Volltext

BFG 28.06.2021, RV/7101475/2021

Festsetzung Umsatzsteuer aufgrund zwischenzeitig unstrittigen Sachverhalts

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101475.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 · § 115 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Februar 2021 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 09/2020 und 10/2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

Spruch

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    Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

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    Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

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    Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Die belangte Behörde setzte mit Bescheiden vom 4. Februar 2021 die Umsatzsteuer für September, Oktober und November 2020 fest. In der Begründung führte sie aus:

"Da für den oben angeführten Zeitraum weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht noch eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet wurde, wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt."

In der dagegen per Telefax am 8. März 2021 eingebrachten Beschwerde argumentierte die Masseverwalterin des im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmens, dass die Schätzungen als überhöht zu bekämpfen und die Bescheide aufzuheben seien bzw. die Umsatzsteuer entsprechend der beiliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen festzusetzen sei.

Das Finanzamt erließ am 7. April 2021 Beschwerdevorentscheidungen für alle Zeiträume. Eine Begründung entfiel gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO.

In dem am 11. Mai 2021 per Telefax eingebrachten Vorlageantrag betreffend Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer September und Oktober 2020 bemängelte die Masseverwalterin, dass der Beschwerde nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Der Fehler beruhe scheinbar auf der falschen Eingabe von Zahlen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide September und Oktober 2020 am 22. Juni 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Es seien versehentlich falsche Beträge eingetragen worden. Es werde beantragt, der Beschwerde, wie eigentlich beabsichtigt, stattzugeben.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Strittig ist, in welcher Höhe die Umsatzsteuer für September und Oktober 2020 gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 festzusetzen ist.

1. Sachverhalt / Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.

Laut Firmenbuch wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***TM***2020 über das Vermögen der ***Bf1*** das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist demnach infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Als Masseverwalterin wurde ***MV*** mit Wirkung ab 16. Dezember 2020 bestellt.

Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom 4. Februar 2021, zugestellt am 10. Februar 2021, aufgrund fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsatzsteuer für September 2020 mit 4.760,00 € und für Oktober 2020 mit 8.000,00 € festgesetzt.

Im Zuge der Beschwerde wurden von der Masseverwalterin, vom Geschäftsführer der ***Bf1*** zur Verfügung gestellte Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt.

Im Zuge der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen vom 7. April 2021, zugestellt am 13. April 2021, wurde im Vergleich zu den vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen hinsichtlich September 2020 der Gesamtbetrag der Vorsteuern (KZ 060) in Höhe von 3.593,74 € sowie hinsichtlich Oktober 2020 in Höhe von 435,40 € nicht berücksichtigt. Zudem beeinflusste eine Steuerschuld gemäß § 19 UStG (KZ 057) nicht wie von der Beschwerdeführerin angegeben mit 1.190,00 €, sondern mit 11.990,00 € die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer für Oktober 2020. Es dürfte sich dabei um eine versehentlich fehlende bzw. falsche Übernahme von Zahlen der Beschwerdeführerin handeln. Dies ist aus den diesbezüglich eindeutigen Angaben der Behörde im Vorlagebericht zu schließen.

Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Voranmeldungen begegnet seitens des erkennenden Gerichts (im Übrigen auch seitens der Amtspartei) keine Bedenken.

2. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Da die Beschwerde zulässig ist, rechtzeitig eingebracht wurde und keine Erledigung in Beschlussform gemäß § 278 BAO zu ergehen hat, entscheidet das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO in der Sache selbst.

Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.

Laut Verwaltungsakt wurden von der Beschwerdeführerin keine Voranmeldungen für die relevanten Zeiträume vorgelegt bzw. wurde bis dato kein Veranlagungsbescheid hinsichtlich Umsatzsteuer 2020 erlassen.

Eine Festsetzung der Umsatzsteuer für September und Oktober 2020 erfolgte insoweit grundsätzlich rechtmäßig.

Da aus dem Vorlagebericht hervorgeht, dass der Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen versehentlich Fehler unterliefen und grundsätzlich nichts gegen die Zahlen der Beschwerdeführerin einzuwenden hat, ist zwischenzeitig klar, dass kein Streit über den Sachverhalt bzw. die rechtliche Beurteilung mehr gegeben ist.

Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, können ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt werden. Das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen geschieht in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht, sodass diesem Grundsatz nach § 115 BAO dadurch Genüge getan wird (Ritz, BAO6 § 115 Rz 7 mit Verweis auf VwGH 14.11.1990, 86/13/0042, 0053).

Auch wenn die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet vorgelegt wurden, ist aus diesem und mangels Erkennbarkeit auch aus einem sonstigen Grund die Richtigkeit der darin angeführten Zahlen nicht in Frage zu ziehen. In diesem Zusammenhang darf vor allem auch auf die Haftung der Masseverwalterin nach §§ 9 und 80 BAO verwiesen werden, die sohin eine weitere Kontrolle der zur Verfügung gestellten Zahlen der Voranmeldungen gewährleistet.

Es waren somit die unbedenklichen Daten der vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen der Festsetzung der Umsatzsteuer für September und Oktober 2020 zu Grunde zu legen.

Hinsichtlich der Vertretung im Insolvenzverfahren erwog der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062):

"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Konkurseröffnung dazu führt, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO ist. In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen."

Aufgrund des laufenden Konkursverfahrens sind die Abgaben gegenüber der Masseverwalterin festzusetzen.

3. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der Sache ergeht das Erkenntnis auf der Grundlage des festgestellten, unstrittigen Sachverhalts. Die rechtliche Beurteilung entspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bzw. der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

 

 

Wien, am 28. Juni 2021