Volltext

BFG 29.06.2021, RV/7103097/2017

Einbringung eines Vorlageantrages vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103097.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, betreffend die Beschwerde vom 13. Mai 2015 gegen den Bescheid des ***2*** vom 28. April 2015 hinsichtlich Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014 (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 gem. § 20 GrStG 1955), ***5*** beschlossen:

Spruch

Text

Begründung

  • •

    Sachverhalt

Das ***2***, nunmehr Finanzamt Österreich, legte gegenständliche Beschwerde am 21. Juni 2017 mit folgender Sachverhaltsdarstellung vor:

"Sachverhalt:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Zurechnung der mit Übergabsvertrag vom ***3*** übergebenen forstwirtschaftlichen Liegenschaften bei der Hauptfeststellung zum 01.01.2014.

Nach Ansicht des Vertreters der Bf. wären diese Liegenschaften im angefochtenen Hauptfeststellungsbescheid vom 28.04.2015 aufgrund dessen Wirksamkeit ab 01.01.2015 nicht mehr der Bf. zuzurechnen gewesen. In der Beschwerde vom 13.05.2015 wird daher die ersatzlose Aufhebung des Hauptfeststellungsbescheides zum 1.1.2014 (Einheitswertbescheid) und des gleichzeitig ergangenen Hauptveranlagungsbescheides zum 1.1.2014 (Grundsteuermessbescheid) begehrt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2017 wurde die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum 01.01.2014, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit 01.01.2015, abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Hauptfeststellung zum 01.01.2014 die zu diesem Stichtag der Bf. zuzurechnenden Grundstücke zu erfassen waren.

Im Vorlageantrag vom 31.05.2017 wird dazu ausgeführt, dass es nicht um die Frage gehe, ob Frau ***Bf1*** am 01.01.2014 noch Liegenschaftseigentümerin war, sondern um die Frage, ob eine Hauptfeststellung (der Einheitswerte) bzw. eine Hauptveranlagung (des Grundsteuermessbetrages) mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 noch durchgeführt werden dürfe, wenn die Bf. zum 1.1.2015 mehr als ein halbes Jahr nicht mehr Eigentümerin dieser Liegenschaften war.

Die zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages noch unerledigte Beschwerde gegen den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2014 (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit 01.01.2015) wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2017 unter Hinweis auf § 252 Abs. 1 BAO abgewiesen."

Das Finanzamt hat hiezu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Stellungnahme:

Gemäß § 20 Abs. 2 BewG werden der Hauptfeststellung die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

Gemäß § 20 Abs. 3 BewG werden die festzustellenden Einheitswerte erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind.

Gemäß § 20c BewG ist die gemäß § 20 iVm § 20a und 20b zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 die (Eigentums-)Verhältnisse zum 1. Jänner 2014 zugrunde zu legen sind und die aufgrund des Übergabsvertrages vom ***3*** eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Rahmen einer (Zurechnungs-)Fortschreibung zum 01.01.2015 zu berücksichtigen sind.

Es wird daher die Abweisung der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid vom 09.09.2015 beantragt.

Zum Vorlageantrag betreffend den Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2014 (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015) ist festzustellen, dass ein Vorlageantrag unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraussetzt. Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, wo ist er wirkungslos (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6).

Da der Vorlageantrag betreffend den Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2014) vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde, wird die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Grundsteuermessbetrag zum 1.1.2014 beantragt."

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronischen vorgelegten Aktenteile des Einheitswertaktes ***4***

3. Rechtslage und Erwägungen

Der streitgegenständliche Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014 wurde am 28. April 2015 erlassen. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2017 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 31.05.2017 wurde dagegen Vorlageantrag eingebracht.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 264 Rz 6, unter Hinweis auf VwGH 28.10. 1997, 93/14/0146 und VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373; BFG 7.2.2017, RV/7102983/2016; BFG 30.3.2020, RV/7106314/2019).

§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. BFG 3.11.2015, RV/7102328/2015; BFG 7.2.2017, RV/7102983/2016; BFG 1.9.2017, RV/7103913/2017; BFG 5.9.2019, RV/7103864/2019).

"Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag entfaltet keine rechtliche Wirkung. Dies gilt nach dem VwGH-Erkenntnis vom 25.11.1999, 99/15/0136, lediglich dann nicht, wenn zwar noch nicht die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung), aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde. In einem solchen Fall ist ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015,1254).

"Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge sind generell zurückzuweisen. Für zu früh gestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Bescheidbeschwerden etwa können ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden. Verfrühte Vorlageanträge oder Säumnisbeschwerden sind hingegen zurückzuweisen" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254) in BFG vom 06.04.2021, RV/7103225/2019.

Da der - den Grundsteuermessbescheid betreffende - Vorlageantrag vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde, war er demnach gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Über die Beschwerde hinsichtlich des Feststellungsbescheides war gesondert abzusprechen.

4. Zur Nichtzulassung der Revision (Spruchpunkt II)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis orientiert sich an der bestehenden Rechtslage und Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung liegt nicht vor.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 29. Juni 2021