Volltext

BFG 01.06.2021, RV/7101191/2021

Einstellung des Verfahrens mangels Entscheidungspflicht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101191.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, betreffend Beschwerde vom 16. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 18. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 beschlossen:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird auf Grund der mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13. Jänner 2021 erfolgten Erledigung vorgenannten Rechtsmittels - und der daraus resultierenden nicht bestehenden Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes - eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Zunächst wurde der Bf. zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 veranlagt, wobei der Spruch des mit 18.3.2020 datierten Bescheides dahingehend lautet, dass die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 keine Nachforderung ergibt.

Hierbei wurde seitens der belangten Behörde in der Bescheidbegründung nachstehendes ausgeführt:

"Die pauschalierten Werbungskosten (Vertreter) waren um die steuerfreien Bezüge in Höhe von 2.176,27 Euro zu kürzen, die Sie von Ihrem Dienstgeber erhalten haben.

Die von Ihnen beantragten Werbungskosten von 13,73 Euro sind niedriger als der Pauschbetrag von 132 Euro. Wir haben daher den höheren Betrag berücksichtigt.

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt.

Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 5.494,52 Euro.

Wir berücksichtigen 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -Sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen.

Der Grund: Die Topf-Sonderausgaben können wir nur zu einem Viertel anrechnen. Liegt derGesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988)."

Am 16.4.2020 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, wobei der Bf. begründend ausführte, dass in einer (offenbar seitens des Bf.) durchgeführten Vorberechnung eine Gutschrift in Höhe von 864,00 Euro ausgewiesen worden sei, weswegen um nochmalige Berechnung und eventuelle Korrektur ersucht werde.

In der Folge wurde das gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 gerichtete Rechtsmittel des Bf. vermittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit nachstehender Begründung abgewiesen:

"Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen,

BGBl. II Nr. 382/2001, in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung BGBl. II Nr. 68/2018 lautet auszugsweise:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst.

Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 PauschVO idF BGBl II Nr. 68/2018, kürzen Kostenersätze gemäß § 26 EStG die jeweiligen Pauschbeträge.

Anzumerken ist, dass auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.2.2018, V 45/2017, im BGBl II Nr. 68/2018 kundgemacht wurde, dass im § 4 Abs. 1 PauschVO die Wortfolge "ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" entfällt und dass diese Fassung erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden ist.

Beschwerdegegenständlich ist das Veranlagungsjahr 2019 und war daher die Verordnung in der vorgenannten Fassung anzuwenden. Daraus folgt, dass das Pauschale jährlich um die steuerfreien Kostenersätze des Dienstgebers gemäß § 26 EStG zu kürzen ist.

Im vorliegenden Fall haben Sie von Ihrem Arbeitgeber It. Lohnzettel Kostenersätze gem. § 26 Z 4 EStG iHv € 2.176,27 erhalten. Da die verbleibenden Werbungskosten (Maximalbetrag des Vertreterpauschales von € 2.190,00 abzüglich Kostenersätze iHv EUR 2.176,27) geringer sind als der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv EUR 132,-, wurde der höhere Pauschbetrag berücksichtigt.

Da Sie bei der Vorberechnung die Kostenersätze vom Arbeitgeber nicht miteinbezogen haben, ergab diese eine Gutschrift. Da jedoch im Kalenderjahr 2019 keine Werbungskosten iHv EUR 2.190,- zu berücksichtigen sind, sondern lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv EUR 132,-, führt dies letztlich zu keiner Gutschrift.

Die Beschwerde war daher abzuweisen".

Mit Bescheid vom 13.1.2021 wurde der mit 25.3.2019 datierte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 - unter Bezugnahme auf die Änderung der Pauschalierungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 68/2018 - gemäß § 293 BAO berichtigt, wobei dieser in seiner nunmehr berichtigten Fassung (sprich vom 13.1.2021) eine Abgabennachforderung von 864,00 Euro ausweist.

In der Folge brachte der Bf. am 17.1.2021 per FinanzOline eine gegen den Zeitraum 2019 (Bescheiddatum 13.01.2021) gerichtete Beschwerde gemäß § 243 BAO nachstehenden Inhalts ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe Einspruch und Beschwerde über den Bescheid vom Jänner 2021 (Steuerkonto ***1***) aus dem hervorgeht, dass ich eine Nachzahlung in der Höhe von € 864,- zu entrichten habe. Ich erhielt den Bescheid, dass ich für das Jahr 2019 keine Gutschrift oder Nachforderung erhalte bzw. zu leisten habe. Da ich bei der Vorberechnung bei finanzonline eine Gutschrift in der Höhe von € 864,- ausgewiesen erhielt, erhob ich im März 2020 Beschwerde mit der Bitte um Kontrolle. Im Jänner 2021 erhielt ich den Bescheid, dass diese Beschwerde abgelehnt wurde und nunmehr eine SCHULD von eben diesem Betrag bestehe. Das kann nicht richtig sein, deshalb ersuche um nochmalige Kontrolle und Korrektur.

Mit vorzüglicher Hochachtung ***Bf1***"

Offenbar ausgehend vom angefochtenen Zeitraum "2019" erachtete die belangte Behörde vorangeführtes Rechtsmittel als Vorlageantrag und legte demzufolge dem Bundesfinanzgericht die gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 gerichtete Beschwerde vom 16.4.2020 zur Entscheidung vor.

Nach der Bestimmung des § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

In Ansehung vorzitierter Norm und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010).

Ausgehend von vorangeführter - eine Zuständigkeit und damit einhergehend eine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes begründender Voraussetzung - "und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde", gelangt das BFG via materieller Prüfung der Beschwerde vom 17.1.2021 zur Überzeugung , dass gegen die, die wider den mit 18.3.2020 datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erhobene Beschwerde vom 16.4.2020 abweisende, mit 13.1.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung (BVE) kein Vorlageantrag erhoben wurde.

Ungeachtet der Bezeichnung bekämpfter Zeitraum 2019 erhellt schon der ersten Satz der an oberer Stelle wortwörtlich wiedergegebenen Beschwerde, der gemäß der Bf. den Bescheid vom Jänner 2021 aus dem hervorgeht, dass er eine Nachzahlung von 864,00 Euro zu entrichten hat, bekämpft, dass als Anfechtungsgegenstand exklusiv nur der - eine derartige Nachforderung verfügende - Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 vom 25.3.2019 in der Fassung der nach § 293 BAO erfolgten Berichtigung vom 13.1.2021 in Betracht kommt.

An der verwaltungsgerichtlichen Schlussfolgerung des Nichtvorliegens eines Vorlageantrages vermag auch der Umstand, dass der Bf. in seinen weiteren Ausführungen Bezug auf das Rechtsmittelverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid 2019 nimmt, respektive dieser die Abweisung der Beschwerde vom 16.4.2020 mit der aus der Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 resultierenden Nachforderung vermengt, nichts zu ändern, da der Parteiwille eindeutig auf abgabenbehördliche Überprüfung der Abgabenschuld von 864,00 Euro abzielt.

Zusammenfassend ist das Anbringen vom 17.1.2021 als eine gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 25.3.2019 in der nach § 293 BAO berichtigten Fassung vom 13.1.2021 gerichtete Beschwerde zu werten, welche einer Erledigung durch die belangte Behörde zuzuführen ist.

Korrespondierend damit ist aber die "vorgelegte" gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 erhobene Beschwerde vom 16.4.2020 als durch Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2021 erledigt zu qualifizieren, weswegen ob nicht bestehender Entscheidungspflicht des BFG wie im Spruch zu befinden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die nicht bestehende Entscheidungspflicht des BFG direkt auf den Normen der BAO gründet.

 

Wien, am 1. Juni 2021