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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, geb. 25. September 1960, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, vom 13. Dezember 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 18. Jänner 2018 (betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016), vom 8. Juni 2020 (betreffend Einkommensteuer 2018) und vom 2. Oktober 2020 (betreffend Einkommensteuer 2017 und 2019), beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte in den Veranlagungsjahren 2015 bis 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Das Finanzamt erließ die o.a. Einkommensteuerbescheide und stellte diese dem Bf. direkt zu.
In seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2020 brachte der Bf. vor, dass von seinem Dienstgeber Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtstunden nicht berücksichtigt worden seien, weshalb er einen diesbezüglichen erhöhten monatlichen Freibetrag i.H.v. 540 € gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988 beantrage.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Dezember 2020 die Beschwerde vom 13. Dezember 2020 betreffend die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 gem. § 260 BAO zurück, da die Beschwerdefrist gem. § 245 BAO bereits abgelaufen sei.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. am 18. Dezember 2020 einen Vorlageantrag zwecks Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und wiederholt darin lediglich sein bisheriges Beschwerdevorbringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
a) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden gegen die
Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016:
Die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 vom 18. Jänner 2018 wurden vom Finanzamt am 23. Jänner 2018 dem Zustellorgan übergeben.
Sie gelten somit als am 26. Jänner 2018 zugestellt.
Die Rechtsmittelfrist bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 endete somit am 26.02.2018.
Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 wurde am 13. Dezember 2020 eingebracht.
b) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden gegen die
Einkommensteuerbescheide 2017 und 2019:
Die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2019 vom 2. Oktober 2020 wurden vom Finanzamt am 14. Oktober 2020 dem Zustellorgan übergeben.
Sie gelten somit als am 19. Oktober 2020 zugestellt.
Die Rechtsmittelfrist bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2019 endete somit am 19. November 2020.
Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2019 wurde am 13. Dezember 2020 eingebracht.
c) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den
Einkommensteuerbescheid 2018:
Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 8. Juni 2020 wurde am 12. Juni 2020 dem Zustellorgan übergeben.
Er gilt somit als am 17. Juni 2020 zugestellt.
Die Rechtsmittelfrist bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2018 endete somit am 17. Juli 2020.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 wurde am 13. Dezember 2020 eingebracht.
Dieser Sachverhalt betreffend Fristversäumnis wurde dem Bf. bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Dezember 2020 sowie im Vorlagebericht vom 28. Jänner 2021 zur Kenntnis gebracht.
Eine Stellungnahme des Bf. zur Fristversäumnis erfolgte bis dato ohne Angabe von Gründen nicht.
Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit des o.a. Verfahrensablaufes aus.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten Akten und war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 243 BAO lautet:
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Daraus ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die erst am 13. Dezember 2020 eingebrachte Bescheidbeschwerde verspätet ist, denn der letzte Tag der Einbringung der Bescheidbeschwerde wäre (wie oben dargestellt)
a) für die Einkommensteuer 2015 und 2016 der 26. Februar 2018,
b) für die Einkommensteuer 2017 und 2019 der 19. November 2020 und
c) für die Einkommensteuer 2018 der 17. Juli 2020
gewesen.
Dem Bundesfinanzgericht ist es im Fall der verspäteten Einbringung einer Bescheidbeschwerde verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist.
Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. Juli 2021