Volltext

BFG 28.06.2021, RV/7100527/2021

Abweisung eines Nachsichtsersuchens gemäß § 236 BAO gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100527.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 236 BAO · § 111 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt Lilienfeld St. Pölten) vom 28. August 2020 betreffend die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensverlauf

Mit Bescheid vom 8. Jänner 2020 wurde über den beschwerdeführenden Verein (in der Folge abgekürzt Bf) wegen der Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2018 gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe iHv 500 Euro verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, da der Bf die erwähnte Abgabenerklärung nicht bis zum 11. Dezember 2019 eingereicht habe.

Mit Eingabe vom 16. Jänner 2020 erhob der Bf gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte, von der Zwangsstrafe abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verein im Jahr 2018 keine Einnahmen gehabt hätte. Die angeforderten Unterlagen betreffend die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig seien vom Obmann persönlich am 10. Mai 2019 und am 12. September 2019 bei der Abgabenbehörde abgegeben worden.

Am 21. Februar 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen kein bei der Festsetzung der Zwangsstrafe zu berücksichtigendes Kriterium darstelle. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei daher zu Recht erfolgt.

In der Folge beantragte der Bf mit Eingabe vom 10. März 2020 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Verein aufgrund einer länger andauernden Erkrankung des Obmannes über keine Einnahmen verfüge. Der gemeinnützige Verein habe in den letzten Jahren nie eine Steuererklärung abgeben müssen, weil er nicht auf Gewinn gerichtet sei und keine Überschüsse erziele. Auf Grund von mangelhaften Statuten sei dem Verein kürzlich die Gemeinnützigkeit aberkannt worden, weshalb die Finanzbehörde für 2018 eine sogenannte K2-Erklärung eingefordert habe. Infolge seiner Erkrankung habe sich der Obmann nicht um die Steuererklärung kümmern können, weshalb die Behörde die Zwangsstrafe festgesetzt habe. Die Körperschaftsteuererklärung als Nullmeldung werde mit heutigem Tage abgegeben. An der Änderung der Statuten zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit werde gearbeitet.

In eventu stellte der Bf das verfahrensgegenständliche Ersuchen um Nachsicht gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO). Die 500 Euro seien durch die Erkrankung des Obmanns hervorgerufen worden und würden für den krankheitsbedingt einnahmenlosen Verein eine unbillige Härte darstellen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Juni 2020, GZ. RV/5100691/2020, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe teilweise Folge gegeben und die Zwangsstrafe von 500 Euro auf 250 Euro herabgesetzt.

Das Eventualbegehren (Nachsichtsersuchen) wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. August 2020 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 30. September 2020 das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten iHv nunmehr 250 Euro. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung nur bei Vorliegen eines Einkommens von über 10.000 Euro bestünde. Der Verein habe bereits mitgeteilt, dass er im Jahr 2018 kein Einkommen erzielt habe und dass er seit über 10 Jahren keine Steuererklärung abgegeben habe. Auch die verringerte Strafe iHv 250 Euro sei für den Bf eine anormale Belastung. Die Einschränkungen durch die Corona-Lage hätten den Verein finanziell stark getroffen, es hätten auch Ausbildungswerber abgewiesen werden müssen. Der Erhalt des Hauses koste viel Geld, für das der Obmann aufkommen müsse. Somit habe der Verein seit 2017 Schulden. Allein die jährlichen Heizkosten würden 3.000 Euro pro Jahr betragen; dazu kämen Abgabe für das Grundstück, die Mühlabfuhr, Wasser usw. Der Verein befinde sich daher in einer finanziellen Notlage.

Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde am 9. März 2021 zur Entscheidung vor und beantragte in einer ausführlichen Stellungnahme, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Bf, der Verein A, wurde am 31. Jänner 2013 mit Sitz in St. Pölten gegründet. Obmann ist Herr B.

Der Bf ist Alleineigentümer der unbelasteten Liegenschaft an der Grundstücksadresse in Grundstücksadresse

Für den beschwerdeführenden Verein wurden wegen der Annahme des Vorliegens von Gemeinnützigkeit iSd §§ 34ff BAO für den Zeitraum von 2013 bis 2016 keine Körperschaftsteuererklärungen abgegeben. Seitens der Abgabenbehörde erfolgten auch keine diesbezüglichen Aufforderungen.

Wegen des Vorliegens von Zweifeln an der Gemeinnützigkeit des Vereins iZm mangelhaften Statuten wurde am 22. Mai 2018 erstmals eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 abgegeben. Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2017 erfolgte erklärungsgemäß mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte iHv 0,00 Euro.

Mit Eingabe per E-Mail vom 26. April 2019 ersuchte der Obmann des Bf die Abgabenbehörde um Bestätigung, dass es sich bei dem Verein um einen gemeinnützigen und somit nicht steuerpflichtigen Verein handle. Eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2018 wurde nicht abgegeben.

