Volltext

BFG 23.06.2021, RV/5101669/2017

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrags

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101669.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 BAO · § 264 Abs. 3 BAO · § 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 2. September 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA1*** (jetzt Finanzamt Österreich) vom 3. August 2016 betreffend Umsatzsteuer 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

I. Der Vorlageantrag vom 03.04.2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensgang:

1. Die Umsatzsteuererklärung 2012 des Beschwerdeführers (BF) wurde am 30.4.2014 beim Finanzamt elektronisch eingereicht. Am 2.5.2014 erging erklärungsgemäß der Erstbescheid zur Umsatzsteuer 2012.

2. Am 04.04.2016 erfolgte eine abgabenrechtliche Außenprüfung des BF.
Dabei wurde festgestellt, dass der BF im Jahr 2009 eine Liegenschaft erworben hatte und diese ab 01.01.2010 um 1.440 Euro inkl. 20% USt verpachtete.
Im Jahr 2012 wurde die Liegenschaft um insgesamt 225.400 Euro verkauft, wobei ein Teilkaufpreis in Höhe von 70.625 Euro auf das mitveräußerte Inventar entfiel. Umsatzsteuer wurde im Vertrag keine ausgewiesen und der gesamte Verkaufspreis (inkl. Inventar) wurde vom BF nicht in die Umsatzsteuererklärung 2012 aufgenommen.

Das Finanzamt qualifizierte den Verkauf des Inventars nicht als steuerbefreit iSd § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG, sondern als steuerpflichtigen Umsatz und erließ am 03.08.2016 einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Umsatzsteuer 2012 und einen neuen Sachbescheid.

3. Gegen die Bescheide vom 03.08.2016 erhob der BF über den steuerlichen Vertreter am 02.09.2016 Beschwerde mit folgender Begründung: Der BF habe neben der Liegenschaft bewegliche Vermögensgegenstände gekauft, welche im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verwendung gefunden haben. Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung sei der BF Unternehmer im Sinnes des § 2 UStG.
Der BF sei Wiederverkäufer und daher sei die Differenzbesteuerung für den Verkauf der Liegenschaft anzuwenden.
Alternativ werde festgestellt, dass der BF nicht unter den § 2 UStG zu subsumieren sei, da der Verkauf von im Privatvermögen befindlichen, gebrauchten Vermögensgegenständen nicht umsatzsteuerpflichtig sei.
Ferner werde festgestellt, dass auf einen vereinnahmten Kaufpreis von 70.625 Euro keine zusätzliche Umsatzsteuer berechnet werden könne. Wenn eine Umsatzsteuerpflicht bestünde, dann könne nur aus dem fakturierten Bruttobetrag die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Dies würde einen Betrag an Umsatzsteuer von 11.770,83 ergeben.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Am 8.3.2017 erging eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes mit teilweiser Stattgabe. Entsprechend der Beschwerde wurde der auf das Inventar entfallende Kaufpreis als Bruttobetrag qualifiziert und die darin enthaltene Umsatzsteuer mit 11.770,83 Euro (statt 14.125 Euro) festgesetzt.

5. Mit Schriftsatz vom 03.04.2017, eingelangt beim Finanzamt am 05.04.2017, beantragte der BF ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

6. Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 28.06.2017 zur Vorlage einer genauen Auflistung inkl. einer Fotodokumentation des veräußerten Inventars blieb unbeantwortet.

7. Am 09.11.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die teilweise Stattgabe wie in der Beschwerdevorentscheidung.

8. Am 08.02.2021 teilte der bisherige steuerliche Vertreter dem BFG mit E-Mail mit, dass er Vertretung bereits vor einiger Zeit zurückgelegt habe.

9. Im Telefonat vom 21.04.2021 teilte der BF mit, dass er die Rechtssache mit einer fachkundigen Person besprechen und sich dann wieder beim BFG melden werde.

10. Mit Telefax vom 23.06.2021 nahm der BF den Vorlageantrag zurück.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 23.06.2021 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2017 als erledigt.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Linz, am 23. Juni 2021