Volltext

BFG 30.06.2021, RV/7101020/2021

Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt - Zurücknahmebeschluss

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101020.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 250 BAO · § 262 BAO · § 250 Abs. 1 BAO · § 85 Abs. 1 BAO · § 85 BAO · § 85 Abs. 2 BAO · § 278 Abs. 1 lit. b BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 5 BAO · § 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Kurt Kreith, Am Hof 5 Tür 11, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 21. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 20. August 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2018 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

 

Die Beschwerdeführerin (Bf.) Dr. Judith Glazer wurde mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 20.08.2020 zur Einkommensteuer 2018 veranlagt.

Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgte auf Basis der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut der übermittelten Lohnzettel der bezugsauszahlenden Stellen.

Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 5.000,00 und Funktionsgebühren in Höhe von € 2.000,00 wurde ausgeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt worden seien.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 20.08.2020 erhob der steuerliche Vertreter der Bf. fristgerecht am 21.09.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus:

"Der bezeichnete Bescheid wird hinsichtlich der Höhe der angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und aus sonstiger Tätigkeit/Funktionsgebühren sowie der Sonderausgaben angefochten.
Hinsichtlich der Ausführung der beantragten Änderungen und der Begründung ersuche ich um Fristerstreckung bis 30.09.2020."

In einem Fristverlängerungsansuchen vom 30.09.2020 ersuchte der steuerliche Vertreter die mit 30.09.2020 beantragte Frist zur Ergänzung der Beschwerde vom 21.09.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 wegen Erkrankung auf den 20.10.2020 zu verlängern.

Das Finanzamt erließ am 30.11.2020 den Bescheid-Mängelbehebungsauftrag und führte begründend aus:

"Ihre Beschwerde vom 21.09.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 20.08.2020 weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordenisses die nachfolgenden Mängel auf:
Fehlen eines Inhaltserfordernisses gem.
§ 250 BAO und zwar
- Fehlen der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
- Fehlen einer Begründung
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Baden Mödling gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO bis zum 15.01.2021 zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."

Am 09.03.2021 entschied das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO, dass die Beschwerde vom 21.09.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 20.08.2020 als zurückgenommen gelte.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Auftrag, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht entsprochen worden sei. Daher sei mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auszusprechen gewesen, dass die Eingabe als zurückgenommen gelte.

Gegen die BVE brachte der steuerlichen Vertreter folgenden Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht (BFG) ein:
"Ich stelle namens meiner Klientin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die entsprechenden Daten werden bis zum 19.04.2012 nachgereicht."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 250 Abs. 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde.
(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werde;
d) eine Begründung.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116), so ist mit Bescheid (Zurücknahmbebescheid; vgl zB Ritz, in Stoll-FS, 355) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. Das Erfordernis einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid zuschreiben will.

Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 263 Abs. 1 lit.b) bzw. durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 85 Abs. 2 iVm §278 Abs. 1 lit. b) zu erfolgen (Ritz, BAO6, Kommentar, Rz. 18, 19, 19c zu § 85 BAO).

Das bloß aus drei Sätzen bestehende Beschwerdebegehren des steuerlichen Vertreters der Bf. vom 21.09.2020 enthielt lediglich die Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Eingabe richtete und dass die Höhe der angesetzten Einkünfte angefochten werde.
Die "beantragte Änderung und die Begründung "wurden nicht nachgereicht.

Es fehlten somit die Erklärungen gemäß § 250 Abs. 1 BAO welche Änderungen beantragt werden und die Begründung.

Die Beschwerde vom 21.09.2020 hat somit den inhaltlichen Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO nicht Rechnung getragen, das Finanzamt hatte daher die Absicht des Bf. zu erforschen und diese Mängel im Rahmen des durchgeführten Mängelbehebungsverfahrens zu klären.

Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes erging damit zu Recht.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes überhaupt nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen, ist zwingend ein Zurücknahmebescheid zu erlassen (vgl. Ritz, BAO 6, § 85 Tz. 18). Gemäß § 85 Abs. 2 BAO gilt die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der von der Behörde zur Behebung der Mängel zu bestimmenden Frist kraft Gesetzes als zurückgenommen.

Da der steuerliche Vertreter dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nicht entsprochen hat, ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Dahingestellt kann bleiben, ob der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung verspätet eingebracht wurde, da der Mängelbehebungsauftrag, der zur Recht ergangen ist, nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist beantwortet worden war.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 30. Juni 2021