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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. November 2020 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 13. November 2020, Zahlen: MA67/206700482346/2020, MA67/206700511335/2020 und MA67/206700517616/2020, beschlossen:
Spruch
Das Verfahren wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnissen vom 13. November 2020 an, er habe das ihm gehörige Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-… am
- 04. Juni 2020 (GZ. MA67/206700482346/2020) von 10:32 Uhr bis 19:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Seitenberggasse gegenüber 47,
- 12. Juni 2020 (GZ. MA67/206700511335/2020) von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Seitenberggasse gegenüber 47,
- 15. Juni 2020 (GZ. MA67/206700517616/2020) von 09:00 Uhr bis 17:44 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Seitenberggasse gegenüber 47,
abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 18,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt.
Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse binnen der Rechtsmittelfrist das als Einspruch/Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch und beraumte die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung mit Ladung vom 16. Juni 2021 für den 08. Juli 2021 an.
Der Bf. hat daraufhin die Beschwerde mit E-Mail vom 06. Juli 2021 zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.
Gemäß § 52 VwGVG ist nur in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes über die Kosten abzusprechen ist, daher hat der Bf. im mit Beschluss abgeschlossenen Verfahren keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Zur Einzahlung der Geldstrafen und der Beiträge zu den Kosten des Behördenverfahrens:
Die Einzahlung der Geldstrafen und der Beiträge zu den Kosten des behördlichen Verfahrens hat auf das Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien, bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX).
Als Verwendungszweck sind die Geschäftszahlen der Straferkenntnisse anzugeben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Einstellung ergibt sich zweifelsfrei aus den zitierten Gesetzesbestimmungen.
- samt Verwaltungsakten (3 Schnellhefter)
Wien, am 7. Juli 2021