Volltext

BFG 30.06.2021, RV/7101301/2021

Nachkauf von Versicherungszeiten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101301.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 17. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. August 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2019 wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird auf Grundlage der Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2020 festgesetzt und lautet diese auf den Betrag von Euro - 2.858,00.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, am 18.8.2020.

In der dagegen am 17.9.2020 beim Finanzamt eingelangten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass bei den Sonderausgaben der Betrag von Euro 505,23 für den Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. freiwilliger Weiterversicherung nicht berücksichtigt worden sei. Die Beantragung der Summe von Euro 5.052,34 auf automatische Absetzung auf zehn Jahre verteilt sei am 5.8.2019 mittels Beilage L1d für 2018 erfolgt.

Das Finanzamt erließ am 29.9.2020 eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung in der es den Betrag von Euro 505,23 als Sonderausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. freiwilligen Weiterversicherungen in Ansatz brachte und darauf hinwies, dass die Zehntelaufteilung jedes Jahr mit dem Formular L1d zu beantragen sei.

Im dagegen am 21.10.2020 eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. u.a. aus, dass in der Begründung angeführt werde, dass die Zehntelaufteilung bzgl. des Nachkaufes von Versicherungszeiten jedes Jahr mit Formular L1d zu beantragen sei.

In der Beilage L1d für 2019 sei jedoch lediglich vorgesehen, einen Zehntelbetrag aus einer vor 2017 gezahlten Einmalprämie bzw. einen Zehntelbetrag aus einer im Jahr 2019 gezahlten Einmalprämie zu beantragen.

Der Bf. habe die Einmalprämie jedoch im Jahre 2018 geleistet. Dazu lege er die Kopie des Formulars Beilage L1d für 2018 vom 5.8.2019, in dem er die Zehnjahresverteilung der von ihm im Jahr 2018 geleisteten Einmalprämie von EUR 5052,34 beantragt habe, vor. Dazu sei im antragsgegenständlichen Formular als Anmerkung unter 6) angeführt, dass ein Zehntel des Betrages berücksichtigt werde. Weiters, dass die restlichen Zehntel in den folgenden neun Jahren bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt werden würden. Eine gesonderte Beantragung in der Beilage L1d sei nicht mehr erforderlich. Daher ersuche der Bf. um Entscheidung im Sinne einer Klarstellung dieses Widerspruches.

Mit Vorlagebericht vom 7.6.2021 legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und nahm in diesem zu dieser wörtlich wie folgt Stellung:

"Der Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Der Hinweis in der Bescheidbegründung, dass eine Eintragung im Formular L1d erforderlich ist hat sich als unrichtig erwiesen. Der Antrag auf Zehntelbegünstigung wurde vermerkt."

Eine diesbezügliche telefonische Anfrage des BFG bei der belangten Behörde ergab, dass die gegenständliche Zehnjahresverteilung verspätet in der Grunddatenverwaltung erfasst wurde.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bf. im Jahre 2018 eine Einmalprämie iHv Euro 5.052,34 für den Nachkauf von Versicherungszeiten leistete und für dieses deren Berücksichtigung als Sonderausgaben im Wege der Zehnjahresverteilung am 5.8.2019 im Formular L1d-2018 beantragte. Diesbezüglich ist im vorangeführten Formular vermerkt, dass ein Zehntel des Betrages berücksichtigt werde und dass die restlichen Zehntel in den folgenden neun Jahren bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt werden würden und dass eine gesonderte Beantragung in der Beilage L1d nicht mehr erforderlich sei. Der im vorletzten Absatz erwähnte Antrag des Bf. wurde in der Grunddatenverwaltung von der belangten Behörde verspätet erfasst.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und ist unbestritten.

§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 lautet:

 

"§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabenabzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

...

2. Beiträge und Versicherungsprämien wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfallvereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

…"

In der Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2021 wurde die in Rede stehende Einmalprämie iHv Euro 5.052,34 im Wege der Zehnjahresverteilung gemäß der vorstehenden Gesetzesbestimmung iHv Euro 505,23 als Sonderausgabe berücksichtigt und damit dem Beschwerdebegehren entsprochen. Da der am 5.8.2019 im Formular L1d-2018 gestellte Antrag des Bf. auf Zehnjahresverteilung nunmehr in der Grunddatenverwaltung der belangten Behörde vermerkt ist, wird dieser in den folgenden acht Jahren bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt werden.

In Ansehung des oben Gesagten erweist sich der in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2020 erstellte Hinweis, wonach die Zehntelaufteilung jedes Jahr mit dem Formular L1d zu beantragen sei, als unbeachtlich.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor.

 

 

Wien, am 30. Juni 2021