Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
Spruch
in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Oktober 2020
hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für Juni 2015 bis Juni 2018 sowie für September 2018 für seine Tochter ***1***,
Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
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Für die Monate 06/2015, 07/2015 und 08/2015 sowie 09/2018 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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Für die Monate von 1.9.2015 bis 30.6.2018 wird der Beschwerde Folge gegeben.
- •
Familienbeihilfe für ***1*** steht als Ausgleichszahlung in Höhe von € 1.188,15 zu.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für seine Tochter ***1***.
Es erging ein abweisender Bescheid, der wie nachstehend begründet wurde:
Die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind könne nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Der streitgegenständliche Antrag sei am 18.9.2020 beim Finanzamt Feldkirch eingelangt. Er sei daher für den Zeitraum 1.6.2015 bis 31.8.2015, dh, für drei Monate, "als verspätet abgewiesen" worden.
Für den restlichen Zeitraum sei die Berechnung der Ausgleichszahlung wie folgt vorgenommen worden: Zustehende Familienbeihilfe pro Monat für die Kinder ***1*** und ***2*** zuzüglich der erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter ***1***, zuzüglich Schulstartgeld für die Monate September 2015, September 2016, September 2017 und September 2018, abzüglich zustehender ausländischer Familienleistung.
Da die erhaltene ausländische Familienleistung in der Regel höher gewesen sei als die Familienbeihilfe plus erhöhte Familienbeihilfe, sei keine Ausgleichszahlung zugestanden. In den Monaten September 2015, 2016, 2017 und 2018 sei die errechnete inländische Familienbeihilfe samt erhöhter Familienbeihilfe für ***1*** plus Schulstartgeld höher als die Familienleistung im Ausland gewesen. In diesen Monaten sei daher der die ausländischen Familienleistungen übersteigende Betrag ausbezahlt worden. Was die Ausgleichszahlung für den Monat September 2018 betreffe, sei diese der Gattin des Beschwerdeführers gewährt und an sie ausbezahlt worden.
Der Beschwerdeführer brachte in der Folge durch einen steuerlichen Vertreter eine Beschwerde ein, in welcher er ausführte:
Das Finanzamt habe die Abweisung, soweit sie über die drei Verspätungsmonate hinausgegangen sei, damit begründet, dass die erhaltene ausländische Familienleistung höher gewesen sei als die österreichische Familienbeihilfe inklusive erhöhter Familienbeihilfe.
Tatsächlich sei die vom Beschwerdeführer erhaltene ausländische Familienleistung nicht höher als die Familienbeihilfe plus erhöhter Familienbeihilfe gewesen, sodass jedenfalls eine Ausgleichszahlung ausbezahlt hätte werden müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 FLAG 1967 erhöhe sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert sei, um € 155,90. Das liechtensteinische Beihilfenrecht sehe keine Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder vor.
Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 Z 3 FLAG 1967 bestehe ganz unabhängig von einem Anspruch auf eine gleichartige ausländische Familienleistung bzw. eine allfällige Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG 1967. Die Rechtsansicht des Finanzamtes Feldkirch würde zu einer Benachteiligung erheblich behinderte Kinder führen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe Sinne des § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben. Personen, die gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 aufgrund eines Anspruchs auf eine gleichartige ausländische Beihilfe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, würden niemals in den Genuss des Erhöhungsbetrages nach § 8 Abs. 4 Z. 3 FLAG 1967 kommen.
Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei daher mit Ausnahme der Zeitspanne von 1.6.2015 bis 30.8.2015 rechtswidrig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie auszusprechen, dass die erhöhte Familienbeihilfe für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume gewährt werde.
Seitens des Finanzamtes erging daraufhin eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der nach Zitieren des § 10 Abs. 3 und 4 FLAG 1967 sowie Art. 1 lit. z und Art. 68 der Verordnung (EG) 883/2004 erläutert wurde:
Für die Monate Juni 2015 bis August 2015 bestehe deshalb kein Anspruch, weil die Familienbeihilfe und auch die erhöhte Familienbeihilfe nur fünf Jahre rückwirkend gewährt werden könnten.
Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 regle, welches Land für die Zahlung von Familienleistungen vorrangig zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit von September 2015 bis Juni 2018 sowie im Monat September 2018 in Liechtenstein berufstätig gewesen. Seine Frau habe in Österreich keine relevanten Bezüge entsprechend der Verordnung bezogen. Daher bestehe vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen aus Liechtenstein. In Österreich bestehe gemäß Art. 68 Abs. 2 lediglich Anspruch auf den Unterschiedsbetrag (Ausgleichszahlung). Art. 1 lit. z definiere den Begriff der "Familienleistungen" als alle Sach-und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten. Dazu gehöre auch die erhöhte Familienbeihilfe.
Weiters sprach das Finanzamt aus, Art. 68 Abs. 2 fordere nicht, dass die Familienleistungen pro Kind zu vergleichen seien. Es werde insgesamt von den Familienleistungen gesprochen, die einer Familie/einem Antragsteller zustünden.
Für eine beispielhafte Berechnung wurde der Monat Juni 2018 herangezogen:
Familienbeihilfe ***2*** | € 148,60 |
Familienbeihilfe ***1*** | € 148,60 |
Erhöhte Familienbeihilfe ***1*** | € 155,90 |
Familienbeihilfe zusammen | € 453,10 |
Familienleistungen aus Liechtenstein | € 551,47 |
Die liechtensteinische Familienleistung sei somit höher als die inländische Familienbeihilfe, weshalb sich keine Ausgleichszahlung ergebe. Der Kinderabsetzbetrag für zwei Kinder in Höhe von 2 x € 58,40 (= € 116,80) sei bereits an den Kindesvater ausbezahlt worden.
Als weiteres Beispiel wurde der Monat September 2018 angeführt:
Familienbeihilfe ***2*** mit Schulgeld | € 248,60 |
Familienbeihilfe ***1*** mit Schulgeld | € 248,60 |
Erhöhte Familienbeihilfe ***1*** | € 155,90 |
Familienbeihilfe gesamt | € 653,10 |
Familienleistungen aus Liechtenstein | € 569,36 |
Differenz (Ausgleichszahlung) | € 83,74 |
Plus Kinderabsetzbetrag für zwei Kinder | € 116,80 |
Zusammen | € 200,54 |
Der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung plus Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 200,54 für September 2018 sei an die Kindesmutter ausbezahlt bzw. auf den offenen Rückforderungsbetrag angerechnet worden.
Es langte ein nicht weiter begründeter Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
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Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum in Liechtenstein nichtselbstständig erwerbstätig.
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Seine Frau erzielte Inlandseinkünfte, die nicht relevant waren.
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Die Tochter ***1*** des Beschwerdeführers und seiner Gattin ist erheblich behindert.
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Neben der Tochter ***1*** hat das Ehepaar den Sohn ***2***.
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Der Beschwerdeführer beantragte rückwirkend die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ***1***.
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Das Finanzamt stellte die regulären Familienbeihilfenbeträge für ***1*** und ***2*** einschließlich des Erhöhungsbetrages für ***1*** den aus Liechtenstein für beide Kinder erhaltenen Familienleistungen gegenüber.
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Die summierten liechtensteinischen Familienleistungen lagen - abgesehen von den Monaten September, für welche in Österreich zusätzlich Schulgeld für jedes der Kinder zusteht - über den summierten österreichischen Familienbeihilfenbeträgen.
Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die für den EWR und die Schweiz gilt, definiert in Art. 1 lit. z als "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Art. 68 der Verordnung enthält Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen. In Abs. 1 wird bestimmt: Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
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1. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
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2. ….
Art. 68 Abs. 2 der Verordnung spricht aus: "Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren….."
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß Abs. 3 leg cit. werden die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt….
Gemäß Abs. 4 leg cit. gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
In § 8 Abs. 4 FLAG 1967 wird normiert: Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um € 155,90.
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß Abs. 2 leg cit. erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Gemäß § 4 Abs. 6 FLAG 1967 gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Strittig ist: Steht für den Streitzeitraum erhöhte Familienbeihilfe für ***1*** zu, bzw., ist eine Ausgleichszahlung zu gewähren?
Nicht weiter strittig ist, dass entsprechend der Regelung gemäß Art. 68 der Verordnung, ausgelöst durch die Beschäftigung des Beschwerdeführers, die Familienleistungen grundsätzlich von Liechtenstein zu gewähren sind.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.6.2016, Ra 2015/16/0089 ausgesprochen: "Zunächst ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 dazu führt, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinn des § 4 FLAG 1967 ……… gegeben ist. Das revisionswerbende Finanzamt möchte bei Anwendung der Prioritätsregel des Art. 68 der Verordnung die Summe aller Familienbeihilfen, die einem Anspruchsberechtigten für seine Kinder im anderen Mitgliedstaat gewährt werden, der Summe der diesem Anspruchsberechtigten nach österreichischem Recht zustehenden Familienbeihilfen gegenüberstellen. Dem ist der eindeutige Wortlaut des Art. 68 in der Verordnung entgegenzuhalten. Die Verordnung stellt in dieser Bestimmung für die Frage der Prioritätsregel und des Ruhens der nicht vorrangigen Ansprüche eindeutig darauf ab, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen ….. Leistungen zu gewähren sind. Damit ist jedoch auf die Familienleistungen für das einzelne Kind abzustellen und wird ausgeschlossen, der Familienbeihilfe für ein Kind in Österreich als nachrangige Familienleistungen die Familienleistungen im anderen Mitgliedstaat (auch) für ein anderes Kind gegenüberzustellen."(vgl. auch BFG-Journal 2016, 398ff).
Der VwGH hat klargestellt, dass Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009, welcher "die gesamte Familie" anspricht, keinen Widerspruch zu Art. 68 der Verordnung Nr. 884/2004 darstellt, zumal er sich lediglich auf das Verfahren und die Zuständigkeit in jenen Fällen bezieht, in welchen die einzelnen Familienangehörigen unterschiedliche Anknüpfungspunkte an die Mitgliedstaaten haben.
Die Ausgleichszahlung wird je Erhebungszeitraum und je Kind als Unterschiedsbetrag zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der inländischen Familienbeihilfe, wie sie ohne Drittlandbezug zustünde, berechnet. Erhebungszeitraum der Familienbeihilfe ist gemäß §§ 8 Abs. 2 ff und 10 Abs. 2 der Kalendermonat. Die der ausländischen Beihilfe gegenüberzustellende fiktive Familienbeihilfe erfasst alle Beträge des § 8, also den nach Alter gestaffelten Grundbetrag, den gestaffelten Erhöhungsbetrag und den Erhöhungsbetrag im Fall einer erheblichen Behinderung des Kindes (§ 8 Abs. 2-4). Die Monatsbeträge sind bei unveränderter Sach- und Rechtslage auf den Anspruchszeitraum hochzurechnen und von diesem Betrag ist die ausländische Beihilfe desselben Zeitraums für dasselbe Kind abzuziehen (Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 4 Rz 22 mit Hinweisen auf die Fachliteratur und Judikatur).
Soweit daher das Finanzamt im Streitfall die Familienbeihilfe für die beiden Kinder ***2*** und ***1*** samt Erhöhungsbetrag für ***1*** in Summe der liechtensteinischen Familienleistung für beide Kinder gegenübergestellt hat, ist diese Vorgangsweise als nicht rechtskonform zu verwerfen.
Vielmehr ist im Sinne obenstehender Ausführungen eine kindbezogene Betrachtung vorzunehmen, d. h., die Familienbeihilfe für ***1*** plus Erhöhungsbetrag plus allfälligem Schulgeld ist der liechtensteinischen Familienleistung - allein für ***1*** - gegenüberzustellen.
Aufgrund dieser rechtmäßigen Ermittlung ergibt sich gegenständlich ein Unterschiedsbetrag, der spruchgemäß im Wege von Ausgleichszahlungen zuzusprechen ist.
Die Ausgleichszahlungen bemessen sich der Höhe nach wie nachstehend (Beträge in €):
Monat | Familienbeihilfe ***1*** | Kinderzulage FL für ***1*** umgerechnet | Ausgleichszahlung für ***1*** | bereits gewährt |
09/2015 | 374,00 | 265,03 | 108,97 | 67,95 |
10/2015 | 274,00 | 259,09 | 14,91 | |
11/2015 | 274,00 | 256,53 | 17,47 | |
12/2015 | 274,00 | 256,88 | 17,12 | |
01/2016 | 279,40 | 256,81 | 22,59 | |
02/2016 | 279,40 | 258,42 | 20,98 | |
Monat | Familienbeihilfe ***1*** | Kinderzulage FL für ***1*** umgerechnet | Ausgleichszahlung für ***1*** | Bereits gewährt |
03/2016 | 298,60 | 251,26 | 47,34 | |
04/2016 | 298,60 | 256,55 | 42,05 | |
05/2016 | 298,60 | 256,16 | 42,45 | |
06/2016 | 298,60 | 254,92 | 43,68 | |
07/2016 | 298,60 | 253,54 | 45,07 | |
08/2016 | 298,60 | 257,66 | 40,94 | |
09/2016 | 398,60 | 258,71 | 139,89 | 61,49 |
10/2016 | 298,60 | 255,54 | 43,06 | |
11/2016 | 298,60 | 257,45 | 41,15 | |
12/2016 | 298,60 | 258,78 | 39,82 | |
01/2017 | 298,60 | 259,19 | 39,41 | |
02/2017 | 298,60 | 260,73 | 37,87 | |
03/2017 | 298,60 | 262,47 | 36,13 | |
04/2017 | 298,60 | 262,96 | 35,64 | |
05/2017 | 298,60 | 261,78 | 36,82 | |
06/2017 | 298,60 | 258,52 | 40,08 | |
07/2017 | 298,60 | 256,98 | 41,62 | |
08/2017 | 298,60 | 256,18 | 42,42 | |
09/2017 | 398,60 | 246,50 | 152,10 | 88,08 |
10/2017 | 298,60 | 244,63 | 53,97 | |
11/2017 | 298,60 | 288,03 | 10,57 | |
12/2017 | 298,60 | 283,94 | 14,66 | |
01/2018 | 304,50 | 282,03 | 22,47 | |
02/2018 | 304,50 | 282,00 | 22,50 | |
Monat | Familienbeihilfe ***1*** | Kinderzulage FL für ***1*** umgerechnet | Ausgleichszahlung für ***1*** | |
03/2018 | 304,50 | 283,72 | 20,78 | |
04/2018 | 304,50 | 286,46 | 18,04 | |
05/2018 | 304,50 | 280,16 | 24,34 | |
06/2018 | 304,50 | 275,74 | 28,76 | |
Zusammen | | | 1.405,67 | |
Abzüglich bereits gewährte Ausgleichszahlungen für September 2015, 2016 und 2017. | | | -217,52 | |
Ausgleichszahlung zustehend | | | 1.188,15 | |
Betreffend die Nichtgewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Monate 1.6.2015 bis 31.8.2015 wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und hat zudem der Beschwerdeführer sein Vorbringen laut Beschwerde nicht auf den Zeitraum 1.6.2015 bis 31. 8.2015 bezogen.
Im Hinblick auf den Monat September 2018 wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass eine Ausgleichszahlung nicht dem Beschwerdeführer, wohl aber seiner Gattin gewährt und ausbezahlt wurde. Mangels Beschwerdevorbringens hiezu war die Beschwerde für September 2018 abzuweisen.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der in Streit stehenden Rechtsfrage findet Deckung in dem zitierten Erkenntnis des VwGH, Ra 2015/16/0089 vom 30.6.2016.
Feldkirch, am 21. Juni 2021