Volltext

BFG 28.01.2021, RV/2300012/2020

Abgabenhinterziehungen, Selbstanzeige, strafaufhebende Wirkung nur bei Erfüllung der Entrichtungspflicht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300012.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG · § 13 FinStrG · § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG · § 33 Abs. 5 FinStrG · § 20 FinStrG · § 185 FinStrG · § 29 Abs. 1 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***11***, die Richterin ***12*** und die fachkundigen Laienrichter ***13*** und ***14*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH, Kalchberggasse 6-8, 8010 Graz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 tw. i.V. 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14.8.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 3. Juni 2020, Strafnummer ***15***, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 28.1.2021 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Dr. Helmut Horn für die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH, des Amtsbeauftragten Mag. Stefan Plattner sowie des Schriftführers ***16*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Schuldspruch der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses wird aus Anlass der Beschwerde dahingehend berichtigt, dass die Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 294,00 und nicht wie im Erkenntnis lediglich als Abschreibfehler unrichtig genannt wurde ein Betrag von € 1.487,00 verkürzt wurde.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 500,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde als Finanzstrafbehörde vom 3. Juni 2020, Strafnummer ***17*** wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, er habe vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt

1. unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2011 iHv € 522,00, für 2012 iHv € 1.487,00 und für 2015 iHv € 9.447,90 sowie an Einkommensteuer für 2011 iHv€ 1.487,00 und für 2012 iHv € 735 bewirkt sowie an Umsatzsteuer für 2013 iHv € 415,20 und für 2014 iHv € 2.400,00 und an Einkommensteuer für 2013 iHv € 10.198,00 und für 2014 iHv € 8.852,00 zu bewirken versucht sowie weiters

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für 1-3/2015 iHv € 9.870,20 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

***Bf1*** habe dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu Punkt 1 nach § 33 Abs. 1 FinStrG, teils iVm § 13 FinStrG und zu Punkt 2 nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen.

Er wird hierfür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 (in Worten: Euro zwölftausend) bestraft.

Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 (fünf) Wochen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert) zu tragen.

Zu den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:

Zur Person der Beschuldigten:

***Bf1*** wurde am ***6*** in ***7*** geboren, er ist Österreicher und an der Adresse ***8*** wohnhaft. Er ist Geschäftsführer und 90 %- Gesellschafter der ***9***. Finanzstrafrechtlich trat der Beschuldigte bislang nicht in Erscheinung. Aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allenfalls bestehende Sorgepflichten konnten nicht erhoben werden.

Zur Sache:

Auf dem Abgabenkonto des Beschuldigten ist ersichtlich, dass für die Jahre 2011 und 2012 am 23.11.2012 bzw. am 31.1.2014 die Abgabenerklärungen eingereicht wurden und die Umsatz- und Einkommensteuerlasten daraufhin entsprechend der Erklärungen festgesetzt wurden. Für das Jahr 2013 erging zunächst am 31.3.2015 ein Schätzungsauftrag; am 30.9.2015 hat der Beschuldigte sodann elektronische Umsatz- und Einkommensteuererklärungen übermittelt. Für das Jahr 2014 erging am 24.3.2016 ein Schätzungsauftrag und wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen am 24.1.2017 elektronisch übermittelt.

Entsprechend den Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung hat der Beschuldigte in den Jahren 2011 bis 2014 falsche Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben und damit seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Er hat dadurch im Jahr 2011 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 522,00 und eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 1.487,00 bewirkt. Im Jahr 2012 bewirkte er eine Verkürzung der Umsatzsteuer in Höhe von € 294,00 und eine Verkürzung der Einkommensteuer in Höhe von € 735,00. Auf Grund seiner falschen Erklärungen betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer in diesen Jahren wurden die Steuern mit Bescheid ursprünglich zu niedrig festgesetzt. Er hielt es aber ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch die Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen, die oben festgestellten Verkürzungen zu bewirken.

Auf dem Abgabenkonto des Beschuldigten ist weiters ersichtlich, dass er zunächst keine Abgabenerklärungen für das Jahr 2015 eingereicht hat, weswegen die Umsatz- und Einkommensteuer nach am 4. April 2017 ergangenem Schätzungsauftrag mit Bescheid vom 29. Mai 2017 festgesetzt wurden. Er hat nach dieser Schätzung auf elektronischem Weg eine Beschwerde eingebracht.

In der Begründung hat er um Erstellung des Umsatzsteuerbescheides 2015 laut der nachgereichten Umsatzsteuererklärung für 2015 ersucht, wobei er in den entsprechenden Korrekturspalten sämtliche Umsätze und Vorsteuern fälschlicherweise mit € 0,00 angegeben hat.

