicht als Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit veranlagt. Alle Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit der Beschwerde vom 08.02.2018 angefochten.

5. In der Beschwerde vom 08.02.2018 beantragte der Bf., die Ausgaben für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen und brachte vor: "… 1. Unter Bezugnahme auf meine Familienheimfahrten gebe ich an, dass ich mit einer Personenbeförderungsfirma gefahren bin. Die Auflistung für 2012, 2013, 2014, 2015 der einzelnen Fahrten sowie eine Bestätigung der Firma lege ich bei. 2. Meldebestätigung aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen wurde gebracht. 3. Ich gebe zusätzlich bekannt, dass meine Gattin in Polen berufstätig ist und führt eine Landwirtschaft und daher der Familienwohnsitz auf Dauer beibehalten muss. In Polen besitzen wir ein Haus und sind wir nicht bereit, es zu veräußern. 4. Heiratsurkunde wurde gebracht. 5. Einkommensnachweisen meiner Gattin 2012-2016 wurde gebracht. 6. In Wien wohne ich gemeinsam mit meinem Bruder in einer Wohnung und beteilige mich an den monatlichen Kosten mit € 125. Zahlungsbestätigungen und Mietvertrag lege ich bei". Ad. vorgelegte Unterlagen: siehe Pkt. 2.

6. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24.07.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt: "Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, weil zum Beispiel der/die (Ehe-)Partner(in) am Ort des Familienwohnsitzes (un)selbständige Einkünfte in relevanter Hohe erzielt (mehr als € 6.000.- jährlich). Dies ist in Ihrem Fall laut den vorgelegten Bescheinigungen jedoch nicht gegeben. Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 berücksichtigt werden (auch nicht vorübergehend)".

Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit Vorlageantrag vom 03.08.2018 angefochten.

7. Im Vorlageantrag vom 03.08.2018 beantragte der Bf., die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 - 2014 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

 

In VwGH vom 05.02.2021, Ra 2019/13/0061, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Entscheidung über die Beschwerde folgende Rechtslage zugrunde zu legen ist: "Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024)". Da das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren an das VwGH-Erkenntnis gebunden ist, wird der Entscheidung diese Rechtslage zugrunde gelegt.

Ob der Bf. Mehraufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung hatte oder nicht, ist eine Beweisfrage. Entscheidungsrelevant ist daher, ob der Bf. die Ausgaben für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nachweist oder nicht. Der Bf. ist wiederholt ersucht worden, die Ausgaben für die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung nachzuweisen. Diese Nachweise hat der Bf. für die Kalenderjahre 2012 - 2014 nicht erbracht, da er weder die Zahlungen an die Personenbeförderungsfirma noch die Mietzahlungen nachgewiesen hat.

Das Beschwerdebegehren, die Ausgaben für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen, ist daher abzuweisen.

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten: Ob Ausgaben nachgewiesen sind oder nicht, ist eine Sach- und Beweisfrage, die als solche nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

 

Wien, am 28. Juni 2021