Am 10. Mai 2019 wurden beim zuständigen Finanzamt die Vereinsstatuten und am 12. September 2019 der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien betreffend die Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit aufgrund der geänderten Statuten vom 3. September 2019 persönlich überreicht.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 wurde der Bf mit Fristsetzung zum 31. Oktober 2019 aufgefordert, die Körperschaftsteuererklärung 2018 nachzureichen. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, wurde der Bf mit Bescheid vom 20. November 2019 erneut, diesmal unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv 500 Euro, zur Nachreichung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 11. Dezember 2019 aufgefordert.

Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Fristen wurde über den Bf mit Bescheid vom 8. Jänner 2020 eine Zwangsstrafe iHv 500 Euro verhängt und eine Nachfrist für die Einreichung der Erklärung bis zum 29. Jänner 2020 gesetzt.

Die Steuererklärung langte schließlich am 11. März 2020 bei der Abgabenbehörde ein. Mit Bescheid vom 20. März 2020 wurde die Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 erklärungsgemäß mit 0,00 Euro festgesetzt.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/5100691/2020 wurde die Höhe der verhängten Zwangsstrafe von 500 Euro auf 250 Euro reduziert. Entscheidungswesentlich war diesbezüglich va die Ermessensübung des Bundesfinanzgerichtes in Hinblick auf das bisherige Verhalten des Bf, den Grad seines Verschuldens sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

 

Beweiswürdigung

Die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt der vorgelegten Akten, den elektronischen Steuerakt sowie den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 25. Juni 2020, GZ. RV/5100691/2020.

 

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

§ 111 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 236 Abs. 1 BAO lautet:

Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Zweck einer Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 09.12.1992, 91/13/0204; 27.09.2000, 97/14/0112) und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 20.09.1988, 88/14/0066; 27.09.2000, 97/14/0112). Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden, beispielsweise - wie im gegenständlichen Fall - zur Einreichung von Abgabenerklärungen (VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.03.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.05.2007, 2006/15/0366).

Die in § 236 Abs. 1 BAO geforderte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wofür es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (zB VwGH 26.06.2007, 2006/13/0103; 24.06.2010, 2008/15/0221; 17.11.2010, 2007/13/0135; 19.06.2013, 2010/16/0219).

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (zB VwGH 10.05.2010, 2006/17/0289; 26.02.2013, 2010/15/0077; 27.06.2013, 2013/15/0173; 17.06.2013, 2010/16/0219; 25.11.2015, 2013/16/0114).

Einen Sachverhalt, der für die Qualifikation als persönliche Unbilligkeit in Betracht käme, hat der Bf nicht geltend gemacht. Diesbezüglich wurde lediglich ausgeführt, dass der Verein im Jahr 2018 kein Einkommen erzielt und seit dem Jahr 2017 Schulden (gemeint offenbar gegenüber dem Obmann) habe. Weiters koste die Erhaltung des im Eigentum des Vereins stehenden Hauses viel Geld, ua würden allein an Heizungskosten 3.000 Euro pro Jahr anfallen.

Dem vorliegenden Antrag fehlt weiters eine Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Bf, wobei in diesem Zusammenhang auf die oben angeführte, erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers hinzuweisen ist.

Im Übrigen hat der Bf nähere Umstände in Hinblick auf eine persönliche Unbilligkeit weder behauptet noch sind solche aktenkundig. Das allgemein gehaltene Vorbringen bzw die Behauptung, dass sich der Verein iZm der Corona-Krise in einer finanziellen Notlage befinde, vermag eine solche Notlage, wie sie für die persönliche Unbilligkeit voraussetzend ist, nicht zu begründen. Eine Nachsicht wegen persönlicher Unbilligkeit scheidet daher aus.

Sachlich bedingte Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der in der anormalen Belastungswirkung gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 04.04.1996, 92/13/0309; 22.03.1995, 94/13/0264 und 0265; 29.01.2004, 2002/15/0002; 24.01.2007, 2003/13/0062).

Sachliche Unbilligkeit liegt somit nicht vor, wenn die Steuervorschreibung bloß eineAuswirkung der allgemeinen Rechtslage und generell anzuwendender Normen darstellt, die alle Steuerpflichtigen gleichermaßen treffen (VwGH 23.10.1997, 96/15/ 0154), und deren Verwirklichung vom Abgabepflichtigen selbst (ohne behördliches Zutun) verursacht wurde bzw gegebenenfalls von ihm auch abgewendet hätte werden können.

Insofern sich das Vorbringen des Bf inhaltlich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe wendet, ist festzuhalten, dass der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe abstellt. Die sachliche Unbilligkeit muss demnach eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Nachsicht gemäß § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (zB VwGH 07.07.2011, 2008/15/0010).

Diesbezüglich ist auf das teilweise stattgebende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Juni 2020, GZ. RV/5100691/2020, mit dem die Höhe der herabgesetzten Zwangsstrafe iHv 250 Euro ausführlich begründet wurde, zu verweisen. Weiters auf die Tatsache, dass der Bf die ausstehende Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2018 erst am 11. März 2020, dh nach mehrmaligem Verstreichen der abgabenbehördlich gesetzten Termine, eingereicht hat.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Bf weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung dargelegt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Einhebung der Zwangsstrafe persönlich oder unbillig ist, folgt das Erkenntnis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden dabei nicht berührt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

 

Wien, am 28. Juni 2021