Auf Grund dieser falschen Angaben wurde die Umsatzsteuer zunächst mittels Beschwerdevorentscheidung zu niedrig festgesetzt. Tatsächlich betrug die für das Jahr 2015 zu entrichtende Umsatzsteuer € 9.447,90. der Beschuldigte hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass durch das oben geschilderte Verhalten seine abgabenrechtlich Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt werde und solchermaßen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der genannten Höhe bewirkt.

Für die Jahre 2013 und 2014 erfolgten keine zu geringen Abgabenfestsetzungen, der Beschuldigte hat jedoch seinen Willen, Abgaben zu verkürzen durch eine der Tat unmittelbar vorangehende Handlung, nämlich die Abgabe falscher Erklärungen betätigt, weswegen insoweit ein Versuch im Sinne des § 13 FinStrG vorliegt; Strafbestimmend ergibt sich daraus betreffend das Jahr 2013 eine versuchte Umsatzsteuerverkürzung in der Höhe von € 415,20 und eine versuchte Einkommensteuerverkürzung in Höhe von € 10.198,00. Für das Jahr 2014 ergibt sich daraus eine versuchte Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von € 2.400,00 und eine versuchte Einkommensteuerverkürzung in Höhe von € 8.852,00.

Für den Zeitraum Jänner bis März 2015 verabsäumte es der Beschuldigte, rechtzeitig die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, wodurch er die Verpflichtung des § 21 UStG 1994 verletzte und dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkte. Eine erfolgte Nachmeldung (konkludente Selbstanzeige) wurde zwar erstattet, jedoch fand eine Schadensgutmachung nur durch das damals bestehende Saldoguthaben von € 2.484,90 statt, sodass bloß in diesem Umfang strafbefreiende Wirkung eintrat. Es verbleibt somit ein strafbarer Teil von € 9.870,20. Der Beschuldigte hielt es dabei nicht bloß für möglich und fand sich damit ab, sondern hielt es für gewiss, dass er dadurch und zwar durch die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen im Zeitraum von Jänner bis März 2015 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 9.870,20 bewirkte.

Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt somit insgesamt € 44.221,30.

Beweiswürdigend ist zusammengefasst auf die Abgabenkonten sowie auf den Betriebsprüfungsbericht vom 9. Februar 2017 und den GPLA-Bericht vom 7. Juni 2018 zu verweisen, woraus sich die oben dargestellten Feststellungen objektiv wie subjektiv ableiten lassen. Gegen den Beschuldigten wurde zunächst am 17. Juli 2017 das Finanzstrafverfahren eingeleitet; die Einleitungsverfügung wurde am 20. Juli 2017 wirksam durch Hinterlegung zugstellt, jedoch als unbehoben retourniert. Nach Abschluss der GPLA-Prüfung wurde der Beschuldigte am 25. März 2019 erneut zur Einvernahme als Beschuldigter geladen, um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu sämtlichen Prüfungsfeststellungen zu geben. Auch diese Ladung wurde als unbehoben retourniert. Die Ladung zum Termin vor den Spruchsenat wurde zwar am 5. Mai 2020 übernommen, jedoch blieb der Beschuldigte auch zu diesem Termin unentschuldigt fern. Das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen des finanzstrafrechtlichen Verfahrens lässt nach Ansicht des Spruchsenates bloß die Schlussfolgerung zu, dass er den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nichts entgegensetzen will, woraus sich zusammengefasst iVm den verlesenen Strafakten die objektive und subjektive Tatseite ableiten lässt.

In rechtlicher Hinsicht verantwortet der Beschuldigte somit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, teils iVm § 13 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 44.221,30.

Bei der sich aus § 33 Abs. 5 FinStrG ergebenden Strafandrohung von bis zu € 88.442,60 erweist sich als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und die lange Verfahrensdauer. Als erschwerend ist dem gegenüber das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über einen langen Deliktszeitraum zu werten.

Angesichts dieser besonderen Strafzumessungstatsachen erachtet der Spruchsenat eine Geldstrafe im Ausmaß von € 12.000,00 als schuld- und tatadäquat.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe war eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Wochen festzusetzen.

Die Kostenentscheidung ist Folge dieser Sachentscheidung und stützt sich auf § 185 FinStrG.

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Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde v. 14.8.2020 mit folgendem Vorbringen:

"1. Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Höhe des verkürzten Betrages zu Spruchpunkt 2. bzw. hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft.

2. Im Finanzstrafverfahren I. Instanz wurde das rechtliche Gehör des Beschuldigten gemäß Art 6 EMRK verletzt.

Sämtliche Ladungen sind dem Beschuldigten nicht zugekommen.

Betreffend die Zustellversuche vom 20. und 21.07.2017 lag Ortsabwesenheit vor.

Hinsichtlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 ergibt sich aus dem Zustellnachweis, dass ein Angestellter des Beschuldigten das Schriftstück übernommen hätte.

Tatsächlich verfügte der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt über gar keinen Angestellten, sodass eine nichtige Zustellung vorliegt.

Dem Beschuldigten wurde daher die Möglichkeit genommen, sich entsprechend verteidigen bzw. verantworten zu können.

Wäre eine rechtlich korrekte Verständigung erfolgt, hätte der Beschuldigte bereits im Verfahren I. Instanz ein reumütiges Geständnis abgelegt, was hiermit nachgeholt wird.

3. Betreffend Spruchpunkt 2. ist zu beachten, dass der abgabenrechtliche Berater des Beschuldigten, ***1***, für das Einbringen der UVA im Jahr 2015 zuständig gewesen wäre, wobei von diesem offenkundig übersehen wurde, dass die Schwellenwerte überschritten worden waren. Der Beschuldigte fühlt sich letztlich auch dafür verantwortlich, dass er nicht aus eigenem auf eine monatliche Meldung gedrängt hat. Sein Verschulden ist dadurch allerdings geringer einzuschätzen.

Für das gegenständliche Verfahren ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Meldung für das erste Quartal 2015 (15.05.2015) am Abgabenkonto des Beschuldigten ein Guthaben von € 7.484,90 bestand, sodass sich lediglich eine Abfuhrdifferenz zur Zahllast von € 12.355,10 von € 4.870,20 errechnet, die als strafbestimmender Wertbetrag in Ansatz gebracht hätte werden dürfen.

Erst per 26.05.2015 erfolgte eine Buchung zu Lasten des Beschuldigten auf dessen Abgabenkonto von € 5.000,00, die jedoch aus finanzstrafrechtlicher Sicht nicht von Relevanz ist.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen reduziert sich der strafbestimmende Wertbetrag auf € 39.221,30 und die Strafandrohung entsprechend § 33 Abs. 3 FinStrG auf € 78.442,60.

4. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wird ausgeführt, dass dieser durch die Corona-Krise ebenfalls finanziell getroffen wurde.

Gegen ihn ist zu ***2*** beim BG ***3*** ein Konkursantrag der SVS anhängig.

Überdies besteht eine Sorgepflicht für seinen behinderten Sohn, ***4***, geb. am ***5***, der an einem Dysmorphiesyndrom leidet und in einer Vollzeit betreuten Wohngemeinschaft der Lebenshilfe im Messequartier untergebracht ist.

Unter Berücksichtigung obiger Umstände, insbesondere auch des reumütigen Geständnisses und der reduzierten Strafandrohung hätte nur eine deutlich geringere Geldstrafe über den Beschuldigten verhängt werden dürfen.

Sohin stellt der Beschuldigte den ANTRAG auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zusammenfassend stellt der Beschuldigte den ANTRAG eine mildere Strafe über ihn zu verhängen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2021 wurde wie folgt festgestellt und erhoben:

"Alle anwesenden Personen haben FFP 2 Masken, der Sicherheitsabstand ist im Verhandlungssaal gewahrt.

Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass eben nur ein Teil des Schuldspruches hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen 1- 3/2015 angefochten wurde. Der Bf. wird sich im Übrigen geständig verantworten.

AB: beantragt wie schriftlich.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:

Das Konkursverfahren wurde zwischenzeitig mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen. Ich bin bei einer deutschen Unternehmensberatung angestellt und bekomme ein Fixum von Euro 4.000,-- plus Prämien von ca. Euro 2.000,-- (Tantiemenvorauszahlungen). Von April bis Oktober 2020 war ich in Kurzarbeit, seither habe ich diese Tätigkeit, im vollen Ausmaß wiederaufgenommen. Ich übe diese Tätigkeit seit 2017 aus.

V: Die Umsatzsteuervoranmeldung 01-03/2015, fällig am 15.05.2015 wurde erst am 29.05.2015 eingereicht und eine Zahllast von Euro 12.355,10 gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt bestand auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von Euro 2.484,90. Somit wurde ein Betrag von Euro 9.870,20 nicht bei Fälligkeit gemeldet und entrichtet. Der Bf. übersieht, dass die Einkommensteuervorauszahlung für 04-06/2015, mit Fälligkeit 15.05.2015, bereits in der Höhe von Euro 5.000,-- zu einem teilweisen Verbrauch der zuvor bestanden habenden Gutschrift von Euro 7.484,90 geführt hat. Dem Vertreter wird kurz dazu das entsprechende Kontoblatt seines Mandanten gezeigt.

Vertr: Ich bin vom Buchungstag ausgegangen.

Bf: Ich möchte zum Verschulden ergänzen, dass die Nachforderungen in einer geringen Höhe ausgefallen sind und ich es keinesfalls darauf angelegt habe, eine Schädigung herbeizuführen geschweige denn, dass ich mich habe bereichern wollen. Also, Vorsatz sehe ich da nicht.

Auf Belehrung der Vorsitzenden, dass Vorsatz bedeute, dass man eine Verkürzung ernstlich für möglich halte und sich damit abfinde.

Bf: Mein Vertreter hat mir schon in der Kanzlei erklärt, dass das Wort "Vorsatz" in diesem Zusammenhang anders zu sehen ist, als meine Vorstellung davon. Daher bleibe ich bei meinem Geständnis."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist hinsichtlich der Schuldsprüche zu Punkt 1 des Erkenntnisses Teilrechtskraft eingetreten.

In eine Strafbemessung haben somit folgende Taten Eingang zu finden:

Vollendete Verkürzung der Einkommensteuer 2011 in der Höhe von € 1.487,00 und der Umsatzsteuer 2011 in der Höhe von € 522,00, bewirkt durch die Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mit Zustellung der unrichtigen Erstbescheide vom 30.11.2012.

Vollendete Verkürzung der Einkommensteuer 2012 in der Höhe von € 735,00 und der Umsatzsteuer 2012 in der Höhe von € 1.487,00 bewirkt durch die Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mit Zustellung der unrichtigen Erstbescheide vom 20.2.2014.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass ein Schreibfehler im Erkenntnis des Spruchsenates vorliegt, weil hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 nicht der Betrag aus der Stellungnahme des Amtsbeauftragten von € 294,00 als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt wurde, sondern der auf die Einkommensteuer 2011 entfallende Betrag nochmals aufscheint.

In die Strafneubemessung ist jedoch lediglich der Betrag von € 294,00 eingeflossen, dies ergibt sich aus der richtig genannten Summe der strafbestimmenden Wertbeträge von € 44.221,30.

Versuchte Verkürzung der Einkommensteuer 2013 in der Höhe von € 10.198,00 und der Umsatzsteuer 2013 in der Höhe von € 415,20. Die Jahreserklärungen wurden am 30.9.2015 eingereicht, führten jedoch zu keiner bescheidmäßigen Festsetzung.

Versuchte Verkürzung der Einkommensteuer 2014 in der Höhe von € 8.852,00 und der Umsatzsteuer 2014 in der Höhe von € 2.400,00. Die Jahreserklärungen wurden am 27.1.2017 eingereicht, führten jedoch zu keiner bescheidmäßigen Festsetzung.

Vollendete Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2015 in der Höhe von € 9.447,90, da zunächst wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung eine Schätzung vorgenommen werden musste und in der Folge eine Beschwerdevorentscheidung unrichtig mit Null bewirkt wurde, bevor mittels zweiter Beschwerdevorentscheidung die mit Erklärung vom 10.6.2017 einbekannte Zahllast festgesetzt werden konnte.

Zum in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch hinsichtlich der vollendeten Verkürzung der Umsatzsteuer 2015 ist ergänzend festzustellen, dass mit der Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung eines steuerlich erfassten Abgabepflichtigen zunächst der Versuch der Verkürzung einer Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG gegeben ist.

Ein Versuch fordert hinsichtlich der subjektiven Tatseite für eine Verkürzung ein ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Der Bf. hatte im Zeitpunkt der Schätzungsmöglichkeit durch die Abgabenbehörde wegen seiner Nichtabgabe einer Jahreserklärung jedoch einen Betrag von € 12.355,10 voranmeldet, daher könnte man argumentieren, dass er es nicht ernstlich für möglich gehalten haben könnte, dass er bei einer Nichtabgabe einer Erklärung niedriger geschätzt würde, was ja auch zunächst nicht erfolgt ist.

Er hat jedoch in der Folge durch die falschen Angaben in der Beschwerde gegen den Schätzungsbescheid eine unrichtige Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2017 veranlasst. Seine abgabenrechtliche Offenlegungsverpflichtung bestand weiter, da kein vollendetes Finanzvergehen vorlag.

Mit Zustellung dieser unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht erzielten unrichtigen Beschwerdevorentscheidung wurde die Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2015 bewirkt.

Zum Jahr 2015 wurde der Schuldspruch zur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-3/2015 bekämpft, daher ist dazu zum Sachverhalt auszuführen, dass am 29.5.2015 eine Quartalsmeldung für 1-3/2015 mit einer Zahllast von € 12.355,10 verbucht wurde. Die Meldung dieser Zahllast ist ebenfalls erst am 29.5.2015 erfolgt.

Im Zeitpunkt der Buchung bestand auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von € 2.484,90, das bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages gegengerechnet wurde.

Weitere Voranmeldungen für 2015 liegen nicht vor.

Gemäß § 21 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Der Bf. ist demnach weder der gesetzlichen Melde- noch der Entrichtungsverpflichtung nachgekommen.

Wie dem Bericht vom 6.11.2017 zur abgabenbehördlichen Prüfung beim Bf. entnommen werden kann, hat das von ihm unter der Bezeichnung "***10***" betriebene Lokal Anfang 2015 die Tätigkeit eingestellt. Laut Kaufvertrag vom 13.2.2015 wurde das Inventar um € 55.000,00 zuzüglich 20 % USt veräußert und wurden Erlöse von € 35.852,03 erzielt.

Es erscheint damit stimmig, dass für das erste Quartal 2015 eine Zahllast in der gemeldeten Höhe angefallen ist und die Richtigkeit der Meldung wurde trotz geringerer Jahreszahllast laut letztlich eingereichter Erklärung auch nicht bestritten, daher ist weiterhin von einer Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das erste Quartal 2015 in der mittels Meldung offen gelegten Höhe auszugehen.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Die Nachmeldung der Vorauszahlung ist als konkludente Selbstanzeige nach § 29 FinStrG zu werten, wobei es für deren Wirksamkeit als Strafaufhebungsgrund auch der Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG bedarf.

Im Ausmaß von € 9.870,20 wurde somit die Leistung der Vorauszahlung bei Fälligkeit unterlassen und liegt auch keine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige vor.

Der Bf. kannte als langjähriger Unternehmer unzweifelhaft seine Meldungs- und Zahlungsverpflichtungen, was in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten wird. Er hat es somit zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch die Einreichung unrichtiger Jahreserklärungen Verkürzungen bescheidmäßg festzusetzender Abgaben bewirke bzw. dies versucht habe.

In Kenntnis der gesetzlichen Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen hat er eine Meldung der geschuldeten Beträge für 1-3/2015 bei Fälligkeit unterlassen und somit die Verletzung der Meldepflicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und die Verkürzung wegen Nichtentrichtung der Vorauszahlungen am Fälligkeitstag für gewiss gehalten, da er eben keine entsprechende Überweisung vorgenommen hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Der Spruchsenat hatte keine Kenntnis von den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. In der mündlichen Verhandlung vorm BFG hat der Bf. nunmehr bekannt gegeben, dass seine aktuelle Einkommenslage als sehr gut zu bezeichnen ist. Dem steht bedauerlicherweise gegenüber, dass er Sorgepflichten für einen behinderten Sohn hat, wie in der Beschwerdeschrift ergänzend vorgebracht wurde.

Bei einem Strafrahmen von € 88.442.60 wurde bei der Bemessung der Strafe durch den Spruchsenat die Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die lange Verfahrensdauer als mildernd gewertet. Als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über einen langen Deliktszeitraum. Die Strafe beträgt somit 13,56 % des Strafrahmens.

Tat ist die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher wurden 10 Taten begangen.

Mit Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass sich der Bf. geständig verantworte und dies bereits beim Spruchsenat getan hätte, wäre ihm die Zustellung der Ladung auch ordnungsgemäß zu gekommen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Einleitung des Verfahrens bereits 2017 erfolgte und der Bf. auch im Jahr 2017 und im Jahr 2019 Ladungen der Behörde zu Einvernahmen nicht Folge geleistet hat. Zudem wurde er auch über die Vorlage seines Verfahrens an den Spruchsenat zur Entscheidung informiert, dies wäre ebenfalls eine Gelegenheit gewesen geständige Verantwortung vorzubringen.

Einem Geständnis sollte dann strafmildernde Wirkung zukommen, wenn es der Behörde Arbeit erleichtert, das liegt aber verfahrensgegenständlich nicht vor, tatsächlich ist dies ein Schuldeingeständnis nach abgeschlossenen Ermittlungen der Behörde.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die durch den Spruchsenat ausgesprochene Strafe unterhalb der üblichen Spruchpraxis bei unbescholtenen Tätern und Schadensgutmachung angesiedelt ist, konnte dieses Geständnis nicht mehr zu einer weiteren Strafreduktion führen.

Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen nach dem Dafürhalten des Senates den spezial- (Abhalten des Bf. von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Graz, am 28. Jänner 